Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 15.10.2010 09:47:45

Ladung zum Haftantritt

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1559
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema Ladung.
Habe eine Strafantritt innerhalb einer woche erhalten....

Bin alleinerziehend ziehe in zwei wochen um, schulwechsel des Kindes, was erst vor kurzem eingeschult wurde, Kindergartenwechsel der jüngsten 5 jahre alt. Ich selber Arbeitsunfähig erkrankt, psychisch in Behandlung, pädagogische Betreuung wegen Wiedereingliederung im Berufsleben....

Gibt es eine Chance auf Gnadengesuch? Und wie formuliert man es am bestens? Welche Unterlagen müssen mit eingereicht werden?



Antwort geschrieben am 15.10.2010 10:59:13
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:

Leider sehe ich aufgrund Ihrer Schilderung keine Möglichkeit, dass Sie Ihren Strafantritt grundsätzlich vermeiden können. Es gibt zwar ein Begnadigungsrecht nach § 452 StPO, jedoch kommt ein solches nur im absoluten Ausnahmefall in Frage.

Allerdings gibt es die Möglichkeit, dass Sie einen Aufschub Ihrer Haft erreichen können nach § 456 StPO. Dieser wird gewährt, wenn sonst dem Verurteilten oder seiner Familie, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen. Ihre momentane Situation stellt sich schwierig dar, sodass die Staatsanwaltschaft ein Einsehen haben müsste. Gleichwohl haben Sie keinen Anspruch auf eine Aufschiebung. Sie sollten der zuständigen Staatsanwaltschaft Ihre Umstände genau schriftlich schildern und um den Aufschub nach § 456 StPO bitten. Machen Sie deutlich, dass die Angelegenheit dringlich ist und schnell entschieden werden muss. Sie können vorab versuchen, mit dem zuständigen Staatsanwalt zu telefonieren.

Der Aufschub wird für maximal 4 Monate gewährt. In dieser Zeit müssen Sie Ihre Angelegenheiten (Kinderbetreuung/Umzug etc.) regeln.

Bitte vermeiden Sie, ohne Absprache mit der Staatsanwaltschaft, die Haft nicht anzutreten. Dies kann sich negativ auf eine vorzeitige Entlassung auswirken.

Des Weiteren kann nach § 455 StPO ein Strafaufschub gewährt werden, wenn Sie aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht haftfähig sind. Dies müsste Ihnen vorweg ein Arzt betätigen und Sie müssten dies der Staatsanwaltschaft mitteilen. Jedoch gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung nicht davon aus, dass Sie haftunfähig sind. Die Hürden sind hier sehr hoch, da Sie auch in der Justizvollzugsanstalt medizinisch betreut werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

39
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Ladung   Haftantritt