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Frage geschrieben am 24.09.2010 10:48:00

Ladendiebstahl geringwertiger Sachen (par.242 i.V.m.248aStGB)

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3437
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 171 weitere Antworten zum Thema Ladendiebstahl.
hallo,

mir ist total peinlich!!

mein erste und letzte tat!! habe saubere akte bis heute gehabt ;(((

habe einen unuberlegten tat aus wut beganngen wobei der schuss nach hinten ging!!!

habe vor kurzem ein tüte abfluss zubehör gekauft und nach dem einbau gemerkt das der stopfen fehlt, rechnung nicht gefunden um zu reklamieren und wusste nicht wie ich es rüber bringen soll...nach kurze zeit brauchte ich noch eine tüte und fuhr dahin um es zu kaufen...habe mir eine tüte mitgenommen und aus damaligen wut was nicht vollständig war ein stopfen eingesteckt und nach dem zahlen (12,90.-€) an der kasse durch sicherheitsdienst mitgenommen worden...polizei kam...habe die sache zugegeben, das aus wut verlockent war und genauso geschildert wie hier auch (dies ist keine entschuldigung)...

jetzt habe ich ein bogen bekommen "äußerungsbogen beschuldigter"
persönliche daten...freiwillige angaben...und zum ankreuzen...wie...

-ich möchte mich äußern
-ich möchte mich nicht äußern
-ich gebe die straftat zu
-ich gebe die straftat nicht zu
-ich möchte bei der polizei venommen werden
-mit der einstellung des verfahrens gegen zahlung einer geldbuße währe ich einverstanden.

und es liegt eine strafanzeige gegen mich von der baumarkt vor...

ich arbeite seit 15 jahren in einer großen sicherheitsfirma wo jedes jahr sicherheitsüberprüfung gemacht wird...
würde das bei der nächsten auftauchen?
dies währe fristlose kündigung...denk ich mal...

wie soll ich vorgehen...
was währe wenn ich das letzte ankreuzen würde mit der geldbuße, würde das die sache einstellen und der arbeitgeber bekommt nicht mit!

bitte um rat wie ich vorgehen soll...das tut mir alles leid aber ist passiert halt aus ein kleine wut kurzschluss was niemals zu entschuldigen ist...

mfg...


Antwort geschrieben am 24.09.2010 11:08:46
Rechtsanwältin Nadine Martin
Hauptstraße 25, 66589 Merchweiler, Tel: 06825/800 988, Fax: 06825/801 953
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Sehr geehrter Fragesteller,

gemäß den von Ihnen gemachten Angaben und dem Einsatz beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach Ihrer Schverhaltsschilderung haben Sie einen Diebstahl gemäß §§ 242, 248a StGB begangen. Strafanzeige gegen Sie wurde gestellt.

Da Sie gemäß Ihren Angaben nicht vorbestraft sind und es sich bei der begangenen Straftat um ein Vergehen handelt, kommt in Betracht, die Strafsache gemäß §§ 153, 153a StPO gegen Geldauflage einzustellen. Nach Erfüllung der Geldauflage wird das Verfahren gegen Sie dann endgültig eingestellt.

Im BZR (Bundeszentralregister) tauchen Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO nicht auf. Ich gehe davon aus, dass sich die Sicherheitsüberprüfungen Ihres Arbeitgebers hierauf beziehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen in der Sache weiterhelfen.

Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Duch Weglassen oder Hinzufügen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb diese Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Nadine Martin
-Rechtsanwältin-



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