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Frage geschrieben am 08.02.2010 08:56:42

Ladendiebstahl geringwertiger Sachen

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4840
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe von der Polizei eine Beschuldigtenanhörung bekommen, denn gegen mich wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Mir wird der Ladendiebstahl geringwertiger Sachen (242,248a StBG) vorgeworfen.
Bisher stand ich noch nie mit dem Gesetz in Konflikt.

Ich beschreibe den Fall kurz, ich war in einem Laden und wollte mir eine Tasche kaufen. Da habe ich auch gemacht, aber genau die gleiche Tasche hatte in einer Farbe einen Anhänger. Dann habe ich den Anhänger dort entwendet und offen in meine Tasche gelegt.

Jetzt habe ich folgende Optionen zum Ankreuzen:
-Aussagenverweigerungsrecht
-Rechtsanwalt
-Tat zugeben
-nicht zugeben
-eigene Aussage machen
- Anhörung beantragen

Was raten Sie mir?

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.02.2010 09:28:43
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Arbeitsrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Straßenverkehrsrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Grundsätzlich ist bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu empfehlen, von seinem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen, bis ein Verteidiger Akteneinsicht nehmen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen konnte.
In einem Fall wie Ihrem kann jedoch meines Erachtens von diesem Vorgehen abgewichen werden: der Sachverhalt ist einfach gelagert und geklärt, die Rechtslage ist eindeutig, es handelt sich um den Diebstahl einer geringwertigen Sache.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, den vorgeworfenen Sachverhalt gegenüber der Polizei einzuräumen und zu erklären, daß es Ihnen Leid tut. Weiterhin sollten Sie (wenn noch nicht geschehen), sich an den Ladeninhaber wenden, sich entschuldigen und den entstandenen Schaden (Kaufpreis und ggf. Fangprämie) an diesen zahlen.
Da Sie nach Ihren Angaben noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, gehe ich von einer Einstellung des Verfahrens unter Auflage durch die Staatsanwaltschaft aus. Eine mögliche Auflage wäre z.B. die Zahlung eines bestimmten Betrages an eine gemeinnützige Organisation.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



Große Teichstraße 17
18337 Marlow

Telefon : 038221 – 42 300
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