02.02.2010 | 21:16
Antwort
von
Rechtsanwältin Carolin Richter
84 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
1.
Grundsätzlich haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, auch mit seinem eigenen Vermögen. Dazu gehören auch die Zahlungsverbindlichkeiten von Ratenkäufen. Wenn es mehrere Erben, wie in Ihrem Fall gibt, haften sie als Gesamtschuldner für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten gem.
§ 2058 BGB. Sollten daher die Gläubiger an Ihren Mann herantreten, kann er solange das Erbe noch ungeteilt ist (die Zahlung aus der Police liegt noch in Gänze bei Ihrer Schwägerin), einwenden dass er die Schulden nur in Höhe seines Erbteils begleicht. Als Ausgleich würde Ihrem Mann dann ein Ausgleichsanspruch gegenüber Ihrer Schwägerin zustehen, so dass sie die Hälfte davon tragen muss. Eine Bezahlung an sich kann von Ihrem Mann aber nicht abgelehnt werden.
Um nicht nur für die Schulden aufkommen zu müssen, ohne den Erbteil zu erhalten, sollte schnellstmöglich eine Teilung der
Erbschaft herbeigeführt werden. Für die Teilung der Erbschaft gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann in verschiedenen Formen ablaufen, jeder Miterbe kann, von wenigen Ausnahmen abgesehen, eine Auseinandersetzung jederzeit verlangen.
Der einfachste Weg eine Erbengemeinschaft auseinander zu setzen ist eine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben. Ihr Mann und Ihre Schwägerin müssten sich einfach nur einigen, dass die Erbschaft häftig geteilt wird. Ihre Schwägerin müsste Ihrem Mann die Hälfte der Police auszahlen.
Kommt keine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben zustande, besteht die Möglichkeit, das Nachlassgericht als vermittelnde Stelle anzurufen. Das Gericht lädt in diesem Fall Ihre Schwägerin und Ihren Mann und versucht eine Einigung zu erzielen. Dabei stehen dem Nachlassgericht jedoch keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung. Widersetzt sich Ihre Schwägerin dem ermittlungsversuch des Gerichts, so kommt keine Einigung zustande.
Der letzte Weg ist die sogenannte Auseinandersetzungsklage. Mit dieser Klage begehrt ein Miterbe von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Zustimmung zu einem in der Klage enthaltenen Teilungsplan. Mit Rechtskraft des Urteils, das auf die Klage hin ergeht, sind die Voraussetzungen für eine Versteigerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und beweglichen Sachen geschaffen. Aus den auf diesem Weg erzielten Einnahmen, sowie sonstigen im Nachlass befindlichen Vermögenswerten, werden dann zunächst die Nachlassverbindlichkeiten beglichen. Der dann noch bestehende Überschuss wird an die
erben nach der jeweiligen Erbquote verteilt. Absolut wichtig ist bei dieser Klage, dass Sie gank genau wissen, was zur Erbschaft gehört, bewegliche Sachen, die Police, andere Vermögenswerte. Wenn Sie die Erbschaft unvollständig bezeichnen, kann die Klage abgewiesen werden. Ich empfehle Ihnen dringend bei diesem Weg sich anwaltlichen Rat vor Ort zu suchen.
2.
Wenn eine Person eine Erbschaft erhält und das private
Insolvenzverfahren durchläuft, muss die Hälfte der Erbschaft an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Insgesamt würde daher 1/4 der Erbschaft in das Insolvenzverfahren fallen (Ihre Schwägerin und Ihr Mann erben zu gleichen Teilen zu je 1/2). Es müsste daher noch 1/4 der Erbschaft, die Ihrer Schwägerin verbleiben, vorhanden sein.
3.
Derzeit sehe ich keine konkreten Anhaltspunkte für eine strafrechtliches Verhalten Ihrer Schwägerin. Solange von Ihrem Mann keine Auseinandersetzung der Erbschaft verlangt wird, kommt auch eine Unterschlagung nicht in Betracht.
Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass keine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin