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Frage geschrieben am 01.02.2010 11:27:10

Ladendiebstahl unter EUR 10,00 - Rechtsbeistand ja/nein - Strafe?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2624
Hallo,

ich (volljährig, Ersttäter) habe einen Ladendiebstahl begangen und diesen im persönlichen Gespräch mit dem Marktleiter zugegeben. Vertragsstrafe ist bezahlt. Gestohlene Ware auch.

Nun habe ich von der Polizei ein Schreiben bekommen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen mich geführt wird und wo ich die Möglichkeit habe mich zum Sachverhalt zu äußern (Angaben zur Person etc).

a) Da volljährig: muss ich die Namen meiner Eltern angeben? (Ich habe bisher mit niemandem über die Tat gesprochen und möchte dies nach Möglichkeit auch so beibehalten.

b) Was muss ich konkret bei "Angaben zur Sache" (monatl. Nettoeinkommen, Unterhaltsverpflichtungen, sonstige Belastungen) angeben?
1) Was fällt unter den Begriff "Unterhaltsverpflichtungen"?
2) Ich bin ledig, wohne aber mit meiner Freundin zusammen. Muss ich dann Miete, Strom etc. halbieren?
3) Kann/muss ich ggfs. Kreditrate angeben?

c) Mit welcher Strafe muss ich rechnen?

d) Wie stehen die Chancen auf Einstellung wegen Geringfügigkeit?

e) Sollte ich mir einen Rechtsbeistand nehmen?


Wenn noch weitere Angaben benötigt werden, bitte nachfragen. Danke.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

1.

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass Sie weder eine Aussage zum Sachverhalt machen müssen noch dazu verpflichtet sind, zu polizeilichen Vernehmungen zu erscheinen.

Angaben zur Person müssen Sie allerdings tätigen, wobei hierbei der Vor-, Familien- und Geburtsname, der Ort und der Tag der Geburt, der Familienstand, der Beruf, der Wohnort, die Wohnung und die Staatsangehörigkeit anzugeben sind.

Den Namen und die Anschrift Ihrer Eltern müssen Sie somit nicht angeben.

2.

Wenn Sie Angaben zur Sache machen, sollten Sie auch bestehende Verbindlichkeiten und Unterhaltsverpflichtungen angeben.

So dienen diese Angaben letztendlich zur Bestimmung der Höhe der Geldstrafe, die entsprechend § 40 StGB in Tagessätzen bemessen wird.

Verbindlichkeiten können in gewissem Umfang die Höhe des Tagessatzes mindern und sollten daher angegeben werden.

Die Kosten der Unterkunft, also Miete und Strom, zählen zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, die im Regelfall nicht in Abzug gebracht werden können. Dementsprechend ist es letztendlich nicht notwendig, diese Kosten zu halbieren.

3.

Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes sind Unterhaltsverpflichtungen des Täters angemessen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind allerdings nur die tatsächlich erbrachten Leistungen.

Falls Sie also Kinder haben, denen Sie Bar- oder Betreuungsunterhalt erbringen, sollten Sie diese angeben.

4.

Ein Diebstahl kann entsprechend § 242 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Falls Sie allerdings bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind, können Sie aufgrund des geringen Warenwerts durchaus mit einer Einstellung des Verfahrens rechnen.

Grundsätzlich macht die Beauftragung eines Verteidigers in Strafverfahren immer Sinn, da dieser anhand der Ermittlungsakte das weitere Aussageverhalten frühzeitig abstimmen kann.

Sollten Ihnen hierzu die finanziellen Mittel fehlen, kann für die außergerichtliche Beratung ein Beratungshilfeschein beantragt werden. Eine gerichtliche Vertretung kann hierdurch allerdings nicht finanziert werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

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