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Frage geschrieben am 31.07.2010 08:45:27

Leiharbeiter | Mantelvertrag | Gezwungener Urlaub wenn kein Einsatz?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2142
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Lebenspartner arbeitet bei einer Zeitarbeitsfirma, in der er in regelmäßigen Zeitabständen den Einsatzort wechselt, wenn der Kunde keinen Eisatz mehr benötigt.

Es ist in den letzten Monaten vorgekommen, dass während der Übergangsphase von einem Einsatzort zum nächsten seine Firma für einige Tage keinen Einsatz für ihn hatte.

Laut Arbeitsvertrag werden auch diese Tage vergütet, vorausgesetzt er ist von 08:00 bis 15:00 einsatzbereit und telefonisch erreichbar, was auch hier der Fall war.

Mit Erstaunen musste ich feststellen, dass die besagte Firma ihm die Zeiten - die mindestens eine Woche betrugen - , wo ihm keinen Eisatz zugewiesen wurde, als Urlaub gebucht hat. Dies ohne vorherige Absprache und ohne, dass er einen Urlaubsantrag unterschrieben hätte.

Vor ca. drei Wochen erhielt er eine E-Mail eines Mitarbeiters der Firma, in der er meinen Partner bat, vorbeizukommen, um einen Urlaubsschein für eine Woche zu holen, in der kein Einsatz war. Mein Partner antwortete, es müsse sich um ein Missverständnis handeln, denn er hat keinen Urlaub beantragt. Der Mitarbeiter hat sich dann für das 'Misverständnis' entschuldigt.

Nun erhielt mein Partner vom selbigen Mitarbeiter der Firma eine E-Mail mit foldendem Inhalt:

"heute muß ich mich noch einmal melden. Es bezieht sich auf die eine Woche Urlaub die Ihnen geschrieben wurde. Wenn Sie den Urlaub nicht möchten dann schreiben wir ihnen Garantie. Wir müßten uns doch einmal darüber unterhalten. Ich wünsche ein schönes Wochenende."

Ich bin kein Fachmann in dem Gebiet des Arbeitsrechts und von den Gesetzen, welche die Regelungen von Leiharbeitsfirma diktieren, schon gar nicht. In meinen Augen scheint aber diese Vorgehensweise nicht gerade Hand in Hand mit dem Arbeitsrecht zu gehen und deswegen suche ich hier eine Beratung zum Geschehenen.

Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 31.07.2010 12:46:24
Rechtsanwalt LL.M. Michael Kromik
Reißerweg 15, 82054 Sauerlach, Tel: 08104 / 665032-0, Fax: 08104 / 665032-9
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

1, Zuweisung des Urlaubs
Ich verstehe Ihre Schilderung so, dass die Zeitarbeitsfirma den Urlaub für Zeiträume ohne Einsatztätigkeit, nachträglich zugewiesen, oder aber verbucht hat, ohne darüber zu informieren.
Das geht so nicht!
Der Arbeitgeber kann zwar nach § 7 BUrlG den Zeitpunkt des Urlaubs des Arbeitnehmers bestimmen, er muss aber hierbei grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen und daher auch den Urlaub für den vom Arbeitnehmer angegebenen Termin festsetzen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen.
Hinzu kommt, dass die Urlaubsgewährung voraussetzt, dass der Arbeitgeber hinreichend erkennbar macht, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit wird, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen (BAG v. 9. 6. 1998 – 9 AZR 43/97). Dies ist bei einer stillschweigenden Buchung als Urlaub bzw. einer nachträglichen Information über Urlaub offensichtlich nicht der Fall.
Im Ergebnis bedeutet das, dass der Urlaubsanspruch dadurch nicht vermindert wurde und vollumfänglich fortbesteht.

2. Email der Zeitarbeitsfirma
Ich verstehe den Passus "...dann schreiben wir Ihnen Garantie" so, dass die Firma versuchen will, die einsatzfreien Tage mit dem Arbeitszeitkonto (Plusstunden) zu verrechnen.
Dem steht grundsätzlich die Vereinbarung Ihres Arbeitsvertrages entgegen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber grundsätzlich für Tage, an denen kein Einsatz bei einem Entleiher erfolgt, den regelmäßigen täglichen Arbeitslohn gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bezahlen, ohne dass Minusstunden auf das Zeitkonto übertragen werden.
Er kann aber nach dem Tarifvertrag der IGZ (sollte dieser hier Anwendung finden) in einem Kalendermonat über bis zu 2 Tage frei verfügen. Das darf allerdings nicht zu Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto führen. Weitergehender Ausgleich ist möglich bedarf aber einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ich rate davon ab, diesbezüglich irgendetwas zu unterschreiben. Darum dürfte es in der durch E-Mail angekündigten Unterhaltung gehen.

Als Ergebnis kann man festhalten, dass das Vorgehen der Zeitarbeitsfirma vorbehaltlich einer genauen Überprüfung Ihres Arbeitsvertrages und des einschlägigen Tarifvertrages unzulässig ist.

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Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen


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Leiharbeiter | Mantelvertrag | Gezwungener Urlaub wenn kein Einsatz? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-08-02
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