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Frage geschrieben am 17.09.2010 17:57:53

Laptop-Reparatur vergeblich, Rücktritt Kaufvertrag möglich?

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1836
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Rechtsanwälte,

es geht um meinen Laptop der Marke H*.
Gekauft beim Versandhaus O***.
Gewährleistung noch bis November 2010.

Der wies vor kurzem Probleme auf wie:
- flackernder Bildschirm
- Lautstärke nicht mehr manuell regulierbar
- nicht ausführen der "Befehle"
- sehr schnelle Überhitzung
usw.

Ich habe dann zuerst den Verkäufer (das Versandhaus) angerufen.
Diese gaben mir die Telefonnummer des Herstellers und baten mich dort anzurufen.
Also rief ich die Hotline an und hatte dann schließlich
einen "Fachmann" des Herstellers am Aparat, der mir mindestens 1,75 Std. lang erklärt hat, dass ich das Gerät noch nicht einschicken !darf/kann/soll!, sondern musste die Gesprächszeit über seinen Aufforderungen folgen:
Bsp.: "Bitte gehen Sie dann auf... um dann... zu installieren... Machen Sie dieses... um jenes zu erreichen..."
In diesem Fall musste ich diverse Programme installieren (Quick Launch, BIOS...)
Das war ziemlich strapazierend.
Jedenfalls hat dieses nervenaufreibende Hin und Her nichts gebracht und dann habe ich da nochmal angerufen...
Wieder 01805- für mehr als eine Stunde...
Und wieder: "Machen Sie das, klicken Sie darauf, dann Oben links..."
Und wieder hat sich nichts getan.
Dann wurde es ENDLICH abgeholt.

Nach einer schnellen Woche kam das Gerät zurück.
IMMER NOCH DEFEKT.

Und zwar haben die das ganze Innenleben (Hauptplatine) ausgetauscht und dabei den Laptop nicht "recovered":
Sie haben es stumpf vergessen, was nicht hätte passieren dürfen.
Und wieder ruf ich da an (wieder die teure Vorwahl).
Und wieder die ewigen Anleitungen was ich jetzt zu tun habe, obwohl das deren Aufgabe war!!!
Und immer noch ist der Laptop nicht einwandtfrei...

Letzter Stand der Geschichte:
Gestern wurde mir gesagt und noch mal ausdrücklich versichert, dass die Leute von H* heute anrufen.
Aber GESTERN schon kam eine Mail, dass Sie niemanden erreicht hätten und erst in 4-5 Tagen anrufen. Dabei hat kein Telefon geklingelt...
Und immer noch ist der Laptop nicht einwandtfrei.
UND ICH BIN ECHT GENERVT!

Ich habe einfach keine Zeit dafür ständig mit denen sinnlos zu telefonieren anstatt dass die Fachleute die Sache einfach mal selbst in die Hand nehmen und das mit einem Rutsch vernünftig reparieren.

Was sind meine Möglichkeiten, was kann ich da tun (bezügl. Kaufvertrag zurücktreten)? Mir bleibt da ja nicht mehr lange Zeit, denn im November '10 läuft Gewährleistung ab...
Ist das schon eine Unzumutbarkeit, sodass ich sagen könnte, ich möchte vom Kaufvertrag zurücktreten?
Mit wem muss ich darüber reden? Verkäufer/Hersteller? Was sind meine Rechte?
Ich möchte nämlich nur noch mein Geld zurück und mit dem kaputten Laptop nichts mehr zu tun haben...
Ist das möglich?

Über schnelle Antworten würde ich mich freuen.
Vielen lieben Dank!


Antwort geschrieben am 17.09.2010 18:33:54
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

da hier die Reparaturversuche fehlgeschlagen sind, haben Sie die Rücktrittsmöglichkeit.

Sie brauchen sich auch nicht auf teuere hotlines verweisen lassen, da dieses Sache der Verkäufers ist.

Setzen Sie dem Verkäufer als Ihren Vertragspartner schriftlich eine angemessene Frist von 14 Tagen zur Mangelbeseitigung. Erklären Sie auch, das Sie ansonsten vom Kaufvertrag zurücktreten.

Läuft die Frist ab, können Sie zurücktreten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.09.2010 18:55:05

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

bitte erlauben Sie mir eine kleine Nachfrage,
da ich mir nicht ganz sicher bin:

Habe ich bereits jetzt eine Möglichkeit zurückzutreten oder erst nach dem der abgelaufenden Frist der Fristsetzung? Ab wann beginnt die Frist?
Aber die Frist ist doch für die Mangelbeseitigung, und ich möchte ja das Geld zurück und mit dem Gerät nichts mehr zu tun haben.

Es wäre nett, wenn Sie mir diese Unklarheit noch beantworten könnten.

Liebe Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.09.2010 19:52:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

kein Problem, dafür gibt es die Nachfragefunktion.

Sie werden hier nochmals eine Frist setzen müssen. Das sollten Sie schriftlich machen und dann einen genauen Termin (z.B. 02.10.2010) setzen. Dann würde ab dem 04.10.2010 der Rücktritt möglich sein.

Ohne diese Fristsetzung wird es schwierig werden, da Sie mehrere erfolglose Reparaturversuche nachweisen müssten, was so schwierig wird. Zwar können Sie die Anrufe bei der hotline nachweisen, nicht aber die Gesprächsinhalte.

Daher werden Sie den sicheren Weg gehen müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle



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