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Landesverfassungen in Sachen Arbeitsrecht unbedeutend ?


07.03.2010 01:48 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,

Es gibt Landessozial Oberlandesgerichte und sogar Landesverfassungsgerichte der einzelnen Bundesländer.

In der Bayerischen und auch der NRW Verfassung sind Elemente eines Mindestlohns erfasst.

Vielerorts wird die Meinung vertreten, dass diese Rechte zwar rechtens sind aber offenbar nicht einklagbar sind, ist das wirklich so ?

Wieso kann ein Mensch in NRW oder Bayern nicht durch diese Verfassung einen fairen Lohn bzw. die gängige Praxis des fehlenden Mindestlohn und was dazu gehört überpürfen durch die Landesverfassungsgerichte ?

Zweite Frage ist, inwiefern die EU Verfassung nun unser GG verdrängt und somit die Landesverfassung im Hinblick auf die EU wieder mehr Gewicht erhalten ?
Quellen.:
http://stiftung-gute-arbeit.de/index.php?option=com_content&task=view&id=13&Itemid=32


http://www.spd-thierstein.de/index.php?nr=14381&menu=1

http://de.wikipedia.org/wiki/Landesverfassung_(Deutschland)
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Sachen Arbeitsrecht
07.03.2010 | 03:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
525 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die Festlegung eines Mindestlohnes durch die Politik rechtlich möglich, aber nicht einklagbar, weil es dafür derzeit an Anspruchsgrundlagen fehlt. Jedoch kann vor Gericht auf angemessene Entlohnung geklagt werden. Eine solche angemessene Entlohnung gilt jedoch stets nur für die infividuelle Situation, so daß es keine allgemeine branchenübergreifende Festlegung eines Mindestlohnes ist.

Dementsprechend, ja. Ein Recht auf Mindestlohn ist rechtens, aber nur bezogen auf individuelle Situationen einklagbar.

Ihre zweite Frage ist leider etwas undeutlich formuliert. Ein einzelner Arbeitnehmer kann für sich vor dem Arbeitsgericht einen fairen Lohn einklagen. Die Sozial-, Oberlandes- und Verfassungsgerichte sind hierbei nicht zuständig, zuständig sind alleine die Arbeitsgerichte.

Die gängige Praxis der fehlenden gesetzlichen Festlegung des Mindestlohnes ist nicht einklagbar, weil es keine Anspruchsgrundlage gibt. Auch sind die Grundrechte der Verfassungen keine Grundlage für Ansprüche, sondern Grundlagen für Abwehrklagen gegen den Staat. Zwar läßt sich aus den Grundrechten eine Pflicht des Staates zur Gewährung von Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe ableiten, jedoch nach derzeit herrschender Meinung zu der Verfassungsauslegung keine Pflicht zur Festlegung eines Mindestlohnes.

Es gibt derzeit keine EU-Verfassung. Der Lissabon-Vertrag, den Sie vermutlich meinen, wurde aufgrund angelsächsischen Druckes nicht zu einer Verfassung hochgestuft, auch wenn der Unterschied eher theoretischer Natur ist.
Das gegenwärtige EU- und EG-Recht verdrängt nicht das Grundgesetz, sondern ist stellenweise vorrangig anwendbar.
Auch dieser Unterschied ist eher theoretischer Natur, jedoch sind eher theoretische Unterschiede auf dem hohen Niveau Ihrer Fragen durchaus von Interesse.
Wesentlich ist, daß das EU- und EG-Recht nicht speziell vorrangig vor dem Grundgesetz, sondern allgemein vorrangig vor dem gesamten mitgliedsstaatlichen Recht anwendbar ist. Es hat also nicht nur vor dem Grundgesetz, sondern vor dem gesamten deutschen Recht Anwendungsvorrang und unterscheidet dabei nicht zwischen Grundgesetz, einfachem Bundesrecht, Landesverfassungsrecht und/oder einfachem Landesrecht.
Dementsprechend erhalten die Landesverfassungen durch einen zunehmenden Anwendungsvorrang des EU- und EG-Rechtes vor dem
Grundgesetz keinesfalls mehr, sondern eher weniger Gewicht.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 07.03.2010 | 03:12

Vielen Dank.
Erlauben sie mir noch meine zweite Frage zu konkretisieren.
Prof Murswiek sieht die Sache offenbar anders.

Hier mal der Link dazu.: http://www.idw-online.de/pages/de/news310403

Er betrachte die nun gültige und für alle Bürger einklagbare EU Grundrechtecharta als quasi "Oberverfassung"

Im Hinblick dazu hätte ich gerne gewusst, ob die Grundrechtecharte nun selbst nicht einen Mindestlohn auslöst oder so was in der Art.

In einer damaligen Frage, betonte ein Anwalt in seinem letzten Satz als Antwort, dass er einen Mindestlohn durch die EU Grundrechrecharta nicht für vollkommen ausgeschlossen hält.

" In immerhin 4 EU-Staaten wurde der Vertrag von Lissabon noch nicht endgültig ratifiziert. Es ist aber auch sehr fraglich, ob sich daraus eine Verpflichtung aller EU-Staaten ableiten ließe, Mindestlöhne einzuführen. "

Offenbar bezieht er da die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten SELBST ein, diese Mindestlöhne einzuführen.

In Art. 31 der EU Grundrechtecharte fand ich an einer Stelle dies.:
"
Artikel 31
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

"

Es gibt sicher noch mehr Stellen im EU Vertrag, allerdings kann man nicht anhand dieser Grundrechrecharta nun es so auslegen, dass ein fehlender Mindestlohn per se zu einem unwürdigen Arbeitsverhältnis führt und wie kann man dies einklagen ?

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.03.2010 | 03:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

mir liegt leider nur die von Ihnen verlinkte Presseerkärung, aber nicht der darin angekündigte Artikel des Professors vor.

Dazu ist anzumerken, daß der Begriff "Oberverfassung" in Anführungszeichen gesetzt wird. Zudem gibt es keinen juristischen Fachbegriff namens "Oberverfassung". Dementsprechend handelt es sich lediglich um eine für die Presse und für Laien "übersetzte" Version eines wesentlich komplexeren Textes.
Davon abgesehen irrt der Professor, da der EuGH bereits jetzt zumindest nach eigenem Verständnis weite Teile des GG außer Kraft setzen kann. Das Bundesverfassungsgericht sieht das ausweislich seiner "Solange-Manchmal-Bananen"-Rechtsprechung anders und hat nach eigenem Verständnis die Befugnis, das EU- und EG-Recht in dem Geltungsbereich des Grundgesetzes außer Kraft zu setzen. Irgendwann wird es in dieser Frage zu einem Showdown zwischen den beiden Gerichten kommen. Dieser darf mit Spannung beobachtet werden.

Davon abgesehen spricht die Presseerklärung nicht von der Grundrechtecharta, sondern von dem Lissabonvertrag.

Der Lissabonvertrag und die Grundrechtecharta sind wissenschaftlich noch nicht mal annähernd ausreichend erforscht, ebenso ist die Zahl der Urteile dazu mehr als übersichtlich. Daher ist es schwer, eine definitive Antwort zu geben.

Der von Ihnen zitierte Artikel 31 Absatz 1 der Charta gibt meines Erachtes keine Anspruchsgrundlage für die Einklagung eines allgemeinen branchenübergreifenen Mindestlohn her, ebenso wenig läßt sich daraus die Unwirksamkeit eines Arbeitsverhältnisses ableiten, nur weil ein Mindestlohn fehlt.
Sehr wohl kann man daraus aber ableiten, daß ein Arbeitnehmer einen angemessenen Lohn einklagen kann, wenn sein Lohn derart niedrig ist, daß gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen nicht mehr gegeben sind.
Das aber ist bereits nach normalem deutschem Arbeitsrecht möglich.

Ihre Auslegung des Artikel 31 I der Charta würde dazu führen, daß ein Arbeitsvertrag mit normalem oder hohen Arbeitnehmergehalt unwirksam wäre, nur weil es keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt. Das aber wäre gegen jede Intention des Gesetzgebers.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
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