Vielen Dank für Ihre Mühe.
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Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.9.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.09.2004 13:34:17
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.09.2004 13:45:08
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Es ist nur leider so, dass wir die Finanzierung der Firma in Form eines Privatkredites machen mussten. Dieser läuft komplett über meinen Lebensgefährten und steht in keinem Zusammenhang mit mir oder der Firma. Wenn ich also sterben sollte, steht meine Firma (was Kredite oder Leasing angeht) schuldenlos da. Es ist alles an Einrichtung etc. bezahlt. Mein Lebensgefährte müßte also die Kredite weiter abbezahlen, würde aber garnicht an Einnahmen aus der Firma rankommen. Es sei denn ich vererbe ihm die Firma. Sehe ich das richtig? Wie darf ich das mit dem Freistellungsanspruch verstehen? Wäre die Erbsituation anders wenn wir verheiratet wären (bezüglich Pflichtanteil Eltern). Kann ich den Pflichtanteil in besonderem Falle ausschließen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Es ist nur leider so, dass wir die Finanzierung der Firma in Form eines Privatkredites machen mussten. Dieser läuft komplett über meinen Lebensgefährten und steht in keinem Zusammenhang mit mir oder der Firma. Wenn ich also sterben sollte, steht meine Firma (was Kredite oder Leasing angeht) schuldenlos da. Es ist alles an Einrichtung etc. bezahlt. Mein Lebensgefährte müßte also die Kredite weiter abbezahlen, würde aber garnicht an Einnahmen aus der Firma rankommen. Es sei denn ich vererbe ihm die Firma. Sehe ich das richtig? Wie darf ich das mit dem Freistellungsanspruch verstehen? Wäre die Erbsituation anders wenn wir verheiratet wären (bezüglich Pflichtanteil Eltern). Kann ich den Pflichtanteil in besonderem Falle ausschließen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.09.2004 17:55:54
Grundsätzlich sehen Sie das richtig. Wenn Ihr Lebensgefährte die Bankverbindlichkeiten allerdings nur für Ihre Firma eingegangen ist, kann er von Ihnen bzw. Ihren erben verlangen, daß ihm alle auf diese Darlehn getätigten Zahlungen erstattet werden, so daß die Fa im Falle Ihres Todes durchaus nicht schuldenfrei wäre. Allerdings empfiehlt es sich, dies zu Beweiszwecken bereits jetzt festzuhalten. Im übrigen bleibt in der Tat noch die Lösung, ihm die Firma zu vererben.
Wenn Sie miteinander verheiratet wären, sähe die Situation hinsichtlich der Pflichtteile insoweit anders aus, als daß ein Ehegatte neben den Eltern (also solange, wie keine Kinder vorhanden sind) zu 1/2 erbberechtigt ist. Zählt man noch den pauschalen Zugewinnausgleich von 1/4 hinzu, den der überlebende Ehegatte erhält, wenn für die Ehe der gesetzliche Güterstand galt (wenn also keine Gütertrennung vereinbart wurde), besteht mithin für den überlebenden Ehegatten ein Erbanteil von 3/4, für die Eltern zusammen von nur noch 1/4. Da der Pflichtteil stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, reduziert sich der Pflichtteil für die Eltern von 1/2 bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Falle der Heirat auf nur noch 1/8.
Ein (vollständiger) Entzug des Pflichtteilsrechts der Eltern ist dagegen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, das Gesetz nennt hier drei Fälle:Ihre Eltern haben Ihnen nach dem Leben getrachtet, oder sie haben ein anderes Verbrechen oder schweres Vergehen gegen Sie begangen oder sie haben eine Ihnen gegenüber bestehende Unterhaltspflicht böswillig verletzt. Voraussetzungen also, die selten einmal in der erforderlichen Deutlichkeit vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Grundsätzlich sehen Sie das richtig. Wenn Ihr Lebensgefährte die Bankverbindlichkeiten allerdings nur für Ihre Firma eingegangen ist, kann er von Ihnen bzw. Ihren erben verlangen, daß ihm alle auf diese Darlehn getätigten Zahlungen erstattet werden, so daß die Fa im Falle Ihres Todes durchaus nicht schuldenfrei wäre. Allerdings empfiehlt es sich, dies zu Beweiszwecken bereits jetzt festzuhalten. Im übrigen bleibt in der Tat noch die Lösung, ihm die Firma zu vererben.
Wenn Sie miteinander verheiratet wären, sähe die Situation hinsichtlich der Pflichtteile insoweit anders aus, als daß ein Ehegatte neben den Eltern (also solange, wie keine Kinder vorhanden sind) zu 1/2 erbberechtigt ist. Zählt man noch den pauschalen Zugewinnausgleich von 1/4 hinzu, den der überlebende Ehegatte erhält, wenn für die Ehe der gesetzliche Güterstand galt (wenn also keine Gütertrennung vereinbart wurde), besteht mithin für den überlebenden Ehegatten ein Erbanteil von 3/4, für die Eltern zusammen von nur noch 1/4. Da der Pflichtteil stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, reduziert sich der Pflichtteil für die Eltern von 1/2 bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Falle der Heirat auf nur noch 1/8.
Ein (vollständiger) Entzug des Pflichtteilsrechts der Eltern ist dagegen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, das Gesetz nennt hier drei Fälle:Ihre Eltern haben Ihnen nach dem Leben getrachtet, oder sie haben ein anderes Verbrechen oder schweres Vergehen gegen Sie begangen oder sie haben eine Ihnen gegenüber bestehende Unterhaltspflicht böswillig verletzt. Voraussetzungen also, die selten einmal in der erforderlichen Deutlichkeit vorliegen.
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Udo Meisen
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