364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
189 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Lebens- und Rentenversicherungen meines get...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Lebens- und Rentenversicherungen meines get...

Lebens- und Rentenversicherungen meines getrenntlebenden Ehemannes


| 04.05.2010 15:01 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl




Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann hat sich von mir im Mai 2009 getrennt.
Ich lebe mit unseren 4 Kindern alleine und bekomme für sie Unterhalt von meinem Mann. Dieser richtet sich nach seiner neuen nichtselbständigen Tätigkeit.
Er war seit 2004 als Einzelunternehmer tätig.
Am 01.12.2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Insolvenzverwalter hat nun die private Rentenversicherung gekündigt und sich den Rückkaufswert von ca. 3000 Euro ausbezahlen lassen. Bei den Lebensversicherungen hat er es angekündigt, aber noch nicht vollzogen.
Meines Wissens stehen mir, im "normal Fall" aus den Versicherungen jeweils 50% zu.
Wie verfährt es sich nun im Insolvenzfall? Muss der Insolvenzverwalter die 50% ausbezahlen, wenn ich diese anfordere ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Ehemannes
04.05.2010 | 16:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
139 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Zunächst Grundsätzliches:

Sie haben im Rahmen der Ehescheidung einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Dieser Anspruch will den Vermögenszuwachs der beiden Ehepartner der während der Ehe erzielt wurde, ausgleichen. Selbstverstänldich ist auch die Lebensversicherung in den Zugewinn mit einzurechnen.

Soweit Ihr Mann während der Ehe einen Zugewinn erzielt hat, so haben Sie einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte.

Umgekehrt hat Ihr Mann einen Anspruch auf die Hälfte Ihres Zugewinns.

Im Ergebnis werden die Ausgleichsforderungen saldiert, so dass nur ein Ehepartner dem anderen einen Zugewinnausgleich zu zahlen hat.

Allein daraus ist schon zu erkennen, dass der Ausgleichsanspruch nicht unbedingt in Höhe von 50% der Lebensversicherung bestehen muss.

Ist die Lebensversicherung jedoch der einzige Vermögensgegenstand und bestand die Lebensversicherung nicht schon vor Beginn der Ehe, so kann der Zugewinnausgleichsanspruch summenmäßig 50% des Zeitwertes der Lebensversicherung ausmachen.

Aus meinen Formulierungen haben Sie schon entnommen, dass Sie keinen direkten Anspruch aus der Lebensversicherung haben, sondern nur einen Zahlungsanspruch gegen Ihren Mann.

Das Problem ist jedoch das Entstehen dieses Zugewinnausgleichsanspruchs.

Aus Ihrer Sachverhaltsangabe entnehme ich, dass ein Scheidungsantrag noch nicht gestellt ist.

Der Zugewinnausgleichsanspruch, den Sie gegen Ihren Mann aus der Lebensversicherung haben, entsteht nämlich erst mit der Rechtskraft der Scheidung, also mit der Beendigung des Güterstandes, § 1378 III BGB.

Das bedeutet, momentan, allein durch die erfolgte Trennung steht Ihnen aus der Lebensversicherung güterrechtlich noch nichts zu.

Also derzeit stehen Ihnen leider keine 50% der Lebensversicherung zu, selbst wenn ein Ausgleich grundsätzlich bestehen würde.


Im Insolvenzverfahren Ihres Ehegatten ist diese Ausgleichsforderung auch nicht bevorzugt (§ 39 InsO).

Leider können Sie daher den Insolvenzverwalter nicht erfolgversprechend auffordern Ihnen 50% der Lebensversicherung auszubezahlen.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht




Bewertung des Fragestellers 2010-05-06 | 07:37


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-05-06
5/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Regensburg

139 Bewertungen
FACHGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht