Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Vater.
Hallo,meinVater hat für mich eine LV mit BU Versicherung abgeschlossen.Jetzt ist er verstorben. Der Vertrag läuft seit 1987.
Ich bin als versicherte Person eingetragen. Als bezugsberechtigte Person im Erlebensfall bin wiederum ich eingetragen und im Todesfall meine Frau.Als ich die Versicherung daraufhin kontaktierte,
um den Vertrag in Bezug auf Versicherungsnehmereigenschaft auf mich zu ändern teilte sie mir folgendes mit:
Da der Verstorbene nach unseren Unterlagegen nicht verfügt hat,
wer nach Ihm Vertragsinhaber sein soll, sind mit dem Ableben die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf die erben übergegangen.
Wir sind 3 Erben. Mein Vater hat mir dieses Frühjahr handgeschrieben zukommenlassen, dass ich nach seinem Ableben die Versicherungsnehmereigenschaft auf mich umschreibenlassen soll. Allerdings ohne Unterschrift und Datum.
Nun meine Fragen:
Stimmt es, dass dieser LV Vertrag mit BU in die Erbmasse eigeganen ist?
Wie sieht es dann im schlimmsten Fall fianziell aus wenn, der Rückkaufswert der LV z.ZT. bei z.B EUR 15000,- liegt bei inkl. mir 3 Erben?
Kann man das handgeschriebene Schriftstück igendwie nutzen?
Antwort geschrieben am 05.10.2010 01:42:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich hat die Versicherung recht mit ihrer Aussage, dass mit dem Eintritt des Erbfalls die Versicherungsnehmereigenschaft auf die erben übergegangen ist. Dies bedeutet, dass die Erbengemeinschaft nunmehr Vertragspartner der Versicherung ist.
Allerdings können in einem Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich neben der Versicherung und dem Versicherungsnehmer als unmittelbar beteiligte Vertragsparteien noch weitere Personen auftauchen. Hierzu gehören Sie als versicherte Person und Bezugsberechtigter im Erlebensfall sowie Ihre Ehefrau als Bezugsberechtigte im Todesfall. Diese Eigenschaft ändert sich erstmal nicht dadurch, dass die Versicherungsnehmerstellung in den Nachlass fällt.
Relevant kann hierbei werden, dass der Versicherungsnehmer sämtliche Rechte aus dem Vertrag hat - die Erbengemeinschaft könnte hier also zB den Vertrag kündigen und den Rückkaufwert an die Erbengemeinschaft auszahlen lassen. Dann würde jeder der drei Erben 5.000,00 € erhalten, sofern sie gleichberechtigte Erben geworden sind. Dabei muss die Erbengemeinschaft jedoch grundsätzlich gemeinschaftlich handeln, § 2038 Abs. 1 BGB. Sofern ein Mitglied der Gemeinschaft (in diesem Fall wahrscheinlich Sie als versicherte Person) widerspricht, kann die Erbengemeinschaft nicht entsprechend handeln.
Man kann jedoch den Vertrag als Schenkung an Sie ansehen, da Ihr Vater wahrscheinlich regelmäßig die Prämien gezahlt hat, während Sie in den Genuß der Vorteile kommen sollten. Solche Zuwendungen unter Lebenden wären dann im Erbfall auszugleichen, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung angeordnet hat, § 2050 Abs. 3 BGB. Dies ist Ihren Angaben so nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wollte Ihr Vater offensichtlich, dass Sie nach seinem Tod Versicherungsnehmer werden. Das Schriftstück Ihres Vaters kann insoweit aufgrund fehlender Unterschrift und fehlenden Datums jedoch lediglich als Auslegungshilfe herangezogen werden. Hiermit könnten Sie gegenüber der Erbengemeinschaft argumentieren, dass diese zwar Versicherungsnehmer geworden ist, aber aufgrund der Schenkung nunmehr die Verpflichtung hat, diese Eigenschaft allein auf Sie zu übertragen. Damit hätten Sie dann sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in Ihrer Person vereint.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch eine schöne Woche!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.10.2010 01:53:11
Danke für die ausführliche Antwort.
Wie ich Sie verstanden habe, liegt der Vertrag bis zum Vertragsende auf Eis, wenn sich nicht alle 3 erben einig sind?
Danke für die ausführliche Antwort.
Wie ich Sie verstanden habe, liegt der Vertrag bis zum Vertragsende auf Eis, wenn sich nicht alle 3 erben einig sind?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.10.2010 11:03:59
Sehr geehrter Fragesteller,
die drei erben müssen sich einig sein hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise zum Vertrag, da Versicherungsnehmer eben die Erbengemeinschaft ist. Insofern haben Sie recht, dass ohne gemeinsame Entscheidung aller Erben zunächst keine irgendwie gearteten Änderungen am Vertrag (sei es Kündigung oder Umschreibung des Versicherungsnehmers oder Änderung der versicherten Person) vorgenommen werden können.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
die drei erben müssen sich einig sein hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise zum Vertrag, da Versicherungsnehmer eben die Erbengemeinschaft ist. Insofern haben Sie recht, dass ohne gemeinsame Entscheidung aller Erben zunächst keine irgendwie gearteten Änderungen am Vertrag (sei es Kündigung oder Umschreibung des Versicherungsnehmers oder Änderung der versicherten Person) vorgenommen werden können.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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