ich habe vor ca. 17 Jahren eine Lebensversicherung/Direktversicherung beitragsfrei stellen lassen.
Leider bin ich heute gezwungen ALG II zu beantragen. Die Arge will meinem Antrag nicht sattgeben, weil diese Versicherung ein Guthaben vorweist , welches ich erst aufbrauchen muss bevor ich dann ALG II bekommen.
Ich habe daraufhin diese Versicherung gekündigt, der Kündigungsgrund wurde die oben geschilderte Situation angegeben und bat die Versicherung um auszahlung des Guthabens.
Die Versicherung weigert sich aber die Kündigung zu akzeptieren und zahlen das Guthaben nicht aus.
Was kann ich machen das die Versicherung die Kündigung akzeptiert und mir das Guthaben ausbezahlt. Ich bin dringend auf die Auszahlung angewiesen da ich andernfalls nicht einmal Hartz 4 bekomme. Bitte geben Sie mir einen Rat.
Mfg
Annabell123
Antwort geschrieben am 05.04.2011 11:09:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Eine private für die Altersvorsorge abgeschlossene Lebensversicherung enthält in der Regel einen vertraglichen unwiderruflichen Verwertungsausschluss (Kündigungsausschluss) bis zum Eintritt in den Ruhestand gemäß § 168 Abs. 3 VVG. Dessen Datum ist im Versicherungsschein regelmäßig angegeben.
Für den Fall einer Direktversicherung über den Arbeitgeber durch Gehaltsumwandlung ist eine vorzeitige Kündigung schon durch Gesetz (§ 2 Abs. 2 BetrAVG) ausgeschlossen.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn Sie das 60. Lebensjahr bereits erreicht haben. Dann wäre anhand der Versicherungsunterlagen zu prüfen, welcher Beginn für den Versicherungsschutz vereinbart wurde.
Der Fall, zeitweise auf ALG 2 angewiesen zu sein, stellt keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar, die zur außerordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt, denn der Versicherungsnehmer ist in diesem Fall nicht auf ein Sonderkündigungsrecht angewiesen, da die Vorschriften des SGB II ihn für diesen Fall schützen.
2. ALG II wird nur dann gewährt, wenn der Antragsteller sich weder aus eigenem Einkommen noch aus eigenem Vermögen selbst versorgen kann (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Jedoch ist ihm ein Schonvermögen zu belassen, das nicht angerechnet wird. Dazu gehören gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gerade auch Versorgungsanwartschaften aus Verträgen, die vor Eintritt des Rentenalters nicht ausgezahlt werden können.
Für diese gilt ein Freibetrag von 750 € pro Lebensjahr (wenn Sie z.B. 50 Jahre alt sind 37.500 €).
Hinzu kommt der allgemeine Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, der Vermögen in Höhe von 150 € pro Lebensjahr (bei 50 Jahren 7500 €).
Diese Beträge sind aufzuaddieren.
Nur wenn Ihr vorhandenes Vermögen zusammen mit dem Wert Ihrer Versorgungsanwartschaften aus der Direktversicherung die Summe der Freibeträge übersteigt, kann Ihnen die Gewährung von ALG II versagt werden.
Bei einer Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen erhöhen sich die Freibeträge regelmäßig noch.
3. Selbst wenn der Freibetrag überschritten würde, ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Direktversicherung nicht vorzeitig aufgelöst und daher der Bedarf faktisch nicht gedeckt werden kann. Dann ist ALG aber zumindest in Darlehensform nach § 42a SGB II zu gewähren.
4. Zusammenfassend würde ich Ihnen daher empfehlen, weniger gegenüber der Versicherung die Kündigung durchzusetzen, als gegenüber der Arge auf die Freibeträge hinzuweisen. Dafür sollten Sie ggf. auch einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt vor Ort –auf Basis von Beratungshilfe – zu Rate ziehen (die Frage der Beratungshilfe kann der Anwalt vorab mit Ihnen klären). Achten Sie bitte für den Fall eines Ablehnungsbescheides der Arge darauf, dass dieser innerhalb eines Monats angefochten werden muss, da er ansonsten bestandskräftig wird.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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