Frage geschrieben am 14.02.2010 17:07:39
Ladendiebstahl
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2286am gestrigen Morgen hatte ich folgende "unschöne" Erlebniss :
Beim Einkauf in mehrerne Geschäften ging ich >bisher< immer sehr bedenkenlosja geradezu naiv mit der Ware im Korb um.soll heißen :in eine bereits gefüllte Tasche lege ich ,durch tüte getrennt neue Ware,die ich anschließend aufs Band lege.
Nun ging mich eine Mitarbeiterin des Marktes nach durchschreiten der Kasse dermaßen harsch und lautstark an das ich als 10jähriger Kunde des Marktes doch mehr als erbost war.Sie forderte mich auf die Tasche von Ihr durchsuchen zu lassen,es gäbe Videoaufnahmen die Diebstahl zeigen würden.Erhitzt und erregt duch dieses Aufseheneregende Ereignis verließ ich den Markt,ich war mir sicher das sie das nicht darf.Draußen ging es weiter.....sie hatte schon die Hände am Korb.Ich sagte in harschem Ton:"mir reichts mit Ihrer Unverschämtheit."Hob den Korb aus dem Einkaufswagen und ging.Ich wurde NICHT aufgefordert auf die Polizei zu warten,die Mitarbeiterin hinderte mich NICHT am verlassen des Geländes und ging zurück,ich wurde nicht weiter beheligt...was mir nun die meiste Sorge macht ist:
Wenn man mir nun aufgrund dieses Naiven umgangs auf älteren Videobeweisen erneut Ladendiebstahl vorwirft,bin ich dann schon Wiederholungstäter?
Was erwartet mich nun
vielen Dank im Voraus
Michael
Antwort geschrieben am 14.02.2010 17:55:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Opferschutzrecht, Betäubungsmittelrecht, Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Strafrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zunächst sei einmal angemerkt, dass es sich natürlich nicht um einen Diebstahl handelt, wenn Sie Waren offen in einen mitgebrachten Korb hineinlegen. Anders sähe es aber aus, wenn Sie die Waren in die in dem Korb befindliche Tüte, mit den von Ihnen mitgebrachten Waren gelegt hätten, was Sie aber Ihren Angaben zu Folge nicht getan haben. Soweit Sie also die Waren offen in den Korb, getrennt von der Tüte gelegt hatten, ist das selbstverständlich kein Diebstahl (soweit Sie die Waren bezahlt haben).
Zum Verhalten der Verkäuferin ist jedoch anzumerken, dass Sie sich objektiv gesehen verdächtig machen, wenn Sie eine mitgebrachte Tüte, gefüllt mit Waren, in ein anderes Geschäft nehmen (vor allem wenn in dieser Tüte womöglich ähnliche Waren sind, wie Sie es in dem streitgegenständlichen Laden zu kaufen gibt).
Dementsprechend hätte der Verkäuferin grundsätzlich ein vorläufiges Festnahmerecht bis zum Feststellen Ihrer Personalien zugestanden. Keinesfalls hatte die Verkäuferin aber ein Durchsuchungsrecht, was Sie völlig richtig erkannt haben!
Da die Verkäuferin Sie aber ohne Weiteres von Dannen ziehen hat lassen, ist anzunehmen, dass Sie von diesem vorläufigen Festnahmerecht wohl keinen Gebrauch machen wollte. Insoweit ist Ihnen auch hier kein Vorwurf zu machen.
Nun zu Ihrer eigentlichen Frage:
Wenn ich Sie richtig verstehe, wollen Sie wissen, ob etwaige Videoaufnahmen dieses Vorfalls (?), dazu verwendet werden könnten, in einem anderen Diebstahlsverfahren, Sie als Wiederholungstäter zu klassifizieren.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass Sie um Wiederholungstäter und damit Täter sein zu können, erst einmal auch bzgl. dieser Tat angeklagt und auch verurteilt werden müssten.
Dies geht wiederum nur, soweit man Ihnen hier einen Diebstahl nachweisen könnte, z.B. wenn man also auf dem Video klar erkennen könnte, dass Sie die Waren nicht in den Korb, sondern in die mitgebrachte Tüte gelegt oder die im Korb befindlichen Waren nicht bezahlt hätten.
Sie würden aber insoweit nicht als vorbestrafter Wiederholungstäter gelten (soweit Sie noch nicht wegen anderer Diebstahlsdelikte schon einmal verurteilt wurden), sondern würden dann wegen dieser und der neueren Tat gleichzeitig abgeurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und vertrete Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Für (kostenlose) Rückfragen zu Ihrem Anliegen oder einer gewünschten Beauftragung stehe ich Ihnen jederzeit und gern zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.02.2010 18:16:41
Sehr geehrter Herr Stephens,
recht herzlichen Dank für Ihre schnelle und umfangreiche Antwort,
ich bin bisher noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen,außer 3 Punkten wegen 96km statt 70 auf der Autobahn.
Meine Sorge ist einfach die,wenn mich der Supermarkt wegen meines zugegebenermaßen komischen Einkaufsverhaltens auf dem Kieker hatte,und ich weiß nicht wie merkwürdig die Videoaufnahme aussehen kann,was ist wenn ich den Verdacht nicht entkräften kann......der supermarkt nun aufgrund Recherchen auf älteren Videos ähnliche Verdächtigungen aufstellt......kann dann nicht der mehrfache Diebstahl angezeigt werden?wäre ich immer noch Ersttäter? wenn ich das jetzt mal so ausdrücken darf.Kann eine Freiheitsstrafe drohen ? Vielleicht überdrehe ich etwas,aber mir ist nicht ganz wohl,ich habe erhebliche Fürsorge Verantwortungen....Frau,pflegebedürftige Mutter.Nochmals vielen Dank
Sehr geehrter Herr Stephens,
recht herzlichen Dank für Ihre schnelle und umfangreiche Antwort,
ich bin bisher noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen,außer 3 Punkten wegen 96km statt 70 auf der Autobahn.
Meine Sorge ist einfach die,wenn mich der Supermarkt wegen meines zugegebenermaßen komischen Einkaufsverhaltens auf dem Kieker hatte,und ich weiß nicht wie merkwürdig die Videoaufnahme aussehen kann,was ist wenn ich den Verdacht nicht entkräften kann......der supermarkt nun aufgrund Recherchen auf älteren Videos ähnliche Verdächtigungen aufstellt......kann dann nicht der mehrfache Diebstahl angezeigt werden?wäre ich immer noch Ersttäter? wenn ich das jetzt mal so ausdrücken darf.Kann eine Freiheitsstrafe drohen ? Vielleicht überdrehe ich etwas,aber mir ist nicht ganz wohl,ich habe erhebliche Fürsorge Verantwortungen....Frau,pflegebedürftige Mutter.Nochmals vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.02.2010 18:30:09
Lieber Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die mir den Sachverhalt noch etwas schlüssiger darstellt:
So sind Sie also wegen keines weiteren Diebstahls derzeit angezeigt, sondern es handelt sich rein um diesen einen Vorfall von dem Sie aber befürchten, dass aufgrund älterer Videoaufnahmen Ihnen ähnliche Sachverhalte vorgeworfen werden könnten:
Soweit der Supermarkt also mit Hilfe geeigneten Videomaterials belegen könnte, dass Sie die Waren in die Tüte und nicht den Korb legen, hätten Sie sich, soweit dies auch auf älteren Bändern zu sehen wäre, jedes Mal eines vollendeten Diebstahls strafbar gemacht. Allerdings schreiben Sie ja selbst, dass Sie die Waren lediglich in den Korb und nicht in mitgebrachte Tüten legen. Soweit man dies nur nicht auf den Viedeobändern richtig erkennen kann, brauchen Sie sich überhaupt keine Gedanken machen, denn es ist die Staatsanwaltschaft die Ihnen nachweisen muss, dass es nicht so war. Nicht Sie müssen beweisen dass es anders war!
Natürlich könnten Sie wegen mehrerer Diebstahlstaten angezeigt werden und es würde soweit man ihnen dies wirklich nachweisen könnte zu einer Gesamtstrafenbildung kommen. Sie wären aber immer noch Ersttäter im Sinne des Gesetzes und würden, da Sie sich noch nichts haben zu Schulden kommen lassen auch höchstwahrscheinlich zu einer Geldstrafe verurteilt werden, wenn es nicht sogar eingestellt würde.
Solange Sie nichts von der Polizei hören, machen sie sich bitte keine Sorgen, der von Ihnen geschilderte Sachverhalt erfüllt ja schon gar nicht den tatbestand eines Diebstahls wie oben gezeigt.
Sollten sie wider erwarten doch angezeigt werden oder worden sein, setzen sie sich gern mit mir oder einem anderen anwalt in Verbindung. Bis dahin seine Sie ganz beruhigt.
ich verbleibe mit den besten Grüßen,
Ihr
Alexander Stephens
Lieber Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die mir den Sachverhalt noch etwas schlüssiger darstellt:
So sind Sie also wegen keines weiteren Diebstahls derzeit angezeigt, sondern es handelt sich rein um diesen einen Vorfall von dem Sie aber befürchten, dass aufgrund älterer Videoaufnahmen Ihnen ähnliche Sachverhalte vorgeworfen werden könnten:
Soweit der Supermarkt also mit Hilfe geeigneten Videomaterials belegen könnte, dass Sie die Waren in die Tüte und nicht den Korb legen, hätten Sie sich, soweit dies auch auf älteren Bändern zu sehen wäre, jedes Mal eines vollendeten Diebstahls strafbar gemacht. Allerdings schreiben Sie ja selbst, dass Sie die Waren lediglich in den Korb und nicht in mitgebrachte Tüten legen. Soweit man dies nur nicht auf den Viedeobändern richtig erkennen kann, brauchen Sie sich überhaupt keine Gedanken machen, denn es ist die Staatsanwaltschaft die Ihnen nachweisen muss, dass es nicht so war. Nicht Sie müssen beweisen dass es anders war!
Natürlich könnten Sie wegen mehrerer Diebstahlstaten angezeigt werden und es würde soweit man ihnen dies wirklich nachweisen könnte zu einer Gesamtstrafenbildung kommen. Sie wären aber immer noch Ersttäter im Sinne des Gesetzes und würden, da Sie sich noch nichts haben zu Schulden kommen lassen auch höchstwahrscheinlich zu einer Geldstrafe verurteilt werden, wenn es nicht sogar eingestellt würde.
Solange Sie nichts von der Polizei hören, machen sie sich bitte keine Sorgen, der von Ihnen geschilderte Sachverhalt erfüllt ja schon gar nicht den tatbestand eines Diebstahls wie oben gezeigt.
Sollten sie wider erwarten doch angezeigt werden oder worden sein, setzen sie sich gern mit mir oder einem anderen anwalt in Verbindung. Bis dahin seine Sie ganz beruhigt.
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