Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Unterhalt?.
Meine langjährige Lebensgefährtin (Verlobte) möchte sich von mir trennen. Hintergrund sind Depressionen, welche bereits seit längerem therapeutisch behandelt werden.
Sie hat eine feste Anstellung und verdient knapp 1.000,00 Euro netto/Monat, ist allerdings seit Monaten krank geschrieben und es ist sehr fraglich, ob die Arbeit je wieder aufgenommen werden kann. Zur Zeit bezieht sie Krankengeld in Höhe von ca. 800 Euro/Monat. Ich selber bin auch berufstätig, verdiene etwa 2.300,00 Euro netto monatlich und besitze ein altes Mietshaus, welches sich zur Zeit aber noch nicht einmal selbst trägt, da es von mir in langwieriger Eigenarbeit instandgesetzt wird.
Meine Verlobte besitzt Ersparnisse in Höhe von ca. EUR 17.000,00, hat allerdings auch noch eine Mutter, die in einem Pflegeheim lebt und zu der kein Kontakt mehr besteht, die aber dennoch von Amts wegen unterhaltsberechtigt wäre.
Frage: Ich gehe davon aus, dass meine Lebensgefährtin bedürftig werden und auch Beihilfen beantragen wird. Ich selbst kann sie mangels Masse leider nicht finanziell unterstützen. Kann ich zum Unterhalt verpflichtet werden?
Antwort geschrieben am 15.02.2011 14:16:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 316
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht lediglich gegenüber Verwandten und Ehegatten bzw. geschiedenen Ehegatten. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und ein Verlöbnis lösen eine solche Unterhaltspflicht grds. nicht aus. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie und Ihre Partnerin gemeinsame Kinder hätten, die von Ihrer Partnerin betreut würden. Daher können Sie nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben.
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