Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.09.2011 | 16:22
Danke für die Nachfrage.
Sie schrieben: "von 2000 bis 2008 war ich ohne Beschäftigung, die Versicherungsnehmerschaft ging deshalb auf mich über."
Dass Sie ohne Beschäftigung waren oder immer noch sind, haben Sie nicht ausgeführt. Vielmehr haben Sie von einem Ausscheiden aus dem Berufsleben mit 60 geschrieben, was daran anmutet, dass Sie doch immer noch arbeiten. Wenn Sie aber insoweit nicht beschwert sind, ist eher bedeutungslos.
Jetzt haben Sie auch klargestellt, dass Sie eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente beabsichtigen und nicht ein "Herankommen an das von Ihnen eingezahlte Geld, wie es im Ausgangsbeitrag hieß.
Die Frage beantworte ich wie folgt:
Es ist auch eine solche vorgezogene Inanspruchnahme nach § 2 Abs. 2 BetrAV möglich. Jedoch müssen Sie beachten, dass dann die Rente aus zwei Gesichtspunkten gekürzt werden kann. Zum einen wird diese gekürzt, weil Sie nicht die Betriebszugehörigkeit bis zum Ausscheiden aus dem Berufsleben erreicht haben. Wird eine Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze von einem Arbeitnehmer nicht erbracht(das sind Sie), ist die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze (65 Jahre) erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs 1 und Abs 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen.
Insoweit werden sich keine Unterschiede ergeben, weil nur das tatsächliche Ausscheiden aus dem Betrieb und das Erreichen der Altersgrenze zählen. Es ist unbeachtlich, wann Sie in die Rente eintreten werden, mit 60 oder 63.
Zum anderen muss die DV länger leisten bei einer vorzeitigen Inanapruchnahme der Betriebsrente. Das ergibt sich aus der Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.04.2011, Az.:3 AZR 318/09. Danach gilt Folgendes: "Nimmt ein Versorgungsempfänger eine Betriebsrente früher in Anspruch, kommt es auf die Wertungen in der Versorgungsordnung an. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, z.B. indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als "Auffangregelung" für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen "untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag" entwickelt. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit (SIE haben zwar nichts gesagt, wissen es aber genau) und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente (wäre entweder 2012 oder 2023, weil es unklar blieb, ob die Restlaufzeit von 17 Jahren gilt ab dem Zeitpunkt, als Sie aus dem Betrieb ausgeschieden sind oder ab heute, wobei natürlich wahrscheinlich ist, dass Sie mit dem Beginn der Restlaufzeit von 17 Jahren 2000 meinten) in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit (wie oben) bis zum Erreichen der festen Altersgrenze(2017 oder 2028). "
Ich weiß ja nicht, was in der Versorgungsordnung bei Ihnen vogesehen ist, aber wenn da gar nichts vorgesehen ist, dann wird die Rente nach diesen Prinzipien gekürzt. Sie müssen daher mit Abschlägen rechnen, die die längere Inanspruchnahme der Betriebsrente rechtfertigen würden.
Die Direktversicherung hat auch nicht mir der Leistungen aus der öffentlichen Kasse zu tun. Warum sollte sie - die Direktversicherung- 3 Jahre für die öffentliche Kasse Zahlungsverpflichtung übernehmen, die sie weder nach dem Gesetz noch nach dem Vertrag hat? Warum Sie davon ausgehen, dass das von Ihnen an die DV überwiesene Geld Ihnen gehört, erschließt sich mir nicht. Das Geld gehört m.E. der DV; Sie haben eine Anwartschaft zur Rente erworben. Nach dem Eintritt der Auszahlungszeitpunktes wird die Rente auch ausgezahlt. Wenn Sie die Rente davor haben wollen, müssen Sie mit Abschlägen rechnen. Ob Sie das für Sie mehr lohnt als die angesprochene Inanspruchnahme der Sozialhilfe, müssen Sie selbst beurteilen.
Falls Sie eine weitergehende Beratung in diesem Fall wünschen, können Sie sich an mich wenden.
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Orientierungssatz aus dem Urteil (zietiert nach juris.de)
1. Im Falle der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls ergibt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt.(Rn.26)
2. Wird eine Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze von einem Arbeitnehmer nicht erbracht, ist die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs 1 und Abs 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen.(Rn.27)
3. Nimmt ein Versorgungsempfänger eine Betriebsrente früher in Anspruch, kommt es auf die Wertungen in der Versorgungsordnung an. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, z.B. indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als "Auffangregelung" für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen "untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag" entwickelt.(Rn.27)
Ein Anspruch kann es entweder aus dem Vertrag oder Gesetz geben. Den Vertrag kenne ich nicht. Gesetzlich ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aber verankert, dass der Anspruch auf Auszahlung entweder beim Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht oder beim einem früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist; spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt.
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Mit besten Grüssen