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Frage geschrieben am 04.02.2010 12:25:56

Ladung zur Hauptverhandlung wegen Betruges

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1763
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

ich habe heute eine Ladung zu meiner Hauptverhandlung als Angeklagter wegen Betruges erhalten.
Ich werde diesen Termin auch wahrnehmen.

Ich habe im letzten Jahr mehrere Tankungen an Tankstellen mit entwendeten Kennzeichen durchgeführt ohne diese zu bezahlen.

Dahingestellt sei, dass es eine Art Verzweifelungstat, aufgrund privater und finanzieller Probleme war, welches vermutlich niemanden interessiert, auch wahrscheinlich nicht vor Gericht.

Meine Frage ist: Welche Strafe könnte mich erwarten?

Ich muss dazu sagen, dass ich vor einiger Zeit schon einmal eine Anzeige wegen Betruges bekommen habe und die Strafe dafür waren 34 Tagessätze a 10 Euro. Diese hab ich vor kurzem beglichen, da deswegen ein Haftbefehl ausgestellt wurde.

Aber diese Strafe wurde im Beisein der Polizei direkt per Bareinzahlung sofort beglichen.

Ist das Strafmaß ebenfalls davon abhängig, dass ich noch in der Schweiz gemeldet bin, oder sollte ich mich vorher wieder in Deutschland anmelden, da ich seit 1. Februar wieder in Deutschland ansässig bin.

Liebe Grüße und Danke.



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Diese Antwort ist vom 4.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.02.2010 13:14:44
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Der Straftatbestand des Betrugs kann nach § 263 I StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, § 263 II StGB. Unter den Voraussetzungen des § 56 I StGB wird die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, unter den Voraussetzungen des § 56 II StGB kann die Vollstreckung der Strafe zu Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen.

Welche Strafe Sie nun konkret zu erwarten haben, kann ohne Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nicht vorhergesagt werden. Eine Einschätzung diesbezüglich ist kaum möglich. Sie sollten jedoch vortragen, dass die Taten aus Verzweiflung und wegen finanzieller Probleme begangen wurden. Dies kann strafmildernd berücksichtigt werden, § 46 II StGB. Bei der Strafzumessung werden in jedem Falle die Gründe, die für und gegen den Täter sprechen abgewogen. So kann sich zum Beispiel auch die Wiedergutmachung des Schadens durch den Täter strafmildernd auswirken. Ihre einschlägige Vorverurteilung wegen Betrugs wird allerdings zu Ihren Lasten zu berücksichtigen sein.

Das Strafmaß ist nicht davon abhängig, wo sie gemeldet sind. Beachten Sie aber bitte, dass Sie verpflichtet sind, sich bei Ihrer Gemeinde anzumelden. Die Frist hierfür richtet sich nach dem jeweiligen Meldegesetz Ihres Bundeslandes und beträgt üblicherweise 1 Woche.

Ich rate Ihnen, über einen Kollegen vor Ort Akteneinsicht nehmen zu lassen, um danach eine Verteidigungsstrategie auszuarbeiten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.02.2010 13:37:34

Sehr geehrte Frau Deinzer,

Viele Dank für Ihre Antwort.
Falls das Gericht sich für eine Haftstrafe entscheidet, muss diese dann sofort abgegolten werden, oder gibt es dafür einen bestimmten Termin?

LG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.02.2010 14:32:41

Vielen Dank für Nachfrage!

Normalerweise gibt es eine Ladung zum Haftantritt, die Sie rechtzeitig erhalten werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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