364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1549 Besucher | 20 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Lebensversicherung - Policendarlehen - Schulden ...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Lebensversicherung - Policendarlehen - Schulden ...

Lebensversicherung - Policendarlehen - Schulden - Kosten abwenden


| 02.02.2010 20:07 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Carolin Richter


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
also, ich habe folgendes Problem:
Vor kurzem ist meine Schwiegermutter gestorben und deren Tochter hat sich um alles gekümmert. So auch um die Lebensversicherung. Ein Policendarlehen wurde an sie ausgezahlt. Meine Schwägerin ist aber insolvent (privat wie geschäftlich) und dieses Geld fehlt jetzt. Ich weiß auch, dass meine Schwägerin unter den Namen meiner Schwiegermutter Sachen auf Raten bestellt hat, die noch offen sind. Und jetzt habe ich Angst, dass da Kosten auf uns zu kommen, die ich einfach nicht bezahlen will.
Ein Testament besteht nicht und nach der gesetzlichen Erbfolge wurden sie und mein Mann ja anteilsmäßig erben.
Was kann ich machen, um eventuelle Kosten abzuwenden?
Könnte meine Schwägerin dafür rechtlich belangt werden? Vielleicht wegen Betrug oder Unterschlagung?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Kosten Schulden Lebensversicherung
02.02.2010 | 21:16

Antwort

von

Rechtsanwältin Carolin Richter
84 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.

1.
Grundsätzlich haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, auch mit seinem eigenen Vermögen. Dazu gehören auch die Zahlungsverbindlichkeiten von Ratenkäufen. Wenn es mehrere Erben, wie in Ihrem Fall gibt, haften sie als Gesamtschuldner für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten gem. § 2058 BGB. Sollten daher die Gläubiger an Ihren Mann herantreten, kann er solange das Erbe noch ungeteilt ist (die Zahlung aus der Police liegt noch in Gänze bei Ihrer Schwägerin), einwenden dass er die Schulden nur in Höhe seines Erbteils begleicht. Als Ausgleich würde Ihrem Mann dann ein Ausgleichsanspruch gegenüber Ihrer Schwägerin zustehen, so dass sie die Hälfte davon tragen muss. Eine Bezahlung an sich kann von Ihrem Mann aber nicht abgelehnt werden.

Um nicht nur für die Schulden aufkommen zu müssen, ohne den Erbteil zu erhalten, sollte schnellstmöglich eine Teilung der Erbschaft herbeigeführt werden. Für die Teilung der Erbschaft gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann in verschiedenen Formen ablaufen, jeder Miterbe kann, von wenigen Ausnahmen abgesehen, eine Auseinandersetzung jederzeit verlangen.

Der einfachste Weg eine Erbengemeinschaft auseinander zu setzen ist eine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben. Ihr Mann und Ihre Schwägerin müssten sich einfach nur einigen, dass die Erbschaft häftig geteilt wird. Ihre Schwägerin müsste Ihrem Mann die Hälfte der Police auszahlen.

Kommt keine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben zustande, besteht die Möglichkeit, das Nachlassgericht als vermittelnde Stelle anzurufen. Das Gericht lädt in diesem Fall Ihre Schwägerin und Ihren Mann und versucht eine Einigung zu erzielen. Dabei stehen dem Nachlassgericht jedoch keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung. Widersetzt sich Ihre Schwägerin dem ermittlungsversuch des Gerichts, so kommt keine Einigung zustande.

Der letzte Weg ist die sogenannte Auseinandersetzungsklage. Mit dieser Klage begehrt ein Miterbe von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Zustimmung zu einem in der Klage enthaltenen Teilungsplan. Mit Rechtskraft des Urteils, das auf die Klage hin ergeht, sind die Voraussetzungen für eine Versteigerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und beweglichen Sachen geschaffen. Aus den auf diesem Weg erzielten Einnahmen, sowie sonstigen im Nachlass befindlichen Vermögenswerten, werden dann zunächst die Nachlassverbindlichkeiten beglichen. Der dann noch bestehende Überschuss wird an die erben nach der jeweiligen Erbquote verteilt. Absolut wichtig ist bei dieser Klage, dass Sie gank genau wissen, was zur Erbschaft gehört, bewegliche Sachen, die Police, andere Vermögenswerte. Wenn Sie die Erbschaft unvollständig bezeichnen, kann die Klage abgewiesen werden. Ich empfehle Ihnen dringend bei diesem Weg sich anwaltlichen Rat vor Ort zu suchen.

2.
Wenn eine Person eine Erbschaft erhält und das private Insolvenzverfahren durchläuft, muss die Hälfte der Erbschaft an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Insgesamt würde daher 1/4 der Erbschaft in das Insolvenzverfahren fallen (Ihre Schwägerin und Ihr Mann erben zu gleichen Teilen zu je 1/2). Es müsste daher noch 1/4 der Erbschaft, die Ihrer Schwägerin verbleiben, vorhanden sein.

3.
Derzeit sehe ich keine konkreten Anhaltspunkte für eine strafrechtliches Verhalten Ihrer Schwägerin. Solange von Ihrem Mann keine Auseinandersetzung der Erbschaft verlangt wird, kommt auch eine Unterschlagung nicht in Betracht.

Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass keine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

C.Richter
Rechtsanwältin


Haeckelstraße 10
01069 Dresden

Tel.: 0351 33 24 175
Fax: 0351 33 28 117
Email: info@rechtsanwaeltin-carolin-richter.de

www.familienrecht-streit.de
www.rechtsanwaeltin-carolin-richter.de

Bewertung des Fragestellers 2010-02-02 | 21:46


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"danke für die schnelle und kompetente Antwort!!!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Carolin Richter »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-02-02
4,8/5.0

danke für die schnelle und kompetente Antwort!!!


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Carolin Richter
Dresden

84 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht