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Frage geschrieben am 15.02.2010 20:37:33

Ladendiebstahl und Fangprämie

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2463
Meine Frau und ich haben sich in einem Baumarkt unterschiedlich große Stuhlgleiter angesehen und aus zwei Packungen mit 16 Stück zwei Stück ( also insgesamt 4) entnommen, die beiden Packung selbst aber im Geschäft belassen.
Der Schaden wurde von den Ladendedektiven mit 3,20 und 4,20 € also insgesamt 7,40 € beziffert, obwohl wir nicht die ganzen Packungen, sondern lediglich daraus 4 Einzelstücke entnommen hatten. Zudem konnten die Packungen mit den zurückgegebenen Stuhlgleitern wieder komplettiert werden.
Von den Ladendedektiven wurde eine Fangprämie in Höhe von 100 €
für jeden von uns abverlangt, welche demnächst zu bezahlen ist ; ansonsten die Beitreibung im Mahnverfahren angekündigt wurde.
Zur Personalienüberprüfung wurde die Polizei eingeschaltet, der gegenüber die Entnahme der Stuhlgleiter zugegeben wurde.
Ist eine doppelte Fangprämie und auch in dieser Höhe, gemessen am Warenwert, zulässig?
Wir sind nicht vorbestraft; kann mit einer Einstellung des Verfahrens
gerechnet werden?


Antwort geschrieben am 15.02.2010 20:59:08
Rechtsanwalt Marek Schauer
Baumschulenstraße 9-10, 12437 Berlin, Tel: 030 26 03 97 63, Fax: 030 53 00 00 61
Strafrecht, Sozialhilferecht, Jugendstrafrecht, Mietrecht, Ordnungswidrigkeiten
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Sehr geehrter Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

1. Einstellung

Da Sie nicht vorbestraft sind und der Warenwert sehr klein ist, wird die Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit wg. Geringfügigkeit nach § 153 StGB eingestellt. Wenn Sie jedoch sicher gehen wollen, dass das Verfahren eine Einstellung zur Folge hat, schalten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt ein, der auf das Verfahren zusätzlich einwirken kann.

2. Fangprämie

In der Tat ist die Fangprämie unverhältnismäßig, weil sie sich am Warenwert zu orientieren hat. Bei diesem geringen Schaden sollte eine Fangprämie von 25,00 Euro verhältnismäßig sein. Dies ist ein Anspruch, den der Verkäufer als Schadensersatz geltend macht.

Allerdings ist zunächst fraglich, ob dieser Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Es gibt Gerichte, die das ablehnen oder zumindest einen Aushang bei dem entsprechenden Markt verlangen, damit der Kunde sich dessen bewusst ist, wenn er sich zum Stehlen entschließt. Sollten Sie also keinerlei Information in dem Markt entdecken können, der Sie auf eine Fangprämie hinweist, würde nach dieser Ansicht kein Schadensersatzanspruch entstanden sein. Fraglich ist, ob ein Richter in Ihrer Nähe das ähnlich sieht, wie die von mir genannte Rechtsprechung.

Insofern dürfte die Zahlung von 50,00 Euro für beide Personen der wohl sicherste Weg zur Beilegung des Streits sein. Wenn Sie das Risiko eines Prozesses eingehen wollen, zahlen Sie einfach nicht.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marek Schauer
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