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Frage geschrieben am 10.09.2011 13:15:17

Leistung - Berufsunfähigkeitsversicherung (weiterer operativer Eingriff)

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 629
Sehr geehrte Anwältin,
sehr geehrte Anwalt,

ich (männlich Mitte 20) leide an einer Hüftdysplasie (Fehlstellung der Hüfte). Dies wurde jedoch erst vor 4 Jahren festgestellt und war bei Antragsstellung nicht bekannt.

Nunmehr erfolgte im vorletzten Jahr eine Operation (Triple-Osteotomie - Beckenumstellung) und die Berufsunfähigkeitsversicherung leistete hier auch zähneknirschend da die Beeinträchtigung von mehr als 50% (Berufsunfähigkeit) mehr als 6 Monate andauerte.

Planmäßig sollten Ende diesen Jahres die Schrauben operativ entfernt werden, was eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 3 Wochen ausgemacht hätte.

Ende letzten Jahres wurde jedoch festgestellt, dass ein weiterer Bruck im Becken aufgrund der Umstellung entstanden ist. Somit konnte hier keine Knochenheilung stattfinden.

Aufgrund dessen muss nunmehr ein weiterer größerer Eingriff erfolgen, der nicht nur die Schraubenentfernung beinhaltet. Ich werde hier ca. zwischen 3-5 Monate arbeitsunfähig sein. Die genaue Behandlungsweise stellt sich erst beim operativen Eingriff heraus.

Meine Frage hierzu ist nunmehr ob auch bei einer Arbeitsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit von weniger als 6 Monaten eine Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung erfolgt. Meines Erachtens nach steht die Operation hier im direkten Zusammenhang mit meiner ursprünglichen Krankheit / dem ursprünglichen Krankheitsbild.

Ist daher die Voraussetzung der 6-monatigen Berufsunfähigkeit bereits durch die damalige OP erfüllt oder muss die Berufsunfähigkeit am Stück sein. Dies wäre dann ja bei einem psychisch Kranken der erst 9 Monate krankgeschrieben ist und dann für 1 Monat wieder versucht zu arbeiten und feststellt, dass er nicht arbeiten kann von Nachteil, da er erneut 6 Monate auf eine Leistung der BU warten muss.

Gerne kann ich Ihnen auch die Bedinungen per E-Mail zukommen lassen.

PS: Ich habe im April diesen Jahres eine Kompakt Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Deckt diese etwaige Streitigkeiten mit der Versicherung oder nicht, da die Krankheit ja vor Abschluss bekannt war.

Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende!



-- Einsatz geändert am 10.09.2011 13:25:40


Antwort geschrieben am 10.09.2011 14:20:36
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Berufsunfähig ist ein Versicherter, wenn sein Gesundheitszustand ihn „voraussichtlich dauernd" daran hindert, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit, auf die er verwiesen werden kann, auszuüben.

§ 172 Absatz 1 VVG (1) lautet: "Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen."

Dies wird durch die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer konkretisiert, von denen Ihr Versicherer aber abweichen kann:

AB-BUV 1993
§ 1 (4) Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie eine Karenzzeit von 6 Monaten im Vertrag stehen haben.

Dies kann allerdings nur für den ersten mir der gleichen Krankheit zusammen hängenden Fall Auswirkungen haben.

Wenn eine versicherte Person lediglich von Zeit zu Zeit erkrankt, so erlaubt das die Prognose dauerhaft bestehender Berufsunfähigkeit nicht.

Anderes gilt, wenn sich das Leiden immer wieder dann aktualisiert, wenn der Versicherte beruflich tätig wird oder wenn zu erwarten ist, dass sich eine Erkrankung häufig und zu unabsehbaren Zeitpunkten zeigt so der Bundesgerichtshof (BGH v. 28. 2. 2007, VersR 2007, 777).

Dies würde bedeuten, dass Sie einen Leistungsanspruch nur dann haben, wenn dieser auf das gleiche Leiden zurückzuführen ist, wie in Ihrem Fall.

Problematisch ist aber das Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Erkrankung.

Genaues müsste ein Blick in die Bedingungen Ihres Vertrages offenbaren, ob es hierzu eine Regelung gibt, ob hierfür ein Ausschluss besteht oder welche Voraussetzungen bei Genesung und erneuter Berufsunfähgikeit vorliegen müssen.

Wenn nicht, gilt die gesetzliche Regelung, dass eine BU-Rente zu zahlen ist, sobald eine bedingungsgemäße BU eingetreten ist.

Bei Ihnen stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, da Sie wohl nach Ihrer Schilderung weniger als 6 Monate Ihrem Beruf nicht werden nachkommen können, ob Sie Krankengeld in Anspruch nehmen können.

Wer Anspruch auf Krankengeld hat, bekommt nicht immer eine Leistung aus einer BU-Versicherung.

Sodann möchte ich Ihre Frage nach der Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung beantworten.

Diese übernimmt nur die Kosten für Rechtsstreitigkeiten, die nach der Karenzzeit von drei Monaten anfallen.

Da das Rechtsverhältnis mit dem BU-Versicherer schon davor bestanden hat, dürfte eine Deckungsübernahme abgelehnt werden.

Eine genauere Prüfung Ihrer Bedingungen würde eine über diese ERSTberatung hinausgehende Tätigkeit darstellen, die gesondert zu vergüten ist.

Gerne prüfen ich sowohl die Bedingungen Ihrer Rechtschutzversicherung als auch der BU-Versicherung unter Anrechnung der hier gezahlten Gebühren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen.

Aufgrund des harten Wettbewerbs im Bereich der Versicherungswirtschaft im Allgemeinen und bei den BU-Versicherern im Besonderen, da hier in den letzten Jahren der Wettbewerb über die Bedingungen geführt wurde, bietet sich eine weitergehende Überprüfung Ihrer Unterlagen an, wofür ich Ihnen gerne zur Verfügung stehen möchte.

Sollte sich noch eine Frage aufdrängen, möchte ich Sie noch auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht



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