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Frage geschrieben am 03.02.2011 19:50:26

Lebenspartner will Auszug erzwingen!

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1262
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Auszug.
Heute bekam ich ein Einschreiben von einem Anwalt,in dem ich bis zum 15.02.11 aufgefordert werde, aus der mit meiner Lebensgefährtin(also
unverheiratet)bewohnten,gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Mietvertrag läuft auf uns beide, Miete und Strom wurden bisher von Ihr bezahlt, während ich die anderen Lebenshaltungskosten
(Auto,Versicherungen,Telefon,Urlaub,Lebensmittel)
bestritten habe. Zum Haushalt gehören noch 3 Kinder,davon ein eigenes.
Zur Begründung gibt Sie an,dass Sie die Beziehung als gescheitert sieht und mich mehrfach zum Auszug aufgefordert hätte,zuletzt am 29.01.11,was so nicht stimmt.
Richtig ist,dass die Beziehung seit über einem Jahr in der Krise steckt,ich aber durchaus noch
Perspektiven gesehen habe.
Nach Erhalt des Briefes sehe ich nun keinerlei gemeinsame Basis mehr und sehe die Beziehung ebenfalls als beendet an.
Nun bin ich berufstätig und mache berufsbegleitend noch eine Ausbildung zum Sozialfachwirt,die mich momentan mit Klausuren stark beansprucht.
Meine Frage,kann ich ernsthaft innerhalb von 14 Tagen zum Auszug gezwungen werden,nur weil die Dame es sich mal eben so wünscht,vielleicht weil schnell Platz für den nächsten geschaffen werden soll?
Wieviel Zeit kann ich mir für die Wohnungssuche nehmen und was passiert mit dem gesammten Hausrat?
Zu den Kindern besteht übrigens ein gutes Verhältniss und ich habe mit ihnen schon Planungen für's Wochenende gemacht,die können ja nichts dafür...


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Da Sie und Ihre Freundin gemeinsam Mieter der Wohnung sind, haben auch beide das Recht zum Besitz an der Wohnung. D. h., die Freundin kann Sie nicht unter Fristsetzung aus der Wohnung werfen.

Wenn Sie sich mit der Freundin bezüglich der Wohnung auseinander setzen wollen, müssen Sie beide den Mietvertrag fristgerecht kündigen. Weigert sich eine Seite, die Kündigung auszusprechen, muß ggf. auf Abgabe der Kündigunsgerklärung geklagt werden. Die Kündigung gilt mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben; vgl. § 894 ZPO.

Wenn Sie aus der Wohnung ausziehen, würden Sie dennoch Mieter bleiben.

Fazit: Das können Sie der Gegenseite so mitteilen. Innerhalb der gesetzten Frist brauchen Sie folglich nicht auszuziehen.


2.

Bezüglich des Hausrats gilt, daß jeder das, was ihm gehört, behält.

Das, was Sie ind Ihre Freundin während des Zusammenlebens gemeinsam angeschafft haben, muß geteilt werden. Entweder einigt man sich auf eine Teilung in natura, d.h. einer bekommt, um ein Beispiel zu nennen, die Waschmaschine, der andere erhält den Kühlschrank, oder ein Partner übernimmt bestimmte Haushaltsgegenstände und zahlt an den anderen einen Ausgleichsbetrag. Schließlich bleibt die Möglichkeit, Hausratsgegenstände zu verkaufen und den Erlös zu teilen. Letzteres dürfte aber wirtschaftlich gesehen die schlechteste Lösung sein.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2011 22:26:29

Einen wichtigen Punkt des Schreibens hatte ich vergessen zu erwähnen: Sie gab gegenüber ihrem Anwalt an, ich hätte sie festgehalten. Richtig war, dass ich sie lediglich in den Arm genommen hatte,um mit ihr ein einvernemhliches Gespräch zu suchen, von irgendeiner Form der Gewalt,oder Freiheitsberaubung kann also gar keine Rede sein.Ich bin bisher auch diesbezüglich in keinster Weise auffällig geworden und die drei Kinder können in unserer 6jährigen Lebensgemeinschaft auch nichts negatives berichten. Ich hoffe Ihre Rechtsauskunft hat durch diesen Sachverhalt trotzdem Gültigkeit.Trennen und Ausziehen werde ich natürlich trotzdem, denn nach dieser Aktion von Ihr, ist jegliches Vertauensverhältnis zerstört.Nur möchte ich dies nicht überstürzt und unter Zwang tun, sondern in Ruhe innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2011 08:58:55

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Aufgrund Ihrer Nachfrage haben wir einen völlig anderen Sachverhalt, der zu einer anderen Betrachtung der Rechtslage führt.

Die Behauptung, Sie hätten die Freundin am Arm festgehalten, läßt die Annahme naheliegend erscheinen, daß sich die Freundin auf das Gewaltschutzgesetz beruft.


2.

So könnte die Freundin Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Ziel, daß Sie die Wohnung für einen Zeitraum von z. B. sechs Monaten zu verlassen haben.

Damit verbunden wird meist der Antrag, daß es dem Antragsgegner untersagt wird, sich der Antragstellerin mehr als 20 Meter zu nähern und Kontakt mit ihr aufzunehmen.


3.

Sollten Sie einen Beschluß des Familiengerichts erhalten, der in die oben beschriebene Richtung ziehlt, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt




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