20.05.2011 | 17:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Dirk Dreger
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Der BGH (WuM 1998, 738) hat entschieden, dass für das häusliche Musizieren die gleichen Grundsätze gelten, wie für andere Geräuschquellen im Haus. Während der allgemeinen Ruhezeiten muss deshalb auf jeden Fall Zimmerlautstärke eingehalten werden. Dabei wird von der Rechtsprechung das tägliche musizieren von 2-3 Stunden auf einem Musikinstrument als zulässig erachtet.
Folgende Rechte kommen in Betracht, wenn der Mieter durch Lärm gestört wird:
1. Recht auf Unterlassen
Sie haben gegen den Vermieter einen Anspruch darauf, dass die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand gehalten wird. Der Vermieter muss die erforderlichen Maßnahmen einleiten, wobei er sogar verpflichtet sein kann, dem Störer zu kündigen.
2. Recht auf Mietminderung
Sie haben das Recht auf
Minderung nach
§ 537 BGB, wenn Sie durch den Lärm unzumutbar gestört sind. Hierbei ist auf das Empfinden eines durchschnittlichen Mieters/Vermieters der betroffenen Wohnung abzustellen. Zu berücksichtigen sind die Wohnlage (z.B. dicht besiedelte Wohnanlage oder Einfamilienhaussiedlung) aber auch die Ausstattung der Wohnung (z.B. Einfach- oder Doppelverglasung).Hierzu sind Sie nachweispflichtig, so dass es ratsam wäre ein sog. Lärmprotokoll zu führen. Dabei ist zu beachten, dass gerade auch die Lästigkeit der Geräusche beschrieben wird. Bei Lärmbeeinträchtigungen ist eine Minderungsquote von. 5 - 10 anzusetzen.
Ich rate Ihnen nochmals den Vermieter auf den Zustand hinzuweisen und Ihn aufzufordern, gegen die Lärmbelästigung vorzugehen. Weisen Sie ihn auf Ihren Ansprüche aus Ziffer 1,2 hin.
Sofern Sie weitere Beratung oder Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Nehmen Sie in diesem Fall bitte gesondert per Mail oder Telefon Kontakt auf.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.
mit freundlichen Grüßen
Dirk Dreger
Rechtsanwalt