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Frage geschrieben am 26.05.2006 12:14:00

Ladendiebstahl & Anhörungsbogen

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5464
Hallo!

Ich bin vor gut einem Monat beim Ladendiebstahl erwischt worden. Ich hatte mir Süßwaren im Wert von knapp 6 € in meine Tasche gesteckt und wurde "auf frischer Tat" vom Marktführer ertappt.

Ich habe alles sofort gestanden, mich entschuldigt und die "Gebühr" von 50 € auch sofort bezahlt, dennoch hat der Inhaber Anzteige gegen mich erstattet. Heute habe ich den Anhörungsbogen von der Polizei bekommen.

Wie muss ich jetzt vorgehen? Was genau muss ich auf dem Bogen angeben? Muss ich meine Tat erneut zugeben?
Muss ich einen Anwalt einschalten, muss ich mich konkret zu dem Fall äußern oder kann ich auch einfach nur die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße oder wegen "Geringfügigkeit" (wie gesagt knapp 6 €) beantragen?

Ich hoffe, dass sie mir helfen können!

Vielen Dank schon mal!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.5.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.05.2006 13:30:17
Rechtsanwältin Antje Krenkel
Kantstraße 93 a, 10627 Berlin, Tel: 030-32511385, Fax: 030-32511386
Reiserecht
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Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Anfrage möchte ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten.

Sie sind nicht verpflichtet, sich in dem Anhörungsbogen zu der Tat zu äußern.
Sie können sich zu dem Fall konkret äußern und zum Beispiel Ihr Bedauern über die Tat ausdrücken. Auch kann es strafrechtliche Konstellationen geben, in denen es sinnvoll ist, die Tat zuzugeben, insbesondere wenn auf eine Einstellung der Tat durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 StPO (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) oder gemäß §153a StPO (Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen) angestrebt wird.

Ihnen steht ein Schweigerecht zu. Aus dem Schweigen dürfen dann keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Sie müssen einzig die Fragen zu Ihren Personalien beantworten.

Sie können zwar einen Anwalt einschalten, eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht. Gemäß § 137 I 1 StPO steht Ihnen das Recht zu, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen. Nur einem Rechtsanwalt steht jedoch das Recht zu, Akteneinsicht zu nehmen.
In vielen Fällen kann erst nach Akteneinsicht eine sinnvolle Verteidigungsstrategie geplant werden.

Nach Abschluss der Ermittlungen durch die Polizei, wird diese die Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten.
Dort wird dann vom zuständigen Staatsanwalt geprüft, wie weiter verfahren wird.
Somit sind Sie nicht verpflichtet,von sich aus die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit zu beantragen.
Meines Erachtens wird das Verfahren, soweit Sie nicht einschlägig vorbestraft sind, aller Voraussicht nach eingestellt. Dies auch dann, wenn Sie sich nicht weiter zur Sache äußern.

Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Antje Krenkel
Rechtsanwältin

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