Ein Leasingberater riet mir dazu einen Kaffeeautomaten zu leasen, der wie er sagte, in diesem Objekt sehr gut laufen würde.
Da er mich durch seine sehr positive Prognose überzeugte, schloss ich einen Leasingvertrag ab.
Es ist nun etwas mehr als zwei Monate her dass ich den Automaten aufstellte, aber bis jetzt wurde nicht ein einziges Getränk verkauft.
Da der Leasingvertrag über vier Jahre läuft und mit fast hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit der Verkauf nicht einmal die Leasingkosten decken kann, möchte ich gerne wissen, ob es noch eine Möglichkeit gibt aus dem Leasingvertrag heraus zu kommen.
Wie hoch kann der Schadenersatz für die Vertragskündigung sein?
Antwort geschrieben am 07.06.2011 20:15:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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zunächst gilt der vertragsrechtliche Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Das bedeutet, dass Sie erst einmal an den Vertrag gebunden sind.
Fraglich ist, ob Ihnen Ihr Vertrag ein Kündigungsrecht einräumt und unter welchen Bedingungen.
Weiterhin bestünde die Möglichkeit eine Kündigung wegen eines besonders wichtigen Grundes nach § 314 I BGB auszusprechen.
Im Gesetz steht:
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Hier liegt aber das Problem, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die unter Abwägung Ihrer Interessen und der Interessen der Leasingfirma abgewogen werden müssen. Ihr Interesse, Umsatz zu generieren, hat sich nicht erfüllt und wird sich prognostisch nicht verbessern, so dass Sie möglicherweise nicht einmal die Leasingraten erwirtschaften werden. Dagegen steht das Interesse Ihres Vertragspartners an einem ungestört laufenden Vertrag zur Generierung des ökonomischen Gewinns.
Sollte es bei einer Abwägung dazu kommen, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war, so schließt das Gesetz einen Schadensersatz nicht aus:
So sagt § 314 Absatz 4: "Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen."
Aufgrund der Auflösung des Vertrages können Sie zum sogenannten Kündigungsschaden verpflichtet werden (Bundesgerichtshof BGH NZM 2005, 340).
Wenig Chancen sehe ich für eine Anfechtung des Rechtsgeschäfts wegen Irrtums oder Fehlens einer verkehrswesentlichen Eigenschaft. Eine Umsatzerwartung ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft.
So sagt der Bundesgerichtshof: "Der Irrtum über Ertrag, Umsatz und Rentabilität, allgemein die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Sache (namentlich eines Unternehmens), soll sich nach einigen Entscheidungen nicht auf eine der Sache anhaftende Eigenschaft beziehen, so dass der Mangel der bei Vertragsschluss vorausgesetzten Ertragsfähigkeit keinen gewährleistungsrechtlichen Sachmangel und gleichzeitig auch keine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 darstellen könne (BGH NJW 1970, 653 (655)).
Diese Ansicht ist allerdings nicht ohne Kritik geblieben. Allerdings wurde diese Rechtsprechung um Zusammenhang mit Unternehmenskaufverträgen entwickelt.
Ein Versuch wäre es wert, ist aber ein risikobehafteter Weg.
Wie hoch der Schadensersatz ausfällt bestimmt sich entweder nach einer Schadensersatzklausel in Ihrem Vertrag. In Leasingverträgen sind oft Klauseln aufgenommen, die bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages den Schaden beziffern.
Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Verzinsungsausfallschaden zu Grunde zu legen und die Tatsache, dass das Gerät "in Betrieb" war, also nicht mehr als neu gilt, es also zu einem Differenzbetrag zwischen Neuwert und Zeitwert kommen wird.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen hier ohne Kenntnis Ihres Vertrages keine genaue Berechnung anstellen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben haben zu können.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
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