Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 63 weitere Antworten zum Thema Nachbar.
Sehr geehrter Herr Anwalt / Sehr geehrte Frau Anwältin,
vor vier Jahren haben wir ein Grundstück im Land Brandenburg übernommen, die Bebauung der Siedlung etwas außerhalb des Ortskerns stammt teilweise aus den 1920er Jahren, ist also keine Neuanlage.
An einer Grundstücks-Seite befinden sich im Abstand von ca. 150cm zum Zaun Tannen, die versetzt in einer 2er-Reihe gepflanzt wurden. Die Bäume sind schätzungsweise zwischen vier und sechs Meter hoch und stehen auf unserer Seite. Diese Anpflanzung wurde vor etlichen Jahren vom Vorbesitzer angelegt und ist entsprechend alt.
Unser Nachbar verlangte nun vor einigen Tagen, dass wir die Tannen auf eine Höhe von 180cm kürzen (das stehe so im Gesetz), er fühle sich durch den entstehenden Schatten währen der Nachmittags- und Abendstunden im Sommer gestört.
Das Nachbar-Grundstück schließt gewissermaßen rückseitig an unseres an und tangiert aufgrund seiner „schlauchartigen" Ausdehnung (Breite geschätzt 20m bei 150m Länge) insgesamt noch sechs weitere unserer (linken und rechten) Nachbarn.
Der Vorbesitzer unseres Grundstückes sei Ihnen schon einmal entgegengekommen und hätte einen Teil der Bäume gestutzt, was wir erst einmal so hinnehmen müssen, denn von manchen Bäumen fehlen die Spitzen und bieten so einen recht beklagenswerten Anblick. Wir sollten dies nun auch tun.
Dennoch haben wir die Bepflanzung immer als großes Plus unseres Grundstücks angesehen, bietet sie doch einen ausreichenden Schutz vor unerwünschten Einblicken sowie vor Staub und Lärm während der Bewirtschaftung angrenzender Felder.
Wir sind nun etwas skeptisch, wie wir die Forderung des Nachbarn werten müssen, verlangte dieser im Vorfeld schon, dass wir den Rasen-Bereich zwischen Zaun und Bäumen extrem kurz halten sollten, weil sonst Tiere und Grassamen in den nachbarlichen Gemüsegarten gelangten. Diesem Wunsche haben wir bisher wortlos entsprochen.
Wir fragen uns nun: müssen wir den Forderungen unseres Nachbarn nachkommen und auf welcher Grundlage hätte dies dann zu geschehen? Oder gibt es eine Möglichkeit, die Bäume zu retten, nicht zu verunstalten und gar ersetzen zu müssen? Wie können wir argumentieren?
Kann der Nachbar aufgrund des zugegeben ungünstigen Schnittes seines Grundstücks verlangen, ausreichend Sonne zu bekommen? Denn dann dürfte an den Zäunen aller wohl kaum etwas stehen.
Für Ihre Antwort bedanken wir uns im Voraus und verbleiben mit freundlichen Grüßen.
-- Einsatz geändert am 05.10.2011 14:30:21
Antwort geschrieben am 05.10.2011 14:38:30Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Den Forderungen Ihres Nachbran müssen Sie nach meiner Einschätzung nicht nachkommen. Denn grundsätzlich haben Sie als Grundstückseigentümer gemäß § 903 BGB zunächst einmal das Recht, beliebig viele Pflanzen zu setzen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch weniger Sonne auf das Nachbargrundstück fällt, nach der Rechtsprechung stellt die Entziehung von Sonnenlicht auch keine unzulässige Einwirkung dar, welche einem Nachbarn ein einklagbares Beseitigungsrecht hinsichtlich der Anpflanzung geben könnte.
Das voraufgezeigte Recht gemäß § 903 BGB wird ansonsten zwar begrenzt durch die jeweiligen Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer, welche bestimmte Grenzabstände von Bepflanzungen etc. regeln und bei Nichteinhaltung dem Nachbarn ggf. einen Beseitigungsanspruch einräumen. In Brandenburg verhält es sich diesbezüglich allerdings so, dass zwar Grenzabstände, nicht jedoch Begrenzungen der Höhe von Bäumen vorgeschrieben sind. Hierauf kommt es in Ihrem Fall aber letztlich auch nicht mehr an, da gemäß § 40 des Brandenburger Nachbarrechtsgesetzes ein etwaiger Beseitigungsanspruch des Nachbarn ohnehin ausgeschlossen bzw. verwirkt ist, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Diese Frist dürfte auf Grundlage Ihrer Angaben hier längst verstrichen sein, so dass der Nachbar so oder so keine entsprechenden Rechte mehr Ihnen gegenüber durchsetzen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.10.2011 13:00:36
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte dennoch die Möglichkeit der Nachfrage nutzen.
Sie führen an, dass der Beseitigungsanspruch bereits verjährt ist. Hätte der Nachbar das Recht, statt einer Beseitigung der Bäume deren Kürzung zu verlangen, oder fiele diese Forderung auch in die Verjährungsfrist (ist im Grunde also dasselbe)? Wie bereits erwähnt, erwartet der Nachbar, die Stutzung der Bäume bis auf eine Höhe von 180cm.
Für Ihre Antwort bedanken wir uns im Voraus und verbleiben mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte dennoch die Möglichkeit der Nachfrage nutzen.
Sie führen an, dass der Beseitigungsanspruch bereits verjährt ist. Hätte der Nachbar das Recht, statt einer Beseitigung der Bäume deren Kürzung zu verlangen, oder fiele diese Forderung auch in die Verjährungsfrist (ist im Grunde also dasselbe)? Wie bereits erwähnt, erwartet der Nachbar, die Stutzung der Bäume bis auf eine Höhe von 180cm.
Für Ihre Antwort bedanken wir uns im Voraus und verbleiben mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.10.2011 13:08:53
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Grundsätzlich fällt die Kürzung der Bäume der Höhe nach ebenfalls in die Verjährungsfrist, wobei diese sich aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 BbgNRG ergibt. Ihr Voreigentümer hatte insoweit ein Wahlrecht gemäß §39 Satz 2 BbgNRG der Beseitigung oder des Rückschnitts auf 2m, welches dieser nach Ihren Angaben wohl irgendwann einmal ausgeübt hat. Dabei kommt es für den Beginn der Verjährung darauf an, wann dies letztmalig erfolgt ist, da die Verjährung in diesem Fall gemäß § 40 Satz 2 BbgNRG erst mit jeweiligem Überschreiten der Höhe von 2m erstmals oder aber auch erneut begonnen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Grundsätzlich fällt die Kürzung der Bäume der Höhe nach ebenfalls in die Verjährungsfrist, wobei diese sich aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 BbgNRG ergibt. Ihr Voreigentümer hatte insoweit ein Wahlrecht gemäß §39 Satz 2 BbgNRG der Beseitigung oder des Rückschnitts auf 2m, welches dieser nach Ihren Angaben wohl irgendwann einmal ausgeübt hat. Dabei kommt es für den Beginn der Verjährung darauf an, wann dies letztmalig erfolgt ist, da die Verjährung in diesem Fall gemäß § 40 Satz 2 BbgNRG erst mit jeweiligem Überschreiten der Höhe von 2m erstmals oder aber auch erneut begonnen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
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