364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1351 Besucher | 16 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Leasingsvertrag mit Problemen
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Leasingsvertrag mit Problemen

Leasingsvertrag mit Problemen


| 16.09.2010 21:06 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer


| in unter 2 Stunden

Vor einem Jahr habe ich mein Wagen an meinen Bekannten geleast. In einem Vertrag hat er sich verpflichtet, die monatliche Kosten des Wagens zu begleichen. Bis heute hat er aber nichts bezahlt. Auf meine Aufforderung, das Auto unverzüglich frei zu geben, sendete er mir eine gefälschte Quittung, die bezeugen sollte, dass er die Raten bis 09.2010 bezalt hat. Wie soll ich in dieser Situation reagieren und wie kann ich mein Auto so bald wie möglich zurück bekommen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Problemen
16.09.2010 | 22:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
160 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Um die Herausgabe des Wagens verlangen zu können, müssten Sie zunächst noch dessen Eigentümer sein, was von Ihnen als Anspruchsteller zu beweisen wäre.

Der Anspruch auf Herausgabe steht dem Eigentümer einer Sache gegenüber dem unberechtigten Besitzer dieser Sache zu (§ 985 BGB).

Beim Leasingvertrag ist regelmäßig gewollt, dass der Erwerber nur Besitzer des Kfz wird und der Veräußerer das Eigentum bis zur Zahlung der letzten Kaufpreisrate behält. Ich gehe davon aus, dass sich dies aus dem von Ihnen erwähnten Vertrag ergibt. Falls Sie den Kfz-Brief zurückbehalten haben, kann auch mit dessen Hilfe bewiesen werden, dass die Übergabe des Kfz an Ihren Bekannten keine Eigentumsübertragung darstellen sollte, denn bei der Übergabe ohne Kfz-Brief ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Veräußerer sich das Eigentum vorbehält (BGH, Urteil vom 13.09.06, Az.: VIII ZR 184/05).

Solange der Leasingvertrag nicht gekündigt ist, begründet dieses für Ihren Bekannten ein Recht zum Besitz des Kfz. Kündigungsgrund ist hier dessen Zahlungsverzug. Der Käufer ist dabei für die termingerechte Zahlung der Raten beweispflichtig.

Ihr Bekannter legt nun zwar eine Quittung vor, in einem Gerichtsverfahren kann jedoch die Echtheit der Unterschrift auf der Quittung überprüft werden, so dass er die Zahlung mit einer gefälschten Quittung nicht nachweisen kann (das Fälschen einer Quittung stellt übrigens auch eine nach § 267 StGB strafbare Handlung dar).

Sie sollten Ihrem Bekannten daher den Leasingvertrag kündigen und unter Androhung der gerichtlichen Geltendmachung den Wagen herausfordern.

2. Kommt Ihr Bekannter dem weiterhin nicht nach – was zu erwarten ist – dann fragt sich, welche prozessualen Möglichkeiten bestehen, den Wagen möglichst schnell wiederzubekommen.

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren gemäß § 935 ZPO, das gegenüber einer Klage regelmäßig sehr viel schneller durchgeführt wird, scheidet hier grundsätzlich leider aus, da im Wege der einstweiligen Verfügung nur eine vorläufige Regelung über den Streitgegenstand getroffen werden kann und das Klageverfahren nicht durch die einstweilige Verfügung ersetzt werden darf. Bei dem hier in Rede stehenden Anspruch auf Herausgabe würde eine erfolgreiche einstweilige Verfügung –theoretisch – jedoch dazu führen, dass Ihnen der Wagen ausgehändigt würde. Dies ist prozessrechtlich leider nicht möglich, da dem Klageverfahren vorbehalten bleiben soll, den Streit endgültig zu regeln (also über die Herausgabe zu entscheiden).

Daher bleibt nur der Klageweg.

Jedoch erscheint es mir ratsam und erfolgversprechend, zunächst einen Anwalt vor Ort mit der –außergerichtlichen – Geltendmachung Ihres Herausgabeanspruches gegenüber Ihrem Bekannten zu beauftragen und Klage anzudrohen, da ihm damit vor Augen geführt wird, dass ihm weitere Kosten entstehen können. Auch wird Ihrem Bekannten nicht daran gelegen sein, dass die von Ihm hergestellte „Quittung" gerichtsbekannt wird. Unzulässig ist dabei jedoch, mit der Anzeige wegen Urkundenfälschung zu drohen, um das ausstehende Geld oder den Wagen zu bekommen, da hierin eine Nötigung (§ 240 StGB) zu sehen ist.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.


Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2010-09-16 | 22:32


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank! Ein Anwalt, den man wirklich empfehlen darf! Ausführlich und unterstützt mit Ratschlägen , die auf Erfahrungen basieren. "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-09-16
5/5.0

Vielen Dank! Ein Anwalt, den man wirklich empfehlen darf! Ausführlich und unterstützt mit Ratschlägen , die auf Erfahrungen basieren.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Kiel

160 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Kaufrecht