Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Altersteilzeit.
Ich bin 60 Jahre und 10 Monate alt und in einem großen Stahlkonzern als Abteilungsleiter (als leitender Angestellter) beschäftigt.
Seit dem 1.11.09 bin ich in Altersteilzeit, um mit 63 Jahren in Rente gehen zu können.
Im November 09 wurden umfangreiche Umstrukturierungen vorgenommen und mein Arbeitsplatz in der bisherigen Form aufgelöst. Eine anfängliche Abfindung bei sofortigem Ausscheiden wurde zurückgezogen. Trotz mehrfacher Nachfrage bekam ich keine Begründung bzw. keine Antwort.
Durch starke Depressionen und born out bin ich seit Mitte November krankgeschrieben. Verordnete medizinische Therapien wurden durchgeführt. Eine durch die Krankenkasse gewollte Kur wurde durch die Rentenanstalt abgelehnt. Widerspruch ist eingelegt, mit geringem Erfolg.
Das, was mein Arbeitgeber von mir verlangt, kann ich nicht erfüllen, da ich zu wenig Kenntnisse im Bereich SAP Warenwirtschaftssystem habe und das bis dato auch nicht können musste.
Was empfehlen Sie mir zu tun, wenn die Krankenkasse nach 78 Wochen die Zahlung einstellt? Aus Gespartem kann ich die Zeit bis zur Rente nicht zu überbrücken.
Antwort geschrieben am 06.08.2010 14:44:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wird der sogenannte Störfall in der Altersteilzeit eintreten, da Sie die Bedingungen sowohl krankheitsbedingt als auch nach den Anforderungen nicht mehr erfüllen können.
Zunächst sollten Sie vorab unbedingt nochmals das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. So lapidar dieser Ratschlag auch erscheinen mag, wo wichtig ist er doch:
Denn wenn eine Lösung nicht absehbar ist, endet ansonsten das Arbeitsverhältnis mit Eintritt dieses Störfalles und sie müssten staatliche Hilfe des Arbeitsamtes beantragen.
Dieses kann vermieden werden, wenn Ihnen der Arbeitgeber eine entsprechend angemessene Tätigkeit zuweist:
Sie führen aus, dann nun erstmalig Kenntnisse von Ihnen verlangt werden, die es vorab nicht bedurft hatte.
Dieses ist dann nicht zulässig, wenn es quasi einer einseitigen Vertragsänderung gleich kömmt, die dann auch nicht mehr vom sogenannten Direktionsrecht gedeckt wäre. Denn auch diese ansich zulässige Recht des Arbeitgebers findet dann seine Grenzen, wenn sie vom Arbeitsvertrag nicht gedeckt sind; genau davon ist aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auszugehen..
Und genau diese Problematik sollte mit dem Arbeitgeber besprochen und geklärt werden.
Kommt es zu keiner annehmbaren Lösung, wird Ihnen kaum ein anderer Weg übrig bleiben, als über das arbeitsgerichtliche Verfahren die Klärung der zumutbaren Anforderungen auch in Hinblick auf das von Ihnen genannte Wirtschaftssystem herbeizuführen.
Ziel dieser arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung wäre dann die zur Verfügungstellung eines angemessen Arbeisplatzes zur Erfüllung Ihrer Altersteilzeit.
Diesen Weg sollten Sie dann beim Scheitern der Gespräche wählen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.08.2010 15:53:13
Wie bereits gesagt, bin ich seit Nov. krankgeschrieben und es ist nicht absehbar, ob ich wieder arbeitsfähig werde. Mein gesundheitlicher Zustand lässt es nicht zu, mich auf einen neuen Aufgabenbereich einzuarbeiten.
Es ist mir noch nicht klar geworden, was passiert, wenn die Krankenkasse ihre Leistung einstellt (nach 78 Wo., vorauss. Febr. 2011), obwohl ich dann noch krank bin? Kann ich dann Arbeitslosengeld oder Rente beantragen?
Wie bereits gesagt, bin ich seit Nov. krankgeschrieben und es ist nicht absehbar, ob ich wieder arbeitsfähig werde. Mein gesundheitlicher Zustand lässt es nicht zu, mich auf einen neuen Aufgabenbereich einzuarbeiten.
Es ist mir noch nicht klar geworden, was passiert, wenn die Krankenkasse ihre Leistung einstellt (nach 78 Wo., vorauss. Febr. 2011), obwohl ich dann noch krank bin? Kann ich dann Arbeitslosengeld oder Rente beantragen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.08.2010 09:34:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bin tatsächlich davon ausgegangen, dass Sie dann wieder arbeitsfähig werden. Insoweit hatte ich offenbar Ihre Sachverhaltsdarstellung zu den vom Arbeitgeber geforderten Befähigungen missverstanden.
Daher biete ich Ihnen aufgrund dieses Missverständnis selbstverständlich an, mich kostenlos hinsichtlich einer weiteren Nachfrage zu kontaktieren.
Sind Sie nach Ablaif der 78 Wochen nicht arbeitsfähig, bekommen Sie vom Arbeitsamt dann Arbeitslosengeld.
Diesen Antrag sollten Sie rechtzeitig stellen, wenn wirklich absehbar ist, dass die Arbeitskraft nicht wieder hergestellt wird, damit dann die Zahlungen übergangslos fortlaufen.
Ein Rentenantrag kann gestellt werden. Es wird dann durch den medizinischen Dienst geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, oder aber eine Besserung abzusehen ist.
Dieser Rentenantrag wird dann auch vom Arbeitsamt gefordert werden, wenn Sie voraussichtlich für die nachfolgenden sechs Monate nicht arbeitsfähig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bin tatsächlich davon ausgegangen, dass Sie dann wieder arbeitsfähig werden. Insoweit hatte ich offenbar Ihre Sachverhaltsdarstellung zu den vom Arbeitgeber geforderten Befähigungen missverstanden.
Daher biete ich Ihnen aufgrund dieses Missverständnis selbstverständlich an, mich kostenlos hinsichtlich einer weiteren Nachfrage zu kontaktieren.
Sind Sie nach Ablaif der 78 Wochen nicht arbeitsfähig, bekommen Sie vom Arbeitsamt dann Arbeitslosengeld.
Diesen Antrag sollten Sie rechtzeitig stellen, wenn wirklich absehbar ist, dass die Arbeitskraft nicht wieder hergestellt wird, damit dann die Zahlungen übergangslos fortlaufen.
Ein Rentenantrag kann gestellt werden. Es wird dann durch den medizinischen Dienst geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, oder aber eine Besserung abzusehen ist.
Dieser Rentenantrag wird dann auch vom Arbeitsamt gefordert werden, wenn Sie voraussichtlich für die nachfolgenden sechs Monate nicht arbeitsfähig werden.
Mit freundlichen Grüßen
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