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Frage geschrieben am 28.07.2010 12:46:24

Lebensversicherung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 950
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine seit 28 Jahren bestehende Lebensversicherung habe ich beliehen (Policendarlehen) und sie zum April diesen Jahres beitragsfrei stellen lassen, nachdem der Versicherer mich über die Nachteile intensiv aufgeklärt hatte. Nach der Beitragsfreistellung habe ich einen neuen Versicherungsschein erhalten. Nun (23.7.10, 4 Monate später) teilt mir der Versicherer mit, dass bei einer Beitragsfreistellung ein bestehendes Policendarlehen getilgt werden muss und dies leider bei der Änderung veräumt wurde.Er -nicht ich- habe die Tilgung nun nachgeholt.Ein neuer Versicherungsschein wurde ausgestellt.
Ich habe mit dem Unternehmen einen gültigen Darlehensvertrag abgeschlossen, in dem es heißt, dass die Vorauszahlungssumme
-falls nicht vorher getilgt- spätestens bei Auszahlung der Versicherungsleistung -dies wäre 2012- zur Rückzahlung fällig und dann mit der Leistungssumme verrechnet wird. Ein Passus, aus dem hervorgeht, dass das Darlehen bei Beitragsfreistellung getilgt werden muss, findet sich imVertrag nicht, dafür der Hinweis, dass bei Verzug fällige Leistungen bei Beitragsfreistellung mit dem vorhandenen Deckungskapital seitens des Versicherers aufgerechnet werden können.
Ich würde nun gerne wissen, ob die Vorgehensweise des Versicherers so rechtens ist, vor allem, da ihm ja nun mit ziemlicher Verspätung eingefallen ist, dass das Darlehen getilgt werden muss, er mir dies außerdem mit keinem Wort mitgeteilt hat -lediglich die steuerlichen Nachteile und weniger Überschußanteile wurden wortreich erläutert- und man mich nicht mal gefragt hat, ob ich nicht vielleicht selbst tilgen möchte.Unter solchen Umständen hätte ich mich niemals für eine Beitragsfreistellung entschieden, da die Nachteile einfach zu gravierend sind.
Auch in den Versicherungsbedingungen von vor 28 Jahren ist zu diesem Thema nichts zu finden.
Können Sie mir helfen??
MfG


Antwort geschrieben am 28.07.2010 14:06:58
Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsangaben im Rahmen einer Erstberatung gern wie folgt beantworte:

Zuerst bin ich der Meinung, dass in dem Beratungsgespräch auch die möglichen Folgen der Beitragsfreistellung auf das noch laufende Policendarlehen hätten erwähnt werden sollen und ggf. müssen. Das Policendarlehen müsste dem Versicherer aus den Unterlagen bekannt gewesen sein, so dass es für ihn Anlass genug gegeben hätte, auch diesbezüglich die Folgen der Beitragsfreistellung anzusprechen bzw. sich zu vergewissern, dass Ihnen die Auswirkungen der Beitragsfreistellung auch in dieser Hinsicht bekannt sind, auch wenn Sie evtl. nicht ausdrücklich danach gefragt hätten. Immerhin trifft die Versicherungen auch bei den laufenden Verträgen und gerade bei Vertragsänderungen eine relativ umfangreiche Aufklärungs- und Beratungspflicht hinsichtlich der Fragen, die für den Abschluss des Vertrags oder die Vertragsänderung für den Kunden von Bedeutung sind. Die sofortige Fälligkeit und Tilgung des Policendarlehens war nach Ihren Angaben ein Punkt, der die Entscheidung für oder gegen die Beitragsfreistellug massiv beeinflusst hätte, so dass insofern grundsätzlich auch eine entsprechende Beratung sicherlich sachdienlich gewesen wäre.

Ich gehe davon aus, dass Sie sich wegen der Prämienzahlungen, der Abzahlung des Policendarlehens bzw. mit der Zinszahlung im Zeitpunkt der Beitragsfreistellung nicht in Verzug befanden.

Wären Sie mit der Tilgung oder der Zinszahlung in Verzug, so wäre die Aufrechnung im Falle der Beitragsfreistellung nach dem von Ihnen mitgeteilten Vertragsinhalt u. U. berechtigt. Allerdings wäre auch in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass vor der Tilgung eine Mitteilung der Versicherung erfolgt, dass von dem Aufrechnungsrecht Gebrauch gemacht wird.

Befanden Sie sich nicht mit der Prämienzahlung, Tilgung oder Zinszahlung in Verzug, ist es allerdings nicht hinnehmbar, dass der Versicherer ohne vorherige Absprache mit Ihnen die Tilgung einfach vornimmt und Sie erst nachträglich davon in Kenntnis setzt.

Denn selbst wenn es keine Beratungspflicht bzgl. eventueller Auswirkungen der Beitragsfreistellungen auf die Fälligkeit / die Tilgung des Policendarlehens gäbe, hätten Sie zumindest vorher davon informiert werden müssen, dass die Tilgung wegen der Beitragsfreistellung vorgenommen wird und dass die Versicherung insofern von Ihrem Aufrechnungsrecht Gebrauch macht.

Es ist grundsätzlich nicht unzulässig, ein Policendarlehen trotz einer Beitragsfreistellung noch nachträglich zu gewähren oder bei einem bestehenden Policendarlehen die Versicherung später beitragsfrei zu stellen, ohne dass automatische eine vorgezogene Tilgung erfolgt. Rein von den gesetzlichen Vorgaben bestand also kein zwingender Grund, die Tilgung vorzunehmen, und schon gar keine Berechtigung, die Tilgung vorzunehmen und Sie erst im Nachhinein darüber zu informieren.

Sofern nach Ihrer Schilderung weder in den Versicherungsbedingungen noch in dem Darlehensvertrag entsprechende Regelungen enthalten sind, dass bei der Beitragsfreistellung auch ohne Verzug eine sofortige Tilgung notwendig wird und diese automatisch bei der Beitragsfreistellung erfolgt, halte ich die Vorgehensweise des Versicherers für sehr zweifelhaft, wenn nicht sogar unzulässig. Mindestens eine Rücksprache mit Ihnen vor der Tilgung wäre zu erwarten gewesen.

Sie sollten daher dem Versicherer mitteilen, dass Sie mit seinem Vorgehen nicht einverstanden sind. Sie sollten ferner mitteilen und ggf. anhand von Zahlungsbelegen nachweisen, dass Sie sich auch nicht im Verzug befanden, als die Beitragsfreistellung vereinbart wurde.

Darüber hinaus rate ich Ihnen an, die Verträge noch einmal tiefergehend anwaltlich prüfen zu lassen, ob dort eine Tilgungsklausel bei Beitragsfreistellung "versteckt" vorhanden ist und ob diese ggf. wirksam wäre. Evtl. kann eine solche Tilgungsklausel durch die Anpassung der Versicherungsbedingungen eingeführt worden sein, wobei dann wiederum zu klären wäre, ob diese Klausel zulässig ist. Des Gleichen wäre es wohl angeraten, die Rechtfertigung des Versicherers für seine Vorgehensweise tiefergehend prüfen zu lassen.

Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beratung über die Folgen der Beitragsfreistellung unvollständig und damit womöglich fehlerhaft war. Sie sollten daher anhand des Beratungsprotokolls anwaltlich prüfen lassen, ob möglicherweise ein Beratungsfehler vorliegt, aus dem Sie ggf. Schadensersatzansprüche wegen der jetzt erlittenen zusätzlichen Nachteile geltend machen können.

Sie können aber zunächst auch erst selbst die Versicherung dringend auffordern, Ihnen mitzuteilen, aufgrund welcher Regelungen das Policendarlehen bei der Beitragsfreistellung zu tilgen war sowie zur Stellungnahme, warum dieser immens wichtige Punkt in der Beratung "übersehen" werden konnte / "übersehen" wurde. Sie sollten ferner darauf hinweisen, dass Sie bei Kenntnis dieser Umstände einer Beitragsfreistellung niemals zugestimmt hätten und dass Sie durch die Tilgung - die ohne Absprache mit Ihnen vorgenommen wure - nun weitere, nicht vorhersehbare Nachteile erleiden mussten. Die Antwort der Versicherung kann dann für das weitere Vorgehen möglicherweise von Bedeutung sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und Ihnen etwas weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin





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Lebensversicherung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-30
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