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Lärmbelästigung durch Motorfahrzeuge auf Privatgrundstück


| 20.04.2011 11:46 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dirk Zetsche




Grundstückseigentümer lässt seine minderjährigen Kinder auf dem gewerblichen Privatgrundstück mit sogenannten motorisierten Kinder-Enduros auf dem Grundstück (lt. Beschilderung eine Privatstraße)den ganzen Tag hin- und herfahren. Dabei wird der Motor ständig bis zum Anschlag hochgejagt. Trifft in solchen Fällen auch der § 30 StVO zu oder greift in Hessen eine andere gesetzliche Regelung, die dies verbietet? Denn die LärmVO gibt es in Hessen ja nicht mehr.
Es gibt eine Vielzahl an Beschwerdeführerin aus dem dortigen Wohngebiet, die dies nicht hinnehmen wollen. Polizei sagt, nur Sonntags und Feiertags dürfe dies nicht stattfinden.
20.04.2011 | 13:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Dirk Zetsche
15 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage in diesem Forum, vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ihre Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
1. Privatstraße StVO Ja/Nein
Ob eine Privatstraße nach den Regeln der StVO betrachtet wird kommt auf den Einzelfall an. Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken zur Verfügung stehen ohne dass es dabei auf die Eigentumsverhältnisse ankommt. Voraussetzung ist der ausdrückliche oder stillschweigende Wille des Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung. Eine Privatstraße dient nicht dem öffentlichen Verkehr wenn die Allgemeinheit von der Benutzung der Straße ausgeschlossen ist. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt dient die Straße ausschließlich einer Betriebszufahrt, so dass die Allgemeinheit grundsätzlich von der Nutzung dieser Straße ausgeschlossen ist. Über genauere Verhältnisse zu dieser Straße können Sie sich bei Ihrer örtlichen Liegenschaftsbehörde erkundigen. Die Anwendung des § 30 StVO zweifle ich nach dem bekannten Sachverhalt an, auch wenn er Ihren geschilderten Fall lösen dem Wortlaut zu Folge würde. Die Gerichte können diese Vorschrift im Hinblick auf das Grundgesetz jedoch auch nur sehr restriktiv anwenden.
2. Anwendbares Recht
Das in Ihrem Fall anwendbare Recht findet sich im Nachbarrecht. Als Anspruchsgrundlage kommt dabei § 906 BGB in Betracht. Als Maßstab für Lärmbelästigungen wird dabei u.a. die Technische Anweisung Lärm (TA Lärm) herangezogen werden. Für den Unterlassungsanspruch ist es aber nicht allein entscheidend, ob die zulässigen Dezibel-Grenzen eingehalten oder überschritten sind. Auch geringerer Lärm kann subjektiv als erheblich belästigend empfunden und daher abgewehrt werden: Bei Geräuschen entscheidet nach der BGH-Rechtsprechung die Lästigkeit, für die die Lautstärke nur eine Komponente ist. Hinsichtlich der anzuwendenden Grenzwerte kommt es zudem auf die Einordnung des entsprechenden Gebietes als Wohngebiet oder Mischgebiet an.
Sie können sich wegen Nachbarschaftsstreitigkeiten z.B. Lärmbelästigung durch den Nachbarn auch an die für Ihren Wohnort zuständige Schiedsstelle wenden. Die Anschriften erfahren Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, bei der Polizei oder dem Gericht.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Eindruck über die Rechtslage gegeben zu haben und wünsche Ihnen ein störungsfreies Osterwochenende.


Nachfrage vom Fragesteller 20.04.2011 | 13:30

Sehr geehrter Herr Zetsche, vielen Dank für Ihre Antwort. An dieser sog. Privatstraße grenzen noch Schrebergartengrundstücke an, so dass m. E. tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Ist denn unter dieser Voraussetzung das Befahren mit nicht zugelassenen Krads, die von minderjährigen Kindern geführt werden, verboten?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.04.2011 | 13:59

Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrag beantworte ich gern wie folgt:

Entscheidend für die Zuordnung einer Straße als faktisch öffentlicher Verkehrsraum ist alleine die Tatsache, ob auf der Privatstraße allgemeiner Verkehr stattfindet bzw. eine allgemeine Zugänglichkeit besteht. Allein die Ausschilderung als Anlieger- bzw. Privatstraße kann keine Exklusivität als Privatstraße gewährleisten. Da tatsächlich eine allgemeine Zugänglichkeit besteht und jedermann einfahren kann, handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum. Soweit die Nutzer der Schrebergärten diese Straße als Privatstraße nutzen und eine erhebliche Anzahl von Verkehrsteilnehmern vorhanden ist, gilt die StVO. Ihr Problem wird dadurch jedoch nicht unbedingt gemildert, es könnte vielmehr verschärft werden, wenn der Eigentümer diese Straße faktisch sperrt durch Schranke, Findling oder ähnliches. Ob dies in irgendeiner Art und Weise möglich ist, kann ich im rahmen einer Erstberatung nicht beurteilen. Insbesondere sind hier auch die Vereinbarungen zwischen Eigentümer der Straße und allen Nutzern zu erörtern. In vergleichbaren Fällen wurde ein eingeräumtes Wegerecht auf ein Begehungsrecht reduziert, und die Straße für Autos faktisch geschlossen. In diesem Fall würde es bei den zivilrechtlichen Nachbarschaftsansprüchen verbleiben.

Bewertung des Fragestellers 2011-04-20 | 14:16


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-04-20
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Rechtsanwalt Dirk Zetsche
Glauchau

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