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Frage geschrieben am 29.04.2011 11:36:57

Leistung der Restschuldversicherung bei Vorerkrankungen

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 818
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,
ich habe im Februar dieses Jahres einen Kredit mit einer sogenannten Restschuldversicherung für Krankheit und Tod abgeschlossen. Im Dezember vorher, also 2010, war ich in Ärztlicher Behandlung wegen eines vergrößerten Lymphknotens am Hals. Die Ärzte (Internist, HNO) konnten jedoch damals nichts ernsthaftes feststellen.

Nun befinde ich mich aber wiederholt in Behandlung wegen dieses Lymphknotens, der mir nun auch in zwei Wochen operativ entfernt wird um festzustellen ob da nicht doch etwas Bösartiges vorliegt.

Wie sieht es hier nun mit eventuellen Leistungen der Restschuldversicherung aus ? In den Vertragsbedingungen steht ja das eine Leistung ausgeschlossen wird bei "eine dem Kunden bekannte ernstliche Erkrankung oder Unfallfolgen, wegen der der Kunde in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt worden ist". Mir wurde ja damals im Dezember gesagt das der Lymphkonoten nichts schlimmes sei. Erst jetzt entschloss man sich diesen zu entfernen um das näher zu untersuchen.

Habe ich nun dafür Versicherungsschutz oder nicht ?


Antwort geschrieben am 29.04.2011 12:28:58
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass in den Versicherungsbedingungen Ihrer Restschuldversicherung eine Ausschlussklausel enthalten ist, die besagt, dass die Versicherung keine Leitung erbringen muss, wenn der Versicherungsfall mit einer Vorerkrankung in kausalem Zusammenhang steht, die dem Versicherten bekannt war und wegen der er in den letzten 12 Monaten vor Vertragsschluss ärztlich beraten oder behandelt wurde.

Der entscheidende Faktor in Ihrem Fall ist also, ob zwischen Ihrer Erkrankung und dem eventuell eintretenden Versicherungsfall ein Kausalzusammenhang bestehen würde.

Ein Kausalzusammenhang ist generell von der Versicherung konkret nachzuweisen. Nach Ihrer Sacheverhaltsschilderung gehe ich aber stark davon aus, dass die Versicherung bei einem eventuellen Leistungsfall hier die Auszahlung verweigern würde und Sie keinen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnten. Die Versicherung würde sich darauf berufen, dass die Ausschlussklausel auch dann gilt, wenn sich eine Vorerkrankung weiterentwickelt hat.

Bei einem Lesitusngsfall gehe ich leider von dieser Entwicklungs aus. Sollte die Versicherung wirklich so vorgehen, empfehle ich Ihnen einen Anwalt zu beauftragen und gegebenenfalls gegen die Ablehnung der Versicherung vorzugehen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.04.2011 14:10:40

Na, wie ich ja bereits geschrieben habe, steht in den Vertragsbedingungen als Ausschlussklausel zu dieser Restschuldversicherung konkret: "eine dem Kunden bekannte ernstliche Erkrankung...in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes " Mir war aber keine ernsthafte Erkrankung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt. Im Gegenteil wurde mir von den damaligen Ärzten bestätigt das es nichts ernsthaftes sei. Von Kausalzusammenhängen mit früheren Symphtomen mit einer späteren Erkrankung ist dort nicht die Rede.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.04.2011 15:01:19

Sehr geehrter Fragesteller,

auf diese Formulierung kann man sich auch argumentativ stützen, falls die Versicherung die Leistung wirklich verweigern sollte.

Der geforderte Kausalzusammenhang ist ja von der Versicherung noch nicht bewiesen. Ich verstehe auch Ihr Argument, erfahrungsgemäß sind die Chancen aber leider hoch, dass die Versicherung diese Vorerkrankung leider als Leistungshindernis gegen Sie auslegen wird.

Sie sollten gegenüber der Versicherung ja auch nicht klein beigeben, sondern gegen eine Leistungsverwigerung aktiv vorgehen. Ich würde Ihnen gern eine andere Auskunft geben, sehe aber hier leider wirklich die Gefahr das die Versicherung so vorgehen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt

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Leistung der Restschuldversicherung bei Vorerkrankungen | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-04-29
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