1. Dabei wurde dem FH das "LastLogin-Datum" mitgeteilt.
War das rechtens oder fällt das unter dem Datenschutz?
2. Sehe ich das richtig das der ehemalige Mitarbeiter das System unberechtigt weiter genutzt hat?
3. Dürfen folgende Daten an den Geschäftsführer des FHs raus gegeben werden?
-Wer ist für sein Unternehmen registriert
-Lastlogin Datum (was war der letzte erfolgreiche login)
-Datum der Registrierung
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Diese Antwort ist vom 6.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.10.2009 17:52:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Zu 1. Dabei wurde dem FH das "LastLogin-Datum" mitgeteilt.
War das rechtens oder fällt das unter dem Datenschutz?
Gemessen an den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes handelt es sich bei dem LastLogin-Datum um personenbezogene Daten, die dem Datenschutz unterliegen.
Nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes ( § 3 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz) sind nämlich personenbezogene Daten alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Bei dem LastLoginDatum handelt es sich um Einzelangaben zu einem sachlichen Verhältnis (wer hat sich wann wo eingeloggt) und zwar in Bezug auf eine nicht nur bestimmbare, sondern eine bestimmte Person (den ehemaligen Mitarbeiter), so dass von schutzwürdigen Daten ausgegangen werden kann.
Ob die Weitergabe im Endeffekt rechtens war, hängt insbesondere davon ab, ob und in welchem Umfang der ehemalige Mitarbeiter in eine Datenweitergabe eingewilligt hat.
Ich kenne zwar nicht die vertraglichen Regelungen zwischen Ihnen und dem FH bzw. zwischen dem FH und seinen Mitarbeitern, jedoch ist davon auszugehen, dass für den Fall, dass der ehemaliger Mitarbeiter sich zu den Zeiten, als er noch beim FH angestellt war, dazu einverstanden erklärt hat, dass seine Daten erhoben bzw. an den FH weitergeleitet werden, und dann keine Probleme bestehen sollten.
Das Einloggen findet ja ausschließlich aufgrund des ehemaligen Mitarbeiters statt, dem ja bekannt ist, dass die Login-Daten weitergegeben werden.
Zu 2. Sehe ich das richtig das der ehemalige Mitarbeiter das System unberechtigt weiter genutzt hat?
Auch diese Frage hängt im Endeffekt von den vertraglichen Regelung zwischen Ihnen und dem FH bzw. zwischen dem FH und dem ehemaligen Mitarbeiter. Sollte dort eine Nutzung nach Vertragsbeendigung (hier also des Arbeitsvertrages mit FH) ausgeschlossen sein, so würde der ehemalige Mitarbeiter das System unberechtigt genutzt haben.
Ob dies aber letztendlich der Fall ist, kann im Rahmen einer Erstberatung ohne Einsicht in die betreffenden Vertragswerke (also der Arbeitsvertrag sowie der Vertrag zwischen Ihnen und dem FH) leider nicht abschließend geklärt werden.
Sollte die Nutzung durch den ehemaligen Mitarbeiter für die Zukunft nicht gewünscht sein, so empfiehlt es sich, falls noch nicht geschehen, programmiertechnische Vorrichtungen dafür treffen, dass der betreffende ehemalige Mitarbeiter sich nicht mehr einloggen kann, sofern dies technisch möglich ist.
Zu 3. Dürfen folgende Daten an den Geschäftsführer des FHs raus gegeben werden?
-Wer ist für sein Unternehmen registriert
-Lastlogin Datum (was war der letzte erfolgreiche login)
-Datum der Registrierung
Bei all diesen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des BDSG (s.o.), die grundsätzlich dem Datenschutz unterliegen. Diese dürfen also grundsätzlich nur dann an den Geschäftsführer des FHs herausgegeben werden, wenn zuvor eine Einwilligung des Berechtigten, also der Person auf den sich die Daten beziehen, erteilt worden ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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