364.709
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
715 Besucher | 8 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Lebensversicherung zu Gunsten eines Erben ist Te...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Lebensversicherung zu Gunsten eines Erben ist Te...

Lebensversicherung zu Gunsten eines Erben ist Teil des Nachlasses oder nicht?


18.08.2012 18:24 |
Preis: 35,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel




Vater verstirbt, hinterlässt 2 Töchter. Setzt die eine zur Alleinerbin ein. Ist sich bewusst, dass die andere den Pflichtteil verlangen kann, der dann 25% der gesamten Erbmasse beträgt. Verfügt, dass die fast leer ausgehende Tochter 40% des Barvermmögens (inkl. Konten) erhält, 2 andere, nicht verwandte Personen je 30%.
Nun hat er noch eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die Bezugsberechtigte soll ebenfalls ausschliesslich die "Alleinerbin" sein. Behauptet, dass diese Lebensversicherung dann nicht in seinen Nachlass fallen würde.
Stimmt das, oder fällt die fällig werdenden Summe nicht doch in den Nachlass?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 133 weitere Antworten zum Thema:
Erben Lebensversicherung
18.08.2012 | 20:47

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
43 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Wenn in der Lebensversicherung der Bezugsberechtigte genannt ist, dann hat dieser - oder diese - gegenüber der Versicherung einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme.

Die Rechtsprechung hat sich zwar verschiedentlich mit der Frage beschäftigt, ob die Versicherungssumme in bestimmten Fällen Teil der Erbschaft sein kann, aber diese Varianten setzen - soweit ich das sehe - ein Tätigwerden des oder der Erben voraus, sind also für den Fall bejaht worden, dass der Begünstigte kein Erbe ist und die Versicherungssumme noch nicht ausgezahlt ist. Die begünstigte Alleinerbin wird sicher nicht bereit sein, auf ihre eigene Bezugsberechtigung zu verzichten.

Rechtlich ist diese Auszahlung der Versicherungssumme aber als Schenkung so werten, so dass in diesem Zusammenhang Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden können.

Sollte ich einen Aspekt vergessen haben oder mich nicht verständlich genug ausgedrückt haben, nutzen Sie bitte die einmalige kostenlose Nachfragefunktion.


Nachfrage vom Fragesteller 18.08.2012 | 22:11

Danke, die Antwort scheint mir richtig. Eine Frage noch:
Wie werden die Erbscheine für den geschilderten Fall aussehen:
Ist das ganze eine "Erbengemeinschaft" oder wird die zur "Alleinerbin" bestimmte Tochter einen Erbschein bekommen, der sie als Alleinerbin ausweist? Wie sieht dann der Erbschein der Tochter aus, die legiglich ihren Pflichtteil beanspruchen kann?
Besten Dank und freundliche Grüsse

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.08.2012 | 22:51

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Wenn eine Tochter zur Alleinerbin eingesetzt worden ist, dann ist die andere lediglich pflichtteilsberechtigt.

Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Anspruch (konkret in Höhe von 25 % des Nachlasswerts), der gegenüber dem Erben geltend zu machen ist. Im Rahmen dieses schuldrechtlichen Anspruchs ist dann bei der Berechnung die Schenkung zu berücksichtigen, die aus der Auszahlung der Versicherungssumme resultiert. Hier bestimmt § 2325 Abs. 1 BGB, dass der pflichtteilsberechtigte "als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen" kann, "um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird."

Einen Erbschein erhält lediglich der Erbe oder die Erbin.

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
Erftstadt

43 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Betreuungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht