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Frage geschrieben am 27.01.2012 14:22:37

Lärm durch Kühlanlage eines Lebensmittel-Supermarktes

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 515
Ich wohne in einem allgemeinen Wohngebiet. Auch gegenüber von mir, auf der anderen Straßenseite stehen Wohnhäuser im selben allgemeinen Wohngebiet. An dem Grundstück direkt gegenüber von mir grenzt jedoch ein Sondergebiet mit einem Lebensmittel-Supermarkt mit ca. 1500 qm Verkaufsfläche. Dieser Supermarkt ist ständig gewachsen und hat seit einigen Jahren seine Kühlaggregate nunmehr außen zur Seite der Wohnbebauung hin angebracht. Diese Aggregate laufen 24 Stunden am Tag und unterbrechen jeweils immer nur für ca. 2-3 Minuten, um dann wieder zu starten. Besonders nervig ist dies abends und nachts, sowie an Sonn- und Feiertagen, wenn die Umgebungsgeräusche weniger sind. Mit einem Handgerät haben wir direkt vor unseren Wohn- und Schlafzimmerfenstern, die leider alle in diese Richtung liegen, 40db gemessen. Ein Schlafen bei geöffnenten Fenstern ist unmöglich, auch unseren Garten, der auch in diese Richtung liegt, haben wir letzten Sommer deshalb nicht nutzen können. Wenn sämtliche Fenster und Türen und alle Rollos davor geschlossen sind, haben wir immer ein nerviges Brummgeräusch in all unseren Räumen. Dieses Geräusch ist nerviger und lauter als die Geräusche von unseren eigenem Kühlschrank oder der Spülmaschine. Zum Lesen und konzentrierten Arbeiten bleibt mir immer nur der fensterlose Keller. Schlafen geht nur bei Musik oder auch im Keller. Das Landratsamt und der Eigentümer des Marktes sehen hier keine Notwendigkeit zum Handeln, da 40db wohl nicht überschritten werden. Aufgrund dieser stressbedingten dauernden Geräuschbelästigung habe ich schon gesundheitliche Probleme. Hat eine Klage gegen den Eigentümer oder Betreiber dieses Marktes Aussicht auf Erfolg, dass er seine Anlagen technisch so verändern muß, dass auch wir wieder ab und zu Ruhe haben?


Antwort geschrieben am 27.01.2012 15:50:18
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Da Sie in einem allgemeinen Wohngebiet wohnen ist tagsüber (6.00 bis 22.00 Uhr) ein Lärmpegel von 55 dB(A) (6.00 bis 22.00 Uhr) sowie nachts (22.00 bis 6.00) ein Lärmpegel von 40 dB (A) zulässig. Hierbei handelt es sich allerdings nur um Richtwerte, die lediglich einen Anhaltspunkt für das Maß des dem Nachbarn zumutbaren ortüblichen Lärms darstellen.

Nach § 906 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB haben Sie dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Supermarkts, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung Ihres Grundstückes bzw. Ihres Haues vorliegt. Objektiv gesehen liegt eine wesentliche Beeinträchtigung immer dann vor, wenn die zulässigen Richtwerte überschritten werden, was in Ihrem Fall bei 40 dB (A) nicht gegeben ist. Die Richtwerte ersetzen jedoch nicht die Würdigung des Einzelfalls, mit dem sich das Gericht befassen muss. Sie sind keine bindenden Vorschriften für das Gericht, vielmehr entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des Empfindens eines Durchschnittsmenschen (BGHZ 69, 105 f.).

Oft kommt es beim Lärm auch nicht so sehr auf die Lautstärke an, vielmehr auf die Lärmbelästigung an sich, der Lästigkeit des Lärms, insbesondere auf die Eigenart der Lärmbelästigung , wie in Ihrem Fall die ständigen nervige Brummgeräusche, die von den Kühlaggregaten ausgehen, die insbesondere zu Nachtzeit stören ( vgl. BGH Immobilie - Immissionsschutz, Industrielärm vom Nachbargrundstüc...">Immobilie - Immissionsschutz, Industrielärm vom Nachbargrundstüc...">Immobilie - Immissionsschutz, Industrielärm vom Nachbargrundstüc...">Immobilie - Immissionsschutz, Industrielärm vom Nachbargrundstüc...">Immobilie - Immissionsschutz, Industrielärm vom Nachbargrundstüc...">NJW 2001, 3119 )und auf Dauer sogar zu gesundheitlichen Problemen, wie Schlafstörungen etc. führen können.

D.h. selbst bei einer Unterschreitung des Richtwertes kann das Gericht durchaus zu der Auffassung kommen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, da der konkrete Einzelfall geprüft wird.

Wenn in Ihrem Fall die Behörde, also das Landratsamt, keinen Grund zum Einschreiten sieht, so liegt dies daran, dass die Behörde sich strikt nach der Einhalten der Grenzwerte ausrichtet.

Ein Zivilgericht kann völlig anders entscheiden und dem Supermarkt zur Auflage machen, entsprechende Vorrichtungen zu installieren, damit der Lärm der Aggregate nicht mehr so zu Ihnen durchdringt.

In Ihrem Fall sehe ich durchaus Chancen gegen den penetranten Lärm, der von den Aggregaten ausgeht, gerichtlich gegen vorzugehen. Sicherlich gibt es technische Möglichkeiten, den Lärmpegel so zu reduzieren, dass Sie einigermaßen damit leben können.Das Gericht kann dies dem Störer, d.h. hier dem Betreiber der Klinik zur Auflage machen, wobei sich das Gericht letztlich auf die Möglichkeiten, die ein Sachverständiger vorgeben würde, bezüglich der Reduzierung des Lärms, berufen würde.

Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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