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Folgender Sachverhalt:
Ich habe online über eBay von einem privaten Verkäufer eine Goldmünze für 1200€ gekauft. Der Wert entspricht dem Goldwert.
Die Versandkosten wurden mit 10€ für Sonderversand angegeben. In der Kaufabwicklung hat der VK für eine Zuzahlung von 3,50€ extra einen zusätzlich versicherten Versand über 2500€ angeboten. Dies wurde von mir wahrgenommen und der entsprechende Mehrbetrag gazahlt/ überwiesen.
Nach Erhalt des Pakets musste ich feststellen, dass dies außer Verpckungsmaterial nichts enthält und augenscheinlich manipuliert wurde ( ob vom Verkäufer oder während des Transports geöffnet, kann ich nicht sagen. Die Goldmünze war jedenfalls nicht im Paket.
Ich habe den Schaden sofort am nächsten Tag bei der Post angezeigt.
Da es sich um einen sehr günstigen Kauf handelte ( Erzielter Auktionspreis Unter tatsächlichem Gold-Materialpreis), hätte ich auch kein Interesse daran gehabt (und kann mir nicht unterstellt werden), den Verlust der Münze vorzutäuschen und auf eine Versicherungsleistung zu spekulieren.
Das Paket wurde als Standard-DHL-Paket mit Zusatzversicherung bis 2500€ versichert. Allerdings schließt DHL die Versicherung von Gold über einem Wert von 500€ aus, wodurch der Versicherungsschutz komplett erlischt.
Der Verkäufer zeigt sich äußerst unkooperativ in dieser Sache und macht eine Rückzahlung des bezahlten Betrags seinerseits an mich von einer Erstattung von Seiten DHL abhängig. DHL jedoch lehnt eine Versicherungsleistung ab, da die Transportierte Ware (Goldmünze mit Wert über 500€) nicht ihren Beförderungsbedingungen für ein normales DHL-Paket entspricht.
Welche Chancen habe ich, gegen den Verkäufer juristisch vorzugehen? Meiner Ansicht nach habe ich ihn durch Zuzahlung des Mehrbetrags auf sein Angebot hin mit einem „bis 2500€ versicherten" Versand beauftragt. Dass er sich nicht mit den Versandbedingungen von DHL auseinandersetzt, ist nicht meine Sache.
Können sie mir Auskunft über die hier anzuwendende Rechtslage geben und mir aufzeigen, wie ich vorgehen kann, um wieder an mein gezahltes Geld zu kommen? Welche Chancen habe ich dabei und was muss ich beachten?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 20.07.2010 11:00:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1, 76829 Landau, Tel: 06341 - 91 777 7, Fax: 06341 - 91 777 19
Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann.
1.
Ich stimmt Ihnen darin zu, dass durch die Auswahl der entsprechenden Versandoption "versichert bis 2.500,00 €" eine bindende Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Verkäufer zustande gekommen ist, dass das Paket entsprechend zu versichern ist. Diese Bindungswirkung der Vereinbarung wird auch dadurch ersichtlich, dass Sie einen zusätzlichen Kaufpreis hierfür gezahlt haben.
2.
Demnach wäre der Verkäufer dazu verpflichtet gewesen, den Goldbarren zu versichern. Sofern dies bei DHL nicht möglich war, wäre der Verkäufer dazu verpflichtet gewesen, eine eigene Versicherung abzuschließen oder SIe zumindest vor dem Versand über die Tatsache zu informieren, dass ein Versicherungsschutz nicht gegeben ist.
3.
Gemäß § 447 II BGB muss der Verkäufer sich an die konkreten Vereinbarungen über die Art und Weise des Versandes halten. Weicht er hiervon - wie vorliegend ab - muss er den Ihnen entstehenden Schaden ausgleichen.
Hätte der Verkäufer daher den Versand ordnungsgemäß versichert, so hätten Sie zumindest den Kaufpreis von der Versicherung erstattet erhalten. Durch das Versäumnis des Verkäufers, tatsächlich einen versicherten Versand zu wählen, geht die Leistung der Versicherung verloren, so dass der Verkäufer dazu verpflichtet ist, den Kaufpreis zu erstatten.
4.
Vorstehende Erwägungen führten in einem Urteil des Landgericht Coburg vom 12.12.08 ebenfalls zu einer Verurteilung des Verkäufers. Dort lag ebenfalls der Versand eines Goldbarrens zugrunde.
5.
Meines Erachtens haben Sie daher gute Aussichten, den Kaufpreis von dem Verkäufer wieder erstattet zu bekommen. Allerdings sollten Sie nachweisen können, dass die Münze tatsächlich bei Empfang des Pakets dort nicht vorhanden war. Dies wäre z.B. über Zeugen, den Postboten o.ä. möglich. Sofern Ihnen dieser Nachweis gelingt, ist der Verkäufer meines Erachtens aus rechtlichen Gründen zur Erstattung des Kaufpreises verpfichtet.
Sie sollten den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzund dazu auffordern, den Kaufpreis zu erstatten. Sollte er sich hierauf nicht einlassen, müssten SIe Ihre Rechte wohl im Wege der Klage verfolgen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an einer weiterführenden Mandatierung an Mueller@seither.info.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz
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