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Frage geschrieben am 31.07.2011 23:57:53

Lärmbelästigung durch handwerkliche Tätigkeiten

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1330
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema Lärmbelästigung.
Ein Zimmer meiner 2Z-Wohnung grenzt an die Wohnung eines Rentners. Dieser übt fast täglich eine systematische handwerkliche Tätigkeit aus, bei der es um die Bearbeitung von Möbeln geht.

Lärmquellen sind sägen, laufendes Wasser, Reinigungsvorgänge im Spülbecken und Möbelrücken. Da die Wand relativ dünn und die Rohre schlecht isoliert sind, schallen alle Geräusche ins Zimmer. Tagsüber setzen diese jeweils nur kurz ein, treten aber so häufig auf, dass ich dort nicht konzentriert arbeiten kann. Zum Schlafen eignet sich das Zimmer auch nur bedingt, weil ich immer wieder einmal tief in der Nacht durch kurze durchdringende Geräusche gestört werde.

Habe ich hier ein rechtliche Handhabe gegenüber dem Rentner? Kann mein Vermieter zumindest auf Einhaltung der Ruhezeiten drängen?

Da ich über keine Rechtschutzversicherung verfüge, welche wäre hier angebracht?


Antwort geschrieben am 01.08.2011 00:31:12
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage möchte ich vor dem Hintergrund Ihrer Sachverhaltsschulderung wie folgt beantworten.

Die Nutzung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus setzt ein gewisses Maß an Rücksichtnahme voraus. Das bedeutet, dass sich jede Mietpartei eben so bei der Nutzung der von ihr innegehaltenen Wohnung zu verhalten hat, dass die anderen Mieter nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies nach den konkreten Umständen unvermeidlich ist, vg. (Schmidt/Futterer-Blank, § 569, Rn. 18).

Gegen den Nachbarn als Störer können Sie gem. § 1004 BGB analog auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Die allgemeinen Ruhezeiten sind einzuhalten, die mittags von 13.00 bis 15.00 Uhr und abends ab 22.00 Uhr bis morgens um 7.00 Uhr festzulegen sind.( Eisenschmidt in Schmidt/Futterer, Mietrecht 2011, § 535 Rn. 321).

Nach § 906 BGB kann der Vermieter den Nachbarn wegen Geräuschzuführung, die wesentlich sein muss, abmahnen und ggf. bei schweren Verstößen kündigen.

Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit, die der Rentner ausübt, überhaupt in der Mietwohung erlaubt ist. Hier könnte man, wenn es sich um eine unerlaubte Gewerbeausübung handelt ebenso einen Verstoß gegen das Mietverhältnis annehmen und ggf. das Gewerbeaufsichtamt einschalten.

Ruhestörung stellt zudem ein Verstoß gegen die meisten Hausordnungen dar, so dass der Rentner gekündigt werden kann.

Weiterhin ist Ruhestörung polizeirechtlich als Gefahrenlage einzuschätzen und kann, vor allem zur Nachtzeit von der Polizeibehörde abgestellt werden.

An sich ist der Vermieter zuständig, um den Rentner vom Lärmen abzuhalten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgebrauch von Störungen Dritter freizuhalten (LG Hamburg WuM 1987, 218; 1984, 79; LG Berlin MM 1995, 353).

Somit kann Ihr Vermieter auf die Einhaltung der Ruhe drängen.

Probleme sehe ich in den einzelnen Lärmquellen. Diese werden einzeln wohl nicht ausreichend sein. Sie müssen zum Nachweis ein "Lärmtagebuch" führen, in dem Sie Datum, Art und Dauer sowie subjektiv die Lautstärke aufführen.

Das Sägen und das Möbelrücken (wenn es dauerhaft erfolgt) dürfte indes als nicht zumutbar einzustufen sein. Das AG Frankfurt hatte sich mit Möbelrücklärm zu befassen (AG Frankfurt a. M.: Urteil vom 21.07.2008 - 33 C 4290/07 - 31, 33 C 4290/07).

Das Sägen wird ebenso als Störung angesehen:"Lärm- und Ruhestörungen sind entsprechend den Gepflogenheiten unter Mietern einzurichten. So kann unzulässig sein ein ständiges Sägen und Bohren, die Einrichtung einer Werkstatt in der Wohnung oder auch der über lange Zeit sich erstreckende beständige Neueinbau von Möbeln oder sonstigen Einrichtungen, woraus sich Störungen für die Nachbarn ergeben, selbst wenn gewisse Ruhezeiten nach der Hausordnung eingehalten werden.(Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 5. Teil Rn. 114).

Ich empfehle Ihnen zunächst mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen und diesen bitten, den Renter zu einem rücksichtsvollen Umgang und zur Einhaltung der Hausordnung anzuhalten.

Ihre letzte Frage lege ich dahin aus, wer im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung für Ihre Kosten aufkommen wird. Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen 8welches ich nicht kenne) könnte es sein, dass Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

Da es aber Sache des Vermieters ist, sich zu kümmern, müsste er den Rentner abmahnen und notfalls aus dem Haus klagen auf seine eigenen Kosten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überlick über die Rechtslage verschafft haben zu können.

Sollten noch Unklarheiten bestehen, so machen Sie bitten von der kostenfreien Nachfragefunktion Gebrauch.

Einen erholsamen Schlaf wünschend

Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht



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