Anton (selbständig) und Beate (Beamte) lebten nicht verheiratet in einer Lebenspartnerschaft zusammen. Sie haben ein gemeinsames Kind, für das sie einvernehmlich eine Umgangsregelung getroffen haben. Anton bezahlt den anwaltlich festgestellten Unterhalt.
Gemeinsam haben Sie ein Haus gekauft mit im Grundbuch vermerkten Anteilen von Anton 30% und Beate 70%. Diese Aufteilung wurde von Beate durchgesetzt, da aus kredittechnischen Gründen Beate als alleiniger Kreditnehmer (Beamtenbonus, der durch einen Selbstständigen geschmälert worden wäre) aufgetreten ist.
Weil Anton auf eine einvernehmliche Regelung gehofft hat, ist er bereits vor 7 Monaten ausgezogen und hat bisher keinerlei Ansprüche geltend gemacht. Eine einvernehmliche Regelung ist aufgrund verschiedener Ereignisse hinfällig.
Folgende Fragen ergeben sich daraus:
1. Welche Ansprüche kann Anton bzgl. einer Löschung aus dem Grundbuch geltend machen? Soweit Anton das verstanden hat, ist dies der aktuelle (damalige?) Immobilienwert abzüglich der noch auf dem Haus liegenden Verbindlichkeiten???
2. Beate argumentiert, dass Sie alleinig den Kredit getilgt hat und lediglich Zahlungen von Anton zur Haushaltsführung erhalten hat, insofern keine Ansprüche geltend gemacht werden können. Anton hat aber nachweislich mindestens 30% der Kreditsumme beigetragen und mit seinem weiteren Einkommen zur Haushaltsführung beigetragen.
3. Anton hat durch eigene Arbeitsleistungen größere Modernisierungen am Haus vorgenommen. Beate hat größtenteils die benötigten Materialien finanziert. Kann Anton aus den Arbeitsleistungen Ansprüche geltend machen? Kann Anton von ihm bezahlte Materialien geltend machen? Insbesondere, da Anton quasi fertig modernisiert hat und dann ohne Nutzen daraus zu ziehen auszog.
4. Seit dem Auszug von Anton tilgt Beate nun auch "offiziell" allein den Kredit. Kann Anton für seinen Hausanteil Nutzungsentschädigung (da Beate bereits mit ihrem neuen Freund dort wohnt) geltend machen? Dies auch rückwirkend? In welcher Höhe kann man die Nutzungsentschädigung geltend machen: 30% der Wohnfläche zum ortüblichen Mietzins? Kann Beate in diesem Fall den 30% Anteil (Anteil von Anton im Grundbuch) zur Kredittilgung + anteilige Grundsteuern und Gebäudeversicherung einfordern?
5. Wenn Beate auf dem 30% Anteil zur Tilgung besteht, kann Anton darauf bestehen wieder einzuziehen (eine räumliche Trennung der Parteien ist möglich, da das Haus eine separate Wohnung hat), da Anton Tilgung und Miete (+Kindesunterhalt) für eine Wohnung nicht gleichzeitig aufbringen kann.
6. Beate argumentiert, dass man eine Regelung auch im Rahmen einer Vermietung erreichen kann. Soweit Anton sich belesen hat, gilt diese aber nur möglich, wenn Sie von beiden einvernehmlich getroffen wurde. Stimmt dies oder kann Beate diese allein durchsetzen?
7. Kann Beate Anton den Zugang zum Haus und die Aushändigung eines Schlüssels verweigern?
8. Anton hat als Selbstständiger Einkommenssteuer nachträglich zu entrichten. Für das letzte gemeinsame Jahr der Partnerschaft (2010) ist 2011 ein erheblicher Betrag angefallen. Kann Anton diesen im Rahmen der Lebenspartnerschaft aufteilen oder muss er diesen alleine erbringen? Insbesondere da Anton das Einkommen für das gemeinsame Haus und den Haushalt verbraucht hat und Beate sich geweigert hat, steuermindernde Unterlagen zum Arbeitszimmer auszuhändigen.
9. Werden auch im Rahmen der Lebenspartnerschaft angeschaffte Haushaltsgegenstände, egal wer sie konkret bezahlt hat, gleich verteilt bzw. durch einen Wertausgleich vergolten? Zählt dazu ein von Anton angeschafftes Auto auch dazu, für das er im Rahmen einer Finanzierung tilgt.
Eine Vielzahl Fragen für deren Beantwortung (bitte mit §) ich im Vorfeld danke!
Antwort geschrieben am 03.02.2012 21:14:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 71
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
2./3.
Ein Ausgleichsanspruch kann sich aus § 812 Abs.1 Satz 2, 2.Alternative BGB bzw. aus § 364 Abs.1 BGB i.V.m. § 313 Abs.3 BGB ergeben.
Diese Ansprüche bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wurde von dem BGH in den letzten Jahren entwickelt (BGH FamRZ 2008, 1821). Danach besteht ein Ausgleichsanspruch, wenn Sie Zuwendungen oder Arbeitsleistungen erbracht haben, die weit über das hinaus gehen, was Sie als Partnerschaft für das tägliche Leben brauchten. Nach der Intention der Gerichte sollen damit nur größere Zuwendung sei es in Geld oder als Arbeitsleistungen ausgleichsfähig sein.
Diese Rechtsprechung ist aber recht schwammig, da eine Gesamtabwägungen der gegenseitigen Interessen nach der Billigkeit vorgenommen wird. Bei Ihnen besteht der besondere Fall, dass Sie als Eigentümer zumindest zu 30% eingetragen sind. Diese Fallkonstellation wurde bisher noch nicht entschieden, jedenfalls gibt es dazu noch keine veröffentlichten Entscheidungen. Bisher sind nur Entscheidungen dazu ergangen, dass ein Partner Zuwendungen oder Arbeitsleistungen in ein Grundstück investiert hat, wo er nicht Miteigentümer war. Sicherlich sind die obigen Grundsätze auch bei Ihnen hinsichtlich eines Ausgleichsanspruch heranzuziehen. In einer Gesamtabwägung wird es aber eine Rolle spielen, dass Sie bereits Miteigentümer sind, so dass ich nicht sicher sagen kann, ob Ihnen am Ende wirklich ein Ausgleichsanspruch zusteht.
1.
Eine Löschung aus dem Grundbuch ist nicht ohne weiteres möglich. Dazu müssen Sie das Eigentum an dem Grundstück aufgeben. Dies kann dadurch geschehen, dass Sie zum Ihren Eigentumsanteil verkaufen. Da Sie nicht Kreditnehmer sind, dürfte dies auch kein Problem sein, da ansonsten die Bank immer einzubeziehen wäre. Der Kaufpreis beläuft sich dann normalerweise auch Ihren Anteil am derzeitigen Verkehrswert. Die auf dem Grundstück ruhenden Verbindlichkeiten sind dabei nicht zu berücksichtigten, da Sie nicht Kreditnehmer sind.
4./5./7.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wurde bisher von der Rechtsprechung immer dann angenommen, wenn sich Ehepartner trennen und ein Ehepartner in dem Haus verbleibt. Der ausziehende Ehepartner hat dann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da er sich in der Regel eine Mietwohnung nehmen muss. Ich halte dies auch auf Ihren Fall für grundsätzlich anwendbar. Abweichendes könnte sich aber daraus ergeben, dass das Haus eine separate Wohnung hat. Hier kann nicht mit dem Begründung argumentiert werden, dass nach der Trennung nicht mehr beide das Haus nutzen können. Sie geben an, dass dies für Sie möglich wäre. Ich schätze daher die Erfolgsaussichten für eine Nutzngsentschädigung als gering ein. Grundsätzlich wurde man aber von den Quadratmeter mal ortsüblicher Miete ausgehen.
Da Sie auch Miteigentümer sind, haben Sie daher das Recht auch wieder in das Haus einzuziehen. Es ist schließlich auch Ihr Eigentum. Daraus ergeben sich aber auch die Pflichten eines jeden Eigentümers zur Zahlung der Grundsteuer. Diese kann Ihnen von Ihrer Expartnerin anteilig zu 30 % abverlangt werden. Ich halte dies auch für die Gebäudeversicherung für gerechtfertigt. Anders sieht dies mit den Tilgungsleistungen aus. Da nur Ihre Expartnerin Kreditnehmerin ist, besteht kein Ausgleichsanspruch Ihnen gegenüber.
Da Sie Miteigentümer sind, kann Ihnen der Zutritt zum Grundstück und Haus nicht verwehrt werden. Noch müssen Sie die Schlüssel abgeben.
6.
Eine Vermietung ist nur mit der beiderseitigen Zustimmung möglich, da Sie beide auf Grund des Miteigentums als Vermieter auftreten müssen. Einseitig kann daher kein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen werden.
8.
Eine Aufteilung der angefallenen Steuer für das Einkommensjahr 2010 auf den anderen Partner ist bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht möglich. Grund dafür ist, dass nur Ehepartner eine gemeinsame Veranlagung beantragen können und somit steuerrechtlich als eine Person angesehen werden. Dabei ist die Aufteilung der Steuern möglich. Nicheheliche Lebenspartner werden immer eigenständig steuerlich veranlagt, eine Zusammenveranlagung ist nicht möglich. Aus diesem Grund gibt es keine Möglichkeit die Steuerschuld auch nur anteilsmäßig auf den anderen nichtehelichen Partner zu verteilen.
Wenn jedoch Ihre Expartnerin sich vorsätzlich geweigert hat, Ihnen steuermindernde Unterlagen herauszugeben, könnten Sie durchaus einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch haben. Der Schadensersatzanspruch bezieht sich dann in der Höhe auf den Teil, den Sie durch die fehlenden Unterlagen zuviel entrichteten mussten.
9.
Die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Maßgeblich ist zunächst, was bei dem konkreten Erwerb des Haushaltsgegenstandes vereinbart wurde. Nach § 929 S.1 BGBb ist daher beim Eigentumsübergang die konrete Absprache zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bedeutsam. Dies wird sich meist aber nur schlecht nachweise lassen.Im Zweifel wird daher von der Rechtsprechung für Gegenstände des gemeinsamen Haushalts Miteigentum angenommen. Es gibt aber auch abweichende Rechtsansichten. So hat das OLG Hamm in einer Entscheidung (NJW 1989, 909) geurteilt, dass ein Partner der aus eigenen Mitteln den Gegenstand anschafft auch Alleineigentümer werden will. Dies wird wohl sicherlich auf Ihren Pkw am ehesten zutreffen. Dort lässt sich das Alleineigentum recht gut durch den Finanzierungsvertrag, den nur Sie abgeschlossen haben, nachweisen. Ansonsten gibt es leider keine allgemeingültige Aussage.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilungführen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin
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