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Lebensversicherungsankauf durch *****


07.02.2011 22:12 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrtes Anwaltsteam!
Sicherlich kennen Sie schon viele Geschädigte der o.g. Betrügerfirma, mit der Geschäftsführerin *****, die bereits nach London geflüchtet ist und nicht nur diese o.g. Firma mit Absicht in die Insolvenz trieb. Als einer der ca. 5000 Geschädigten (Betrugsschaden von ca. 80.000 EUR) habe ich bereits Anzeige erstattet. Für eine Zivilklage benötige ich einen Anwalt, der von meiner Rechtschutzversicherung nicht bezahlt werden kann, weil ich meine LV in 10/2007 verkauft habe und die Rechtschutzversicherung erst Mitte 2009 aktivierte. Meine Frage ist nun, wie kann ich für die Betrügerin, ***** einen für mich "GÜNSTIGEN" vollstreckbaren Titel eröffnen, der mir nach möglicher Findung der Frau noch eine Chance auf Erstattung meiner fehlenden Ratenzahlungen versprechen könnte.
Vielen Dank
07.02.2011 | 22:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
700 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Eine Klage müsste sich generell gegen Ihren Vertragspartner richten, also den Ankäufer der Lebensversicherung. Wenn die Firma etwa in Insolvenz ist, müsste man prüfen, ob es Direktansprüche gegen die Geschäftsführerin gibt. Diese kann es aber auch unabhängig von Ansprüchen gegen die GmbH geben. Solange es keine Insolvenzeröffnung gibt, sollte man die Forderung gegen die GmbH verfolgen. Man die Klage mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbinden, falls Sie nicht die finanziellen Mittel haben. Dies hängt letztlich von Ihren Verhältnissen ab. Mit etwas Glück reagiert die Gegenseite nicht und man erhält ein Versäumnisurteil. Dies ist der günstigste Weg, abgesehen vom Mahnverfahren. Wenn kein Widerspruch erhoben wird, kommen Sie hier günstig an einen Titel. Sie sollten einen Anwalt beauftragen. Dieser kann auch die Strafakten einsehen. Eventuell ergibt sich daraus der Aufenthalt der ehemaligen Geschäftsführerin. Ohne Kenntnis einer Anschrift hat man wenig Möglichkeiten.

Wenn alle Mögllichkeiten der Recherche ausgeschöpft sind, kann man die Klage öffentlich zustellen, durch Aushang an der Gerichtstafel.

Das geht beim Mahnbescheid aber nicht, dieser kann nicht öffentlich zugestellt werden.




ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

700 Bewertungen
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