Frage geschrieben am 05.10.2009 13:08:34Betreff: Ladung zur EV durch gerichtsvollzieher an vorherigen Wohnsitz
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 520
per Gerichtsvollzieher wurde meiner Freundin am 17.September 2009 eine Ladung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung unter ihrer ehemaligen Adresse zugestellt.
Meine Freundin ist unter der besagten Adresse bereits seit dem 25. Juni 2009 nicht mehr gemeldet.
Die Zustellung wurde unter dem ehemaligen Wohnsitz von dem Ehemann angenommen, der mit meiner Freundin seit März 2009 in Trennung lebt. Da das schreiben vonIhm nicht weiter geleitet wurde habe ich erst gestern durch Zufall überhaupt von der Existenz des Schreibens erfahren.
Meine Freundin befindet sich bis Heute nicht im Besitz dieser Ladung.
Meine Frage:
Gilt die Ladung trotzdem als zugestellt, obwohl meine Freundin am Tag der Zustellung bereits ca. 2 Monate unter der Adresse nicht mehr gemeldet war?
Welche Rechtsmittel hat meine Freundin, um die negativen Folgen der Unkenntnis über den Termin zur Abgabe der EV abzuwenden.
Bei nichtabgabe der EV erginge gewöhnlich der Haftbefehl mit Eintrag in die Schufa. Wäre das in diesem Fall auch so?
Antwort geschrieben am 05.10.2009 13:55:06
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Rechtsanwalt Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Medienrecht, Datenschutzrecht
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Regelmäßig trifft den Empfangsbestreiter ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist. Wer beim Einwohnermeldeamt unter einer bestimmten Anschrift ordnungsgemäß gemeldet sei und an dieser Anschrift einen Briefkasten mit seinem Namen vorhalte, sich gleichzeitig dauerhaft ohne Meldung beim Einwohnermeldeamt unter einer anderen Adresse aufhalte, versäume Fristen jedenfalls dann schuldhaft, wenn er nicht dafür Sorge trage, dass ihn die unter der gemeldeten Anschrift zugehende Post umgehend erreiche.
Um dies erfolgreich bestreiten zu können müsste Ihre Freundin nachweisen dass und in welcher Weise sie für eine Nachsendung von ihr unter der gemeldeten Adresse zusehenden Schriftstücken Vorsorge getroffen hat.
Eine wirksame Zustellung im Sinne der §§ 181, 182 ZPO setzt zwar den Versuch einer Übergabe des betreffenden Schriftstücks in der Wohnung des Zustelladressaten voraus. Wohnung ist unabhängig von der polizeilichen Meldung der Raum oder sind dies Räume, in denen der Zustelladressat für eine gewisse Dauer lebt. Die Wohnung des Zustelladressaten verliert diese Eigenschaft, wenn dieser seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt. Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde im Sinne des § 418 ZPO erstreckt sich bei einer Ersatzzustellung nach § 182 ZPO nicht auf die Tatsache, dass der Empfänger unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt (BVerfG Beschl. vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 - NJW 1992, 224; BGH Beschl. vom 17. Febr. 1992 - AnwZ (B) 53/91 - NJW 1992, 1963; Hess. LAG Urteil vom 24. Jan. 2000 -16 Sa 1532/99 -; LAG Hamm, Urt. vom 29. Juni 1992 - 16 Sa 821/91 -in juris dokumentiert).
Eine Zustellung ist jedoch auch dann wirksam, wenn der Empfänger bewusst die Ummeldung unterlässt und so den Anschein erweckt, er würde unter der alten Anschrift zu erreichen sein (OLG, Köln Beschl. vom 15. Sept. 1988 - 2 W 156/88 - ZIP 1988, 1337; OLG Karlsruhe Beschl. v: 27. Nov. 1991 - 9 W 72/91 - NJW-RR 1992,700; OLG Frankfurt am Main Beschl. vom 14. Jan. 1995 - 22 W 52/84 - MDR 1985;506; LG Koblenz, Beschl. v. 18. Sept. 1995 10 0 223/95 - Rpfleger 1996,165; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 181, Rz. 6; Münch-Komm/Feldmann, ZPO, § 181 Rz. 8). Geriert sich der Adressat durch unterlassene Ummeldung, Hinterlassens seines Namens auf dem Briefkasten und Empfangnahme der Post durch die Mieterin als dort wohnend, wird ihm der dadurch ihn gesetzte Anschein, er wohne in dieser Wohnung, zugerechnet.
In dem entsprechenden Fall hat der Empfänger seine Sorgfaltspflichten bei der Sicherstellung des rechtzeitigen Zugangs von Postsendungen verletzt, indem er sich bis zu den Zustellungen sieben bis neun Monate nicht umgemeldet hatte, keinen Nachsendeantrag gestellt hat, seinen Namen auf dem Briefkasten hinterlassen und durch Empfangnahme der Post durch seine frühere Lebensgefährtin den Anschein gesetzt hat, dass Zustellungen ihn erreichten. Die insoweit bestehenden Sorgfaltspflichten dürfen zwar nicht überspannt werden. Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für die Zeit seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Dies gilt nicht bei Auszug aus der gemeinsamen Wohnung.
Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. März 1979 (- VIII ZR 53/79 - VersR 1979,644; ebenso Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Auflage, § 233 Rz. 34) für den Auszug aus der ehelichen Wohnung entschieden
Selbst Absprachen darüber wie Ihre Freundin an die Post gelangen soll, ob sie einzeln und sofort an sie weitergeleitet oder gesammelt und gelegentlich an sie versandt werden sollte, oder ob sie sie abholen wollte, wofür der Begriff „aushändigen" spricht, und wenn dies der Fall war, in welchen zeitlichen Abständen, wären insoweit viel zu vage, als das Ihrer Freundin nutzen könnte.
Die Rechtsprechung sieht selbst bei solchen Absprachen keine verlässliche und sofortige Weiterleitung von Schriftstücken. Der ausziehende Ex-Partner hat es durch eine rechtzeitige Ummeldung, Entfernung seines Namens auf dem Hausbriefkasten oder Stellung eines Nachsendeantrages selbst in der Hand, eine wirksame Zustellung in der Wohnung seiner früheren Lebensgefährten zu verhindern - ein Nachsendeantrag entspräche in dieser Wohnsituation nur der Wahrung der gebotenen Sorgfalt (vgl. BGH Beschl. vom 13. Juli 1979 - I ZB 4/79 - VersR 1979,1030; OLG Köln, Beschl. vom 22. Febr. 1996 - 14 WF 22/96 - MDR 1996,850) -oder durch verlässliche Absprachen eine sofortige Nachsendung zu gewährleisteten.
Ihre Freundin hätte durch sichere Vorsorge gewährleisten müssen, dass ihr Ehemann die sie betreffende Post alsbald aushändigen werde.
Daher gilt die Ladung als zugestellt. Immer vorausgesetzt, der Name Ihrer Freundin steht noch an dem ehemaligen Briefkasten, sie hätte sich noch nicht umgemeldet oder keinen Nachsendeantrag gestellt.
Daher gäbe es für diesen Fall auch kein Rechtsmittel mehr die weiteren Schritte des Gerichtsvollziehers zu verhindern.
Ich würde den Gerichtsvollzieher anrufen oder bei Ihm vorbeigehen und ihn über den Sachverhalt aufklären um eine weitere Frist zur Begleichung der Schulden zu erhalten. Dies geht entweder direkt mit dem Gerichtsvollzieher, oder aber direkt mit dem Gläubiger. Dieser könnte dann den Auftrag zurückziehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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Jan H. Gerth
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Dipl.-Wirtschaftsjurist (IDB)
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