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Leasing eines Kopierers bei Rex Rotary


30.07.2012 09:17 |
Preis: 50,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt




Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
nach Ablauf der Leasingzeit verlangt RR unter Hinweis auf deren AGB die persönliche Rückgabe des Koierers in Essen, oder die kostenpflichtige Abholung durch deren Kundendienst.
Bei Vertragsbeginn ist mir das Gerät gebracht worden. Habe ich nun eine Bringschuld?



30.07.2012 | 11:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
133 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

der Ort der Rückgabe einer Leasingsache ist nicht durch eine zwingende gesetzliche Vorschrift in den §§ 535 ff. BGB geregelt.

Dieser Punkt kann also von den Parteien grundsätzlich frei vereinbart werden.

Bestimmt eine Partei aber den Ort oder die Art und Weise der Rückgabe durch ihre AGB, müssen die AGB den Vorgaben der §§ 305 – 310 BGB (AGB-Recht) entsprechen.

Unter anderem darf der AGB-Verwender den Vertragspartner durch die jeweilige AGB nicht unangemessen benachteiligen.

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der das Kopiergerät zurückgeliefert oder eine Abholung bezahlt werden muss, dürfte allerdings als solche keinen Verstoß darstellen (so z.B. OLG Hamm für Fahrzeuge: Entscheidung vom 12.07.1988 - 7 W 30/88).

Eine zusätzliche Pflicht zur persönlichen Ablieferung dürfte allerdings zu weit gehen und unwirksam sein, da keine Spedition oder ein anderer Dritter mit der Rücklieferung beauftragt werden könnte.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte. Eine Handlungsempfehlung kann ich leider nicht abgeben. Hierzu wäre die Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma erforderlich, die ich jedoch im Internet nicht auf Anhieb gefunden habe.
Kurze Nachfragen auch gerne telefonisch auf ug Nummer.

Wichtig ist noch folgendes:
Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, der von Ihnen mitgeteilt wurde. Es kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Details hinzukommen oder sich Angaben auf Nachfrage etwas anders darstellen. Daher ist es wichtig, (kostenriskante) Entscheidungen nicht allein auf Grundlage dieser Ersteinschätzung zu treffen, sondern im Einzelnen im Rahmen eines Mandats rechtsanwaltlich prüfen zu lassen.



Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt


Rechtsanwaltskanzlei Belgardt:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

T e l e f o n : 0231. 580 94 95
F a x : 0231. 580 94 96
E m a i l : info@ra-belgardt.de
I n t e r n e t : www.ra-belgardt.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Dortmund

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