Frage geschrieben am 06.04.2009 19:02:45
Ladung auf falschen Namen
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2218ich habe eine Ladung zum Hauptverhandlungstermin bekommen.
Ich arbeite aktiv am Verfahren, d.h. ich habe mich bereits mit den Anzeigeerstattern geeinigt und die Gelder zurückerstattet.
Am 01.12.08 habe ich die Ladung inkl. Anklageschrift der StA bekommen.
Dort wird mein seit dem 21.11.2008 nicht mehr korrekter Familienname genannt, also ich habe geheiratet.
Habe direkt auch das Gericht auf diesen Fehler hingewiesen, es kam keine Reaktion.
Am 20.03. nun erhielt ich die Ladung, wieder unter falschen Namen, also mein Geburtsname.
Ist die Ladung gültig oder ist diese ungültig.
Dort wird gedroht, falls ich nicht erscheine, ich vorgeführt oder verhaftet werde.
Danke und Gruß
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.04.2009 19:35:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dr. Jesko Baumhöfener
Colonnaden 49, 20354 Hamburg, Tel: 040 38652344, Fax: 040 38652345
Verfassungsrecht, Revisionsrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht, Jugendstrafrecht
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vorab weise ich darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt, beantworte ich Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Ladung eines Angeklagten richtet sich nach § 216 Strafprozessordnung (StPO). In Absatz 1 des § 216 StPO heißt es, dass die Ladung eines auf freien Fuß befindlichen Angeklagten schriftlich unter der Warnung geschieht, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde.
Ich würde Ihnen also raten, gerade auch weil Sie sich mit der Geschädigten geeinigt haben und den angerichteten Schaden beglichen haben, zum Hauptverhandlungstermin zu erscheinen. Ihr Bemühen um Schadenswiedergutmachung wird von dem Gericht mit aller Wahrscheinlichkeit strafmildernd berücksichtigt.
Da Sie die Tat, so wie Sie den Sachverhalt darstellen, noch unter Ihrem Geburtsnamen begangen haben und insofern bei der Staatsanwaltschaft und dem Gericht noch unter Ihrem Geburtsnamen geführt werden, konnte das Gericht Sie unter Ihrem Geburtsnamen laden.
Sie sollten also, um sich Ihr Bemühen um Schadenswiedergutmachung hinsichtlich der Geschädigten nicht wieder „zu Nichte zu machen“, zum anberaumten Hauptverhandlungstermin erscheinen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung. Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung. Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.04.2009 19:49:04
Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Meine Firma schickt mich für 6 Monate am 16.04. in die USA für ein Seminar und Auslandseinsatz. Der Termin ist am 22.04, ein großes Problem bahnt sicht hier an, da ich a) diese Chance wohl so schnell nicht wieder bekomme und b) evtl. gar nicht erst das Land verlassen kann, weil Haftbefehl erlassen wird.
Besteht die Möglichkeit mich auch "nur" durch einen Anwalt ohne meine Anwesenheit vertreten zu lassen?
Ich habe für diesen Auslandseinsatz fast 2.500 USD in Vorkasse geleistet, die ich dann zu 100% verlieren würde, weil leider keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wurde.
Diese Ausgaben sind vor der Ladung getätigt worden.
Gruß
Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Meine Firma schickt mich für 6 Monate am 16.04. in die USA für ein Seminar und Auslandseinsatz. Der Termin ist am 22.04, ein großes Problem bahnt sicht hier an, da ich a) diese Chance wohl so schnell nicht wieder bekomme und b) evtl. gar nicht erst das Land verlassen kann, weil Haftbefehl erlassen wird.
Besteht die Möglichkeit mich auch "nur" durch einen Anwalt ohne meine Anwesenheit vertreten zu lassen?
Ich habe für diesen Auslandseinsatz fast 2.500 USD in Vorkasse geleistet, die ich dann zu 100% verlieren würde, weil leider keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wurde.
Diese Ausgaben sind vor der Ladung getätigt worden.
Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.04.2009 10:07:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfragen beantworte ich aufgrund des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes wie folgt:
Es besteht für einen Angeklagten gemäß § 230 Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung.
Doch, wenn der Jurist grundsätzlich sagt, gibt es auch Ausnahmen:
1. Sie könnten zum einem versuchen, den Termin zur Hauptverhandlung auf Ihren Antrag hin verlegen zu lassen. Hierfür müssten Sie in Ihrem Antrag, den Sie an das aus der Ladung erkennbare zuständige Gericht schicken, darstellen, warum Sie Schwierigkeiten haben, den Termin wahrzunehmen. Sie sollten hierbei entsprechende Unterlagen, die Ihre Reise in die USA beweisen, Ihrem Antrag beifügen. Das Gericht wird über Ihren Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. In diese Ermessensabwägung fließt jedoch auch das Gebot der Verfahrensbeschleunigung ein. Da Sie sich relativ lange in der USA aufhalten werden, denke ich, dass sich das Gericht auf eine Terminverlegung nicht einlassen wird. Versuchen sollten Sie es jedoch in jedem Fall.
2. Zum anderen könnten Sie, unter bestimmten Umständen, einen Antrag nach § 233 StPO stellen. Hiernach kann der Angeklagte auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt o.ä. zu erwarten ist. Die Entbindung vom Erscheinen zur Hauptverhandlung ist hiernach aber nur zulässig, wenn keine anderen als die genannten Rechtsfolgen zu erwarten sind. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte Straferwartung, sondern die im Einzelfall zu erwartende Strafe an. Was für eine und ob Sie überhaupt eines Strafe zu erwarten haben, kann ich nicht beurteilen, weil ich nicht weiß, weswegen Se angeklagt sind, ob sie vorbestraft sind etc. Um diese Frage beurteilen zu können, müssten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der Ihre Akte durcharbeitet und danach weiß, welche Strafe zu erwarten ist. Sie könnten sich von diesem Rechtsanwalt dann auch in der Hauptverhandlung gemäß § 234 StPO vertreten lassen.
Ich würde vorschlagen, dass Sie - wenn Punkt 1. nicht zum Erfolg geführt hat und der zuständige Richter sich auf eine Verlegung des Termins nicht einlassen will - einen Antrag nach § 233 StPO stellen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, also keine höheren Rechtsfolgen als die genannten zu erwarten sind, wird dem Antrag möglicherweise stattgegeben.
3. Ansonsten bliebe Ihnen nur die Möglichkeit Ihre Reise um eine Woche zu verschieben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung. Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung. Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfragen beantworte ich aufgrund des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes wie folgt:
Es besteht für einen Angeklagten gemäß § 230 Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung.
Doch, wenn der Jurist grundsätzlich sagt, gibt es auch Ausnahmen:
1. Sie könnten zum einem versuchen, den Termin zur Hauptverhandlung auf Ihren Antrag hin verlegen zu lassen. Hierfür müssten Sie in Ihrem Antrag, den Sie an das aus der Ladung erkennbare zuständige Gericht schicken, darstellen, warum Sie Schwierigkeiten haben, den Termin wahrzunehmen. Sie sollten hierbei entsprechende Unterlagen, die Ihre Reise in die USA beweisen, Ihrem Antrag beifügen. Das Gericht wird über Ihren Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. In diese Ermessensabwägung fließt jedoch auch das Gebot der Verfahrensbeschleunigung ein. Da Sie sich relativ lange in der USA aufhalten werden, denke ich, dass sich das Gericht auf eine Terminverlegung nicht einlassen wird. Versuchen sollten Sie es jedoch in jedem Fall.
2. Zum anderen könnten Sie, unter bestimmten Umständen, einen Antrag nach § 233 StPO stellen. Hiernach kann der Angeklagte auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt o.ä. zu erwarten ist. Die Entbindung vom Erscheinen zur Hauptverhandlung ist hiernach aber nur zulässig, wenn keine anderen als die genannten Rechtsfolgen zu erwarten sind. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte Straferwartung, sondern die im Einzelfall zu erwartende Strafe an. Was für eine und ob Sie überhaupt eines Strafe zu erwarten haben, kann ich nicht beurteilen, weil ich nicht weiß, weswegen Se angeklagt sind, ob sie vorbestraft sind etc. Um diese Frage beurteilen zu können, müssten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der Ihre Akte durcharbeitet und danach weiß, welche Strafe zu erwarten ist. Sie könnten sich von diesem Rechtsanwalt dann auch in der Hauptverhandlung gemäß § 234 StPO vertreten lassen.
Ich würde vorschlagen, dass Sie - wenn Punkt 1. nicht zum Erfolg geführt hat und der zuständige Richter sich auf eine Verlegung des Termins nicht einlassen will - einen Antrag nach § 233 StPO stellen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, also keine höheren Rechtsfolgen als die genannten zu erwarten sind, wird dem Antrag möglicherweise stattgegeben.
3. Ansonsten bliebe Ihnen nur die Möglichkeit Ihre Reise um eine Woche zu verschieben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung. Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung. Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
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