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Frage geschrieben am 21.03.2010 19:17:51

Landwirtschaftliche Unfallversicherung fürs Stück Ackerland.

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1742
Sehr geährte Herr Anwalt oder Frau Anweltin,

ich habe letztes Jahr einen 0,4 ha Akerland-Grünland erworben. Ich führe keine landwirtschaftliche Aktiviteten auf dem Grundstück es wachsen lediglich nur Bäume darauf. Ausserdem wurde von mir ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 76 LBO für das Grundstück gestellt.
Jetzt wurde ich von LBG angeschrieben mit einem Mitgliedschafts Erhebungsbogen der einer Anmeldung ähnelt.

Muss ich diese Versicherung annhemen? Muss ich auch dann zahlen wenn darauf das Haus gebaut wird? Kann ich diese versicherung laut (§ 123 Abs. 2 SGB VII). ablehnen?

Zitat:

Haus- und Ziergärten sowie Kleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetzes zählen nicht zu den landwirtschaftlichen Unternehmen, außer diese werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt (§ 123 Abs. 2 SGB VII).



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.03.2010 19:30:52
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrte Ratsuchender,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Ihre Rechtsauffassung ist meines Erachtens vollkommen zutreffend. Um es auf den Punkt zu bringen: Da Sie nicht beabsichtigen Landwirtschaft zu betreiben, sind Sie grundsätzlich auch nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

Sie haben auch schon die maßgebliche gesetzliche Vorschrift in Gestalt des § 123 SGB VII genannt.

Sie sollten also der Versicherung mitteilen, dass weder ein Interesse Ihrerseits, noch eine Verpflichtung besteht, eine solche Versicherung abzuschließen. Sie können also mit gutem Gewissen dankend ablehnen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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