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Landwirtschaftl. Alterskasse, Versicherungspflicht Ehegatte, rückwirkende Beiträge


21.04.2012 12:21 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke




Zum Sachverhalt.
Ich bin Nebenerwerbslandwirt (keine eigenen Flächen, alle Flächen gepachtet) und falle demnach nach § 1 ALG (Gesetz über die Alterssicherung) in die Pflichtversicherung der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) von der ich wegen einer vorrangigen Versicherung (nichtselbstständige Tätigkeit) befreit bin. Seit 21. Juli 2011 bin ich verheiratet. Meine Frau ist an einem anderen Wohnsitz gemeldet und hat keine Berührpunkte zu meiner Landwirtschaft. Sie hat am 13. September 2011 eine Beschäftigung als Lehramtsreferendarin begonnen. Am 01.03.2011 wurde ich erstmals von der LAK zur Überprüfung auf meine persönlichen Daten und eine mögliche Eheschließung angeschrieben. Nach telefonischer Rückfrage bei der LAK erfolgte dieser Abgleich früher immer automatisch von den Gemeinden und ohne Mitwirkung des Landwirtes. Am 11.03. beantragten wir eine Befreiung von der Versicherungspflicht für meine Frau und widersprachen einer rückwirkenden Zahlung.
Meine Frau bekam darauf ein Schreiben, dass sie gemäß § 1 Abs. 3 ALG mit unserer Eheschließung versicherungspflichtig in der Alterssicherung der LAK sei. Zwar bestände seit Ihrem Beschäftigungsbeginn im September die Möglichkeit einer Befreiung, diese können jedoch nur rückwirkend geltend gemacht werden, wenn sie „innerhalb drei Monate ab dem Zeitpunkt der Eheschließung" (Originalformulierung aus dem Schreiben), sonst vom Eingang des Antrags an (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 ALG) gestellt wird. Unsere Antragsfrist sei somit seit dem 12.12.2011 abgelaufen und der am 14.03. gestellte Befreiungsantrag könne erst ab 14.03.2012 wirken.
Dementsprechend erhielten wir einen Schreiben vom 11.04. gemäß dem wir eine offen Forderung in Höhe von 1986,00 € zu begleichen hätten. Des Weiteren wurden wir darauf hingewiesen, dass ein eventueller Widerspruch gegen die Versicherungspflicht meiner Frau auf Grund fehlender Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen keine Erfolgssausichten hätte, da hierzu bereits ein Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (09.12.2003, Az.: 1 BvR 558/99) vorliege.
Im Falle unseres Widerspruchs gegen die rückwirkende Beitragszahlung wurde auf ein Musterverfahren vor dem bayrischen Landessozialgericht (Az.: L 1 W 31/11) verwiesen, in dem geprüft wird, ob die Frist von drei Monaten ab dem tatsächlichen Vorliegen der Befreiungsvoraussetzung oder erst ab Feststellung der Versicherungspflicht durch Bescheid der Alterskasse zu laufen beginnt. Es wurde uns somit vorgeschlagen, gegen den Befreiungsbescheid Widerspruch hinsichtlich des Befreiungszeitpunktes zu erheben. Dieser Widerspruch würde dann bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückgestellt. Die Beiträge von Juli 2011 bis März 2013 (steht im Schreiben, sollte wohl 2012 heißen), seien jedoch vorläufig zu entrichten, da weder Widerspruch noch Klage in Beitragsangelegenheiten eine aufschiebende Wirkung haben (§ 86 Sozialgerichtsgesetz).
Auf das Schreiben vom 11.04 erhielten wir bereits am 17.04.2012 eine Mahnung, nach der der Beitrag zum 15.03.2012 fällig gewesen sei, und nach dem nun ein Säumniszuschlag von 18,00 Euro + Mahngebühr 5 € zu zahlen seien.
Hieraus ergeben sich für uns folgend Themenkomplexe:

1. Zahlung der Beiträge:
Gemäß § 86a Abs. 1 SGG haben Widersprüche und Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 entfällt dies bei „der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten"

Frage:
Wenn wir nicht der grundlegenden Versicherungpflicht widersprechen sondern dem Zeitpunkt der Befreiungsfeststellung, gilt dann Abs. 1 oder Abs.2 – Müssen wir also die Beiträge sofort zahlen oder können wir das Urteil abwarten?
Mit welcher Begründung?

2. Rückwirkende Beitragserstattung
§ 48 Abs. 1 SGB X ist für mich ziemlich konfus. Durch unsere Eheschließung kam es zu Änderungen in den Verhältnissen i. S. d. § 48 Abs. 1 SGBX. Der hieraus resultierende Verwaltungsakt (Feststellung der Versicherungspflicht meiner Frau) ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Mit Wirkung für die Vergangenheit ein solcher Verwaltungsakt aufgehoben werden, soweit.
…..
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
….
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Frage:
Kann meine Frau gemäß § 48 Abs. 1 SGB X grundsätzlich Widerspruch gegen die rückwirkende Feststellung Ihrer Beitragspflicht einlegen, da man Ihr keine Fahrlässigkeit vorwerfen kann?
Kann sie dies immer noch fristgerecht tun, da wir in unserem 1. Schreiben vom 11.03. nur der rückwirkenden Beitragszahlung jedoch nicht der rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht widersprochen haben?
Wie groß ist die Aussicht auf Erfolg?

3. Regressansprüche an mich: (den Ehegatten)
Bei meiner Befreiung von der Versicherungspflicht wurde ich auf meine Informationspflicht bei Änderung meiner Einkommensverhältnisse hingewiesen,
„Sie sind verfpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, …., anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verhältnisse dahingehend ändern, dass von Ihnen anschließend die Voraussetzung eines anderen Befreiungstatbestandes nach § 3 ALG erfüllt werden."

In meiner Befreiung habe ich unterschrieben:
„…Im Rahmen meiner Meldepflichten werde ich alle betrieblichen und persönlichen Änderungen (Betriebsveränderungen, Wegfall des Befreiungsgrundes) die meine Befreiung von der Versicherungspflicht beeinflussen, unverzüglich bekannt zu geben."

Meine Eheschließung betrifft zwar meine persönlichen Verhältnisse, mir war jedoch nicht ersichtlich, dass dies meine Befreiung von der Versicherungspflicht betrifft. (was es ja auch nicht tut)
Des Weiteren war es für mich nicht ersichtlich, dass meine Frau in die Versicherungspflicht fällt, da sie mit meiner Landwirtschaft rein gar nichts zu tun hat.

Frage: Kann die Alterskasse im Folgenden auf mich zukommen und Ansprüche an mich stellen, da ich meiner Meldepflicht nicht nachkam?
Kann ich mich ggf. auch auf § 48 Abs. 1 SGB X berufen, da es für mich auf Grund fehlenden Berührpunkten zur Landwirtschaft nicht offensichtlich war, dass meine Frau versicherungspflichtig sein könnte und meinen Befreiung davon ja nicht betroffen ist?

4. Versicherungspflicht meiner Frau:
Um dauerhaft Ruhe zu haben würden wir gerne der grundlegenden Versicherungspflicht meiner Frau gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte widersprechen. In einem anderen Fall gibt es hierzu einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.12.2003, (Az. 1 BvR 558/99)
Die damalig Beschwerdeführerin war mit einem Nebenerwerbslandwirt verheiratet, der sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, hatte vier Kinder, betreut diese, führt einen Haushalt mit einem etwa 160 m² großen Haus und einem Ziergarten und versorgt den auf dem Anwesen lebenden Schwiegervater. Landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet sie nicht. Ihr Ehemann bezog im maßgeblichen Zeitraum aus abhängiger Beschäftigung Einkünfte in Höhe von etwa 90.000 DM brutto im Jahr. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin beliefen sich die Einkünfte aus der Bewirtschaftung des Hofes im Jahre 1995 auf 9.885 DM. Sie brachte unter anderem folgendes zum Einwand:
- …"Der Begriff der Sozialversicherung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG knüpfe nicht allein an das Schutzbedürfnis bestimmter Personen an, sondern an die durch den Zufluss von Erwerbseinkommen begründete spezifische wirtschaftliche Fähigkeit zur Vorsorge."…" Die Heranziehung nicht erwerbstätiger Ehegatten ohne Einkommen zur Versicherungspflicht und zu einem festen Beitrag wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Betroffenen durch Mitarbeit zum landwirtschaftlichen Einkommen beitrügen. Dies sei aber bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall."

Die Verfassungsbeschwerde wurde unter anderem aus folgenden Gründen abgelehnt (habe ich so verstanden):
Im Allgemeinen haben auch Ehegatten bei denen keine unmittelbare Mitarbeit an der Landwirtschaft vorliegt ein Anspruch auf Altersvorsorge (und somit die Pflichtversicherung aus dem gemeinsamen Einkommen), da sie im allgemeinen wenigstens mittelbar an der Arbeit (durch Hausarbeit, Kinderbetreuung etc.) beteiligt sind und den von der Versicherungspflicht befreiten Landwirt entlasten oder sogar in erheblichem Maße zum Einkommen des Betriebes (Direktvermarktung, Ferienwohnung etc.) beitragen.
Des weiteren seien sie im allgemeinen benachteiligt oder nicht in der Lage eine eigene Altersvorsorge aufzubauen, da sie in ländlichen Regionen häufig nur Teilzeitarbeiten nachgehen können, in strukturschwachen Regionen nur wenig Arbeit zur Verfügung stände und eine freie Arbeitsplatzwahl auf Grund des Hofes nicht möglich sei.
Die Versicherungspflicht der Ehegatten, die eingeführt wurde um den Kreis der Beitragszahler zu erweitern, damit dem durch das Hofsterben ungünstig veränderten Verhältnis von Beitragszahlern zu Altervorsorgebeziehern entgegengewirkt werden kann, verstoße auch nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsätze, da ja die Beitragszahler irgendwann ja auch eine Altersvorsorge aus der Kasse erhalten würden.

Meine Frau wirkt aber nicht mal mittelbar am Hof mit (getrennter Wohnsitz), geht eine Vollzeitarbeit nach und wird sich auf Grund Ihrer Ausbildung als Lehrerin auch zukünftig selbst um Ihre Altersvorsorge kümmern können.
Des Weiteren wird sie nie eine Rente aus der LAK erhalten, da sie voraussichtlich nie über den erforderlichen Mindesteinzahlzeitraum kommen wird. Sie muss defacto nur zahlen um die Löcher in der Kasse zu stopfen, von der sie nie Bezüge erhalten wird.

Frage:
Können wir noch fristgerecht Einspruch erheben, oder haben wir durch unseren Widerspruch lediglich gegen die rückwirkende Beitragszahlung die grundlegende Beitragspflicht schon anerkannt?
Ist es ratsam, gegen die Versicherungspflicht Einspruch zu erheben und dagegen auch zu klagen, weil unser Fall anders geartet ist?
Wie groß sind die Erfolgsaussichten?

5. Formfehler:
In dem Schreiben wurde unter anderem auf das Auslaufen der dreimonatigen Antragsfrist für die Befreiung zum Zeitpunkt der Eheschließung (21.07.2011) verwiesen, als Fristablaufdatum dann allerdings der 12.12.2012 (bezogen auf den Arbeisbeginn) genannt.
Des weiteren wurde in dem Schreiben hingewiesen dass "die Beiträge für die Zeit vom Juli 2011 bis März 2013 zunächst vorläufig zu entrichten sind" - sollte aber wohl 2012 heißen

Fragen?
1. Sind dies Formfehler, die wir im Einspruchsverfahren geltend machen können?
Können wir durch diese Formfehler Zeit gewinnen und einen Zahlungsaufschub ohne Säumnisgebühren zu dem am 15.03.2012 fälligen Beiträgen erwirken?
Machen diese "Formfehler" unter Umständen den Bescheid, oder Teile des Bescheides ungültig?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Versicherungspflicht Beiträge
21.04.2012 | 14:46

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

1. Frage:

Die LAK ist eine Pflichtkasse und die Zahlung der Beiträge muss gesichert sein. Es handelt sich um sozialversicherngsrechtliche Zahlungen und bei diesen entfällt gemäß § 86 a SGG die aufschiebende Wirkung von Widerpsruch und Anfechtungsklage. Im Grunde kann man sagen, so gut wie bei allen Verwaltungsakte, die eine Zahlung des Bürgers an die Staatskasse zum Inhalt haben, entfaltet der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Man muss immer erst einmal zahlen, wenn entschieden wird, dass Sie im Recht sind, erhalten Sie Ihr Geld zurück.
Hintergrund ist, dass die Fälligkeit von Zahlungen an Kassen, Finanzämter etc nicht durch Widersprüche hinausgeschoben werden soll. Der Staat muss immer leistungsfähig sein, daher diese Regelung.

2. Frage:

Der § 48 SGB X trifft nicht auf Ihren Fall zu. Er regelt Fälle, in denen die Voraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, später aber weggefallen sind durch eine Änderung der Verhältnisse bei dem Empfänger des Dauer- Verwaltungsaktes. Hier führt ein Verschulden des Empfängers dazu, dass ein Dauer- VA bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungen, sofern bestimmte Voraussetzungen, unter anderem schuldhaftes Versäumen.
Im Rahmen Ihres Widerspruches, der zudem als Widerspruch gegen den die Zahlung begründenden Tatsachen ausgelegt werden wird, wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Beitragstahlung vorliegen. Wenn die Versicherungspflicht nicht besteht, ist der Rechtsgrund für die Beitragsbescheid entfallen.
Im übrigen haben Sie 1 Monat nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Zeit, Widerspruch einzulegen. Diese Frist dürfe abgelaufen sein.

3. Frage:

Sie haben gemäß § 73 ALG eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht und darüber wird man Sie belehrt haben. In der Norm wird auf § 196 SGB VI verwiesen, wo aber nichts anderes steht, als dass Sie unverzüglich Änderungen in Ihren Verhältnissen mitzuteilen haben.
Es gibt im ALG keine Bußgeldvorschrift und es Ihr Versäumnis hat weiter keine Konsequenzen, als dass Sie die Beträge von Feststellung der Versicherungspflicht rückwirkend entrichten müssen.
§ 48 SGB X kann für Sie nicht gelten, da Sie nicht Adressat eines VA mit Dauerwirkung sind.

4. Frage:

Zunächst hat das BverfG in dem von Ihnen angegebenen Beschluss nur festgestellt, dass die Ehefrauen von Landwirten durch § 1 Abs. 3 ALG (Mitversicheurng der Angehörigen) nicht in ihren Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie in denen aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werden. „Zwar wird in dieses Grundrecht dadurch eingegriffen, dass den Ehegatten von Landwirten eine Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflichten in der Alterssicherung der Landwirte auferlegt werden und somit eine bestimmte Form der Altersvorsorge vorgeschrieben wird. § 1 Abs. 3 ALG genügt jedoch den formellen und materiellen Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 GG an die Verfassungsmäßigkeit eines derartigen Eingriffs," so das BverfG, was bedeutet, dass eine Mitversciherung der Angehörigen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Mehr prüft das BverfG auch nicht.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG kann Ihre Frau sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie ein regelmäßiges Arbeitseinkommen bezieht. Das „Problem" oder wenn Sie so wollen, das „Hinterhältige" an diesem Gesetz ist, dass Ihre Frau nicht automatisch befreit ist, nur weil Sie es sind. Sie ist weiterhin Ehefrau eines Landwirts und damit grundsätzlich versicherungspflichtig. Es könnte ja auch sein, dass Sie arbeiten gehen und Ihre Frau den Hof bewirtschaftet.

Leider spricht auch die Tatsache, dass Ihre Frau niemals eine Rente aus der LAK erhalten wird, nicht unbedingt dagegen, dass sie Beträge einzahlen muss.

Sie haben Widerspruch eingelegt und mehr können Sie jetzt nicht tun, agesehen davon, dass ein weiterer Widerspruch verfristet wäre. Sie müssen jetzt den Widerspruchbescheid abwarten und können sich dann gegen diesen klagen. Sie haben mit Ihrem Widerspruch die grundlegende Versicherungspflicht nich anerkannt. Diese ist ja, wie bereits ausgeführt, Voraussetzung für die Beiträge.

5. Frage:

Nach § 42 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) kann die Behörde offensichtliche Fehler und Rechtschreibfehler jederzeit berichtigen. Das bedeutet, dass der Schreibfehler für Sie leider keine güsntigen Auswirkungen hat.
Ich würde mich aber gegen die Säumniszuschläge wenden. Mit hireichender Begründung werden Ihnen diese einmalig erlassen.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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