ich habe eine Frage zu meiner privaten Krankentagegeldversicherung bzw. zu meiner Betriebsunterbrechungsversicherung und da konkret die Frage, wie es ist, wenn ich jetzt vier Wochen krankgeschrieben war, meine Arbeit aber zunächst freiwillig wieder aufnehme und bei einer bevorstehenden Operation in der nächsten Zeit mich wieder krankschreiben lassen muss.
Es geht mir auch konkret darum, WIE ich das der Versicherung gegenüber FORMULIERE.
Ich schildere kurz den Sachverhalt: Ich bin seit dem 20.12.2010 wegen einer bakteriellen Knochenentzündung krankgeschrieben, das diente zur Operationsvorbereitung und dazu, mich vor der Operation auf einen besseren körperlichen Ausgangszustand zu bringen.
Nun musste der für den 14.1.2011 angesetzte Operationstermin aus Gründen, die ich nicht zu vertreten habe, verschoben werden: es wurden leider immer noch weitere Voruntersuchungen notwendig, so dass der ursprüngliche Termin nicht eingehalten werden konnte, zumal es eine Operation sein wird, an der einzeitig zwei Operateure aus verschiedenen Fachgebieten beteiligt sein werden.
Ich erfahre frühestens in 10 Tagen, wann der nächste Termin sein wird, das kann aber wieder mehrere Wochen dauern.
Da ich als Ärztin meinen Psychotherapie-Patienten gegenüber verantwortlich bin, werde ich ab dem 17.1.2011 zunächst wieder arbeiten. Ich werde aber in den nächsten Wochen mit Sicherheit operiert werden, nur ist eben unklar, wann.
Wie kann ich jetzt am 17.1.2011 meinen beiden Versicherungen gegenüber erklären, dass ich meine Arbeit freiwillig wieder aufgenommen habe, dass ich aber nicht "geheilt" bin, sondern der Krankenstand nur unterbrochen wurde, ohne dass mir aus dieser Erklärung und aus diesem Tatbestand - denn ich werde ja wieder krankgeschrieben werden, sobald die Operation anfällt, Nachteile entstehen.
Das wird sich auch auf den Fall beziehen, dass es mit einer Operation - was ich nicht hoffe - nicht getan sein könnte, und dass ich auch da wohl erst einmal meine Arbeit wieder aufnehme, bevor eine erneute Operation stattfinden würde. (Dies frage ich nur vorsichtshalber mit)
Ich danke jetzt schon für Ihre Mühe
mit freundlichem Gruß
Blüte
Antwort geschrieben am 15.01.2011 19:09:05
ich beantworte Ihre Frage wie folgt:
in aller seltensten Fällen kann es auf eine Formulierung ankommen, es kommt nämlich immer auf den Inhalt der Erklärung und bei solchen Fällen auch auf weitere Umstände an. Insbesondere kann es hier darauf ankommen, ob die Aufnahme der Arbeit Erfolgsaussichten der OP verschlechtern würde. Das sollte Sie dann mitteilen. Sie sollen auch mitteilen, dass die Ansetzung einer neuen OP wegen Umständen, die von Ihnen weder vertretbar noch voraussehbar, abhängen, so insbesondere die Tatsache mit den zwei Chirurgen, die die OP ausführen sollen.
Ich weiß es nicht, ob Sie sich ärztlich bezüglich der Aufnahme der Tätigkeit beraten worden sind. Sie haben aber berichtet, dass es sich um eine geistige Tätigkeit handelt, so dass eher davon auszugehen, dass dies die Erfolgsaussichten der OP verschlechtert. Wenn das zutrifft, schlage ich folgenden Text vor:
Sehr geehrter Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meine psychtherapeutische Tätigkeit ab dem 17.01.2011 wieder aufnehmen werden.
Der Grund hierfür liegt in er Tatsche, dass der am 14.01.2011 anberaumte Operationstermin verlegt worden ist. Der Zeitpunkt der durchzuführenden OP ist noch nicht bestimmt worden. Diese soll von zwei Chirurgen durchgeführt werden. Ferner sind weitere Untersuchungen notwendig.
Meine Tätigkeit als Ärztin ist angesichts der Tatsache, dass ich ausschließlich beabsichtige, eine geistige Tätigkeit zu verrichten, für die Erfolgsaussichten der OP unerheblich. Nach ärztlicher Auskunft ist zwar durchaus denkbar, dass in Folge meiner Krankheit und der noch durchzuführenden OP weitere Operationen vorgenommen werden, eine Ausübung meiner ärztlichen Tätigkeit als Psychotherapeutin steht dem nicht entgegen und mindert weder Erfolgsaussichten der Operationen noch verlängert sie eine Erholungszeit nach der Operation, so dass nicht mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen ist.
-------------------
Sollten weitere Unklarheiten auftauchen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.01.2011 19:31:12
Sehr geehrter Kerr Koca,
ich danke Ihnen für Ihre Antwort, sie hat mir schon sehr geholfen, insbesondere zu dem Sachverhalt, dass eine Wiederaufnahme meiner Tätigkeit eine Erfolgsaussicht einer späteren Operation nicht vermindert und die Erholungszeiten nicht verlängert.
Ich hatte aber noch die Frage, die vielleicht auch nicht deutlich geworden ist: Dies ist doch als EIN Krankheitsfall - nur eben mit Unterbrechungen - zu werten??? Ich meine, ob alle noch folgenden Behandlungen und Betriebsunterbrechungen bzw. Krankenhausaufenthalte in diesem Zusammenhang als ein Krankheitsfall anzusehen sind.
Mit herzlichen Dank und mit freundlichem Gruß
Blüte
Sehr geehrter Kerr Koca,
ich danke Ihnen für Ihre Antwort, sie hat mir schon sehr geholfen, insbesondere zu dem Sachverhalt, dass eine Wiederaufnahme meiner Tätigkeit eine Erfolgsaussicht einer späteren Operation nicht vermindert und die Erholungszeiten nicht verlängert.
Ich hatte aber noch die Frage, die vielleicht auch nicht deutlich geworden ist: Dies ist doch als EIN Krankheitsfall - nur eben mit Unterbrechungen - zu werten??? Ich meine, ob alle noch folgenden Behandlungen und Betriebsunterbrechungen bzw. Krankenhausaufenthalte in diesem Zusammenhang als ein Krankheitsfall anzusehen sind.
Mit herzlichen Dank und mit freundlichem Gruß
Blüte
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.01.2011 19:49:42
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für die Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:
Nach § 2 Ziff. 1 Allgemeinen Krankenversicherungsbedingungen(die wahrscheinlich auch bei Ihnen als Musterbedingungen vereinbar worden sind, dazu sollen Sie in den Versicherungsunterlagen anschauen)gilt folgendes:
"Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er e n d e t, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht."
Sie können diesbezüglich noch ein Satz hinzufügen:
Durch Aufnahme meiner ärztlichen Tätigkeit ist die Behandlungsbedürftigkeit wegen der diagnostitierten Krankheit(genaue Brzeichnung)laut der Auskunft meines behandelnden Arztes vom (Datum) nicht aufgehoben.
Sie können natürlich auch als Anlage ein ärztliches Attest oder einen Befund gestellte Diagnose oder Ähnliches beifügen.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für die Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:
Nach § 2 Ziff. 1 Allgemeinen Krankenversicherungsbedingungen(die wahrscheinlich auch bei Ihnen als Musterbedingungen vereinbar worden sind, dazu sollen Sie in den Versicherungsunterlagen anschauen)gilt folgendes:
"Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er e n d e t, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht."
Sie können diesbezüglich noch ein Satz hinzufügen:
Durch Aufnahme meiner ärztlichen Tätigkeit ist die Behandlungsbedürftigkeit wegen der diagnostitierten Krankheit(genaue Brzeichnung)laut der Auskunft meines behandelnden Arztes vom (Datum) nicht aufgehoben.
Sie können natürlich auch als Anlage ein ärztliches Attest oder einen Befund gestellte Diagnose oder Ähnliches beifügen.
Mit besten Grüßen
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