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Leistungen nach SGB II beantragt – Beträge unstimmig / Leistung korrekt?


| 23.02.2006 12:57 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Erstmal möchte ich mich für diesen Service vorab bedanken und bin froh auf diese Weise eine gewisse Rechtssicherheit zu erlangen da die Sachlage für mich als Laie nicht prüfbar ist. Zu meinem Fall:

Ich bin mit meiner Freundin und Ihren zwei Kindern (ich bin nicht der Vater)in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Meine Freundin hat Leistungen nach dem SGB II beantragt damit ich einen Nachweis für das Finanzamt habe. Im ersten Bescheid wurde zwar für den acht Jahre alten Sohn 54,03 Euro und für vier Jahre alten Sohn 96,03 Euro als Unterstützung errechnet aber nicht bewilligt.
In zweiten positiven Bescheid wurden dann 91.03 Euro für den älteren Sohn und 48.03 Euro für den jüngeren Sohn bewilligt. In Summe macht das im ersten positiven Bescheid 150,06 Euro für die Kinder und im zweiten 139,06 Euro.

Ich habe zwar eine Musterrechnung vorliegen in der aber der Rechenweg zur Endsumme nicht vorhanden ist. Ich sehe in beiden Berechnungen mein Gehalt anstatt die Kinder isoliert von mir zu betrachten. Ich habe keinerlei Aussage woraus sich die Summen errechen und ob überhaupt die Mietkosten sowie Nebenkosten berücksichtigt werden.

Der Unterschied ist nicht erklärbar da er den gleichen Zeitraum (ab dem Erstantrag) umfasst.

Meine Frage lautet: Sind unsere Ansprüche korrekt oder müssten wir mehr erhalten? Wenn ja wie können wir hier vorgehen?

Sollte der eingesetzte Betrag zur Beantwortung nicht ausreichen so teilen sie mir dies bitte mit.

Um Rückfragen zu vermeiden habe ich die komplette Vorgeschichte sowie den relevanten Schriftverkehr als PDF-Dateien vorliegen. Den Link zu den PDF-Dateien schicke ich Ihnen auf per E-Mail zu sobald ich von Ihnen höre.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 123 weitere Antworten zum Thema:
SGB Leistungen Leistung
23.02.2006 | 13:43

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1116 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vorbehaltlich der Einsicht in die Unterlagen, gehe ich davon aus, dass die Ansprüche nicht korrekt berechnet worden sind und für die Kinder höhere Beträge gezahlt werden müssen.

Entweder sind keine Wohnkosten berücksichtigt worden, was sicher nicht in der Berechung hätte unterbleiben dürfen oder es sind Einkünfte von Ihnen angerechnet worden, was ebenfalls nicht hätte vorgenommen werden dürfen.

Der Regelbedarf des älteren Sohnes beträgt zum Beispiel 207,00 EUR. Angerechnet wird dort das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Es ergibt sich dann mit 53,00 EUR zumindest in etwa der Betrag aus dem ersten Bescheid.

In diesem Fall sind Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt. Das ist angreifbar. Kosten der Unterkunft sind dem Regebelbedarf hinzuzurechnen. Dann erhöht sich der Gesamtbedarf und nach Abzug des Kindergeldes werden die Ansprüche der Kinder höher sein.

Sollten die Kosten der Unterkunft in die Berechnung eingeflossen sein, liegt die Vermutung nahe, dass Ihr Einkommen auf Seiten der Kinder bedarfsmindernd angerechnet worden ist.

Das ist nicht zutreffend. Sie sind im Verhältnis zu den Kindern nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen, sondern nur im Verhältnis zu Ihrer Freundin. Dort wird Einkommen von Ihnen zu Recht angerechnet, nicht aber bei den Kindern. Leider zeigt die Praxis, dass sich daran nicht immer gehalten wird.

Sie haben die Möglichkeit gegen die Bescheide Widerspruch einzulegen.

Meinen Ausführungen können Sie entnehmen, dass ein Einblick in die Unterlagen unerlässlich ist.

Senden Sie mir daher den Link zu, damit ich mir den Schriftverkehr ansehen kann. Ich werde mich dann direkt mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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Ihre sehr ausführliche Antwort auf meine geschickten Dokumente haben meine Erwartungen übertroffen. Ich folge Ihrer Empfehlung und werde Einspruch gegen den Bescheid erheben. Vielen dank !


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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