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Frage geschrieben am 04.04.2010 19:48:58

Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1244
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir haben lt. Bescheid im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Anspruch auf eine Leistung nach §1 Abs. 1 des AusgLeistG. Nachdem im Februar 1996 der Antrag auf Rückübertragung von enteignetem Eigentum ablehnt wurde ist der Antrag dann ab diesem Zeitpunkt als Antrag auf Leistung einer Entschädigungszahlung weitergeführt worden.
Laut dem Bescheid wird ein im Vergleich zum Verlust wertmässig stark minimierter Leistungsbetrag errechnet, jedoch ohne jegliche Zinsberechnung.
Frage: Hätte bei einer solchen Leistung ab einem bestimmten Stichtag ein Zins mit berücksichtigt werden müssen und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage beruhend?



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Diese Antwort ist vom 4.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.04.2010 22:57:24
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt.
Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung eine umfassende Prüfung und Beratung nicht ersetzen kann.

Sie sprechen den Anspruch des § 1 Abs. 1 S. 1 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) an.
Hinsichtlich Art und Höhe der Ausgleichsleistung für die Wiedergutmachung von Vermögensverlusten auf Grund entschädigungsloser Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone verweist § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 AusglLeistG auf die §§ 1 – 9 Entschädigungsgesetz (EntschG).

§ 1 Abs. 1 S. 5 – 7 EntschG:
„Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt monatlich ½ vom Hundert. Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt.“

Stichtag für die Zinsberechnung ist somit der 01.01.2004.
Bei einem monatlichen Zinssatz von 0,5 % ergibt sich ein Jahreszinssatz von 6 %.

Die Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 1 AusglLeistG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 7 EntschG mit der Ausgleichsleistung festzusetzen.


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