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Frage geschrieben am 30.06.2011 11:29:38

Landesbeamtenrecht Baden - Württemberg

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1009
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hat ein Gymnsiallehrer, der aus gesundheitlichen Gründen(festgestellt durch Amtsarzt) nur noch an einer Grundschule unterrichten kann und auch an einer Grundschule eingesetzt wird, nur noch Anspruch auf Bezahlung als Grundschullehrer?
Hat der Gymnasiallehrer dennoch Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung in der Grundschule, auch wenn er vor seiner Erkrankung nur Teilzeit gearbeitet hat?


-- Einsatz geändert am 30.06.2011 17:56:25


Antwort geschrieben am 30.06.2011 21:41:44
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
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Sehr geehrte Ratsuchende,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Das Verfahren bei Dienstunfähigkeit ist in § 44 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW) geregelt:

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Beamtinnen oder Beamte dienstunfähig oder begrenzt dienstfähig sind und scheiden Verwendungen nach § 26 Abs. 2 oder 3 oder § 27 BeamtStG aus, ist ihnen bekannt zu geben, dass die Versetzung in den Ruhestand oder die Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit beabsichtigt ist.

Demnach gehen der Versetzung in den Ruhestand grundsätzliche die anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 oder 3 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) vor.

Die Möglichkeiten zur anderweitigen Verwendung hängt auch von der Zustimmung des Beamten ab. Ohne Zustimmung des Beamten ist eine anderweitige Verwendung nur nach den gesetzlichen Bestimmungen wie folgt möglich:

Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, § 26 Abs. 2 BeamtStG.

Nur wenn also kein Amt auf gleicher Ebene aus gesundheitlichen Gründen in Betracht kommt, kommt überhaupt die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit ohne Zustimmung des Beamten in Betracht nach § 26 Abs. 3 BeamtStG.

Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Die Regelungen des § 26 BeamtStG sind demnach dem § 44 Bundesbeamtengesetz (BBG) nachgebildet. Dies hat auch ausdrücklich das z.B. das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf) mit Urteil vom 22.10.2010, Aktenzeichen: 13 K 5027/09, entschieden.

Demnach kann zwar, wenn eine gleichwertige Verwendung nicht möglich ist (und nur dann), auch auf eine geringerwertige Tätigkeit verwiesen werden, aber nur unter Beibehaltung des bisherigen Amtes und damit also nicht mit geringerer Besoldung.

Diese Möglichkeit wurde gesetzlich geregelt, weil normalerweise immer ein Anspruch des Beamten auf amtsangemessene (das heißt die anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG geht jener nach § 26 Abs. 3 BeamtStG vor) Beschäftigung besteht. Siehe hierzu im Einzelnen bezogen auf das BBG das grundlegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2009, Az. 2 C 73.08 zu der entsprechenden Regelung im Bundesbeamtengesetz (noch mit anderer als der aktuellen Numerierung der Paragrafen). Ein Beamter kann also ohnehin nur ausnahmsweise auf eine geringerwertige Tätigkeit verwiesen werden.

Zu Ihrer 2. Frage ist maßgebend, warum Teilzeit gearbeitet wird. Da Sie angeben, dass schon vor der Erkrankung nur Teilzeit gearbeitet wurde, gehe ich davon aus, dass Teilzeit nicht wegen beschränkter Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG ausgeübt wurde. Die anderweitige Verwendung ginge nämlich der Einschränkung der Arbeitszeit vor.

Im Übrigen gilt die Arbeitszeitverordnung für Beamte des Landes Baden-Württemberg, welche aufgrund des Landesbeamtengesetzes erlassen wurde. Maßgebend ist deshalb, warum Teilzeit gearbeitet wurde. Nach § 19 der Verordnung wird
die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 1 Abs. 1) durch besondere Verordnung der Landesregierung geregelt.

Wenn vorher grundsätzlich nur Teilzeitbeschäftigung bestand, besteht kein „Anspruch" auf Vollzeitbeschäftigung.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.07.2011 06:32:10

Wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht an eine Grundschule sondern an eine Stelle versetzt werden muss, die meiner Besoldungsgruppe entspricht, bleibt dann der Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung bestehen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.07.2011 10:40:23

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage ist für mich insofern unverständlich, als Sie in der Eingangsfrage angaben, dass auch vorher bereits nur Teilzeit gearbeitet wurde. Dann kann aber kein Anspruch auf Vollzeit "bestehen bleiben" (was nicht bestand kann nicht bestehen bleiben).

Insofern muss ich leider auf das Vorstehende verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

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