mein verstorbener Mann hat mir eine größere Lebensversicherung (altes Versicherungsrecht) hinterlassen. Jedoch hat die Versicherungsgesellschaft den Vertrag wegen von ihr behaupteter vorvertraglicher arglistiger Offenbarungspflichtverletzung angefochten, da in der Krankenakte Ungereimtheiten aufgetaucht sind. Deshalb ist der Fall schon seit längerer Zeit gerichtshängig.
Aber in dem laufenden Verfahren hat der Anwalt der Versicherungsgesellschaft jetzt eine zweite Arglistanfechtung per Einschreiben mit Rückschein nicht an mich, sondern an meinen Anwalt ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne Begründung geschickt, zeitgleich aber auch an das Gericht. Dort auch ohne Rechtsmittelbelehrung, aber mit der Begründung, dass der Untersuchungsbefund bei Vertragsabschluss nicht eigenhändig vom untersuchenden Arzt ausgefüllt worden sei.
Die zweite Anfechtung ist nun auch Gegenstand des bereits laufenden Verfahrens, da das Gericht Stellungnahmen beider Parteien hierzu angeordnet hat.
Da sich mir der Sinn einer solchen Vorgehensweise der Gegenseite nicht erschließt, lautet meine Frage nun dahingehend, ob die zweite Arglistanfechtung über das laufende Gerichtsverfahren hinaus wirksam ist und ob ich dagegen Schritte einleiten muss; oder ob der zweiten Anfechtung über das laufende Verfahren hinaus keinerlei Bedeutung zukommt.
Hierzu hätte ich gerne eine zweite Meinung gehört. Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 20.01.2012 09:56:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Der gegnerische Anwalt hat sich eines prozessualen Mittels bedient, in dem er eine weitere Anfechtung in den Prozess eingeführt hat.
Die Anfechtung ist eine Willenserklärung, die er Ihnen gegenüber erklärt hat, was zulässig ist.
Hierzu bedarf es auch keiner Rechtsmittelbelehrung, da der Anwalt respektive das Versicherungsunternehmen keine staatlichen Behörden sind, die Akte der öffentlichen Gewalt erlassen.
Der Anwalt der Gegenseite kann diese Erklärung auch gegenüber erklären, da Ihr Anwalt aufgrund der Prozessvollmacht als empfangsermächtigt gilt.
Da es sich um einen laufenden Prozess handelt, kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung alles Rechtliche unternommen werden. Nur muss es dann auch in der Prozess eingeführt werden, damit es in der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden kann und nicht die sogenannte Präklision eintritt (Ausschluss).
Ich hoffe, Ihnne einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können.
Sollte noch etwas offe oder unkalr geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.01.2012 20:07:12
Sehr geehrter Herr RA Grübnau-Rieken,
hat es eine Bedeutung, dass die zweite Anfechtung nicht nur an das Gericht, sondern auch noch an mich (bzw. meinen Anwalt) gerichtet war und muss ich deshalb außerhalb des laufenden Gerichtsverfahrens wegen dieser zweiten Anfechtung überhaupt etwas unternehmen? Bspw. die Versicherung ein zweites Mal wegen dieser zweiten Anfechtung verklagen, obwohl diese nun auch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist?
Dies war meine eigentliche Frage.
Vielen Dank für die Antwort.
Sehr geehrter Herr RA Grübnau-Rieken,
hat es eine Bedeutung, dass die zweite Anfechtung nicht nur an das Gericht, sondern auch noch an mich (bzw. meinen Anwalt) gerichtet war und muss ich deshalb außerhalb des laufenden Gerichtsverfahrens wegen dieser zweiten Anfechtung überhaupt etwas unternehmen? Bspw. die Versicherung ein zweites Mal wegen dieser zweiten Anfechtung verklagen, obwohl diese nun auch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist?
Dies war meine eigentliche Frage.
Vielen Dank für die Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.01.2012 20:14:59
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Anwalt muss auf diese Anfechtung entsprechend reagieren.
Sie müssen, können die Versicherung gar nicht wegen dieser Willenserklärung verklagen. Klagen können Sie nur auf die Leistung aus dem Vertrag.
Es hat insofern Bedeutung, dass die Anfechtung sowohl an Sie als auch an das Gericht gerichtet worden ist, als dass, wie ich bereits oben mitgeteilt habe, dies durch den Gegner in den Prozess eingeführt worden ist.
Sie sind der Anfechtungsgegner, dem Gericht wird dies nur informatorisch mitgeteilt, damit das Gericht dies als rechtsvernichtendes Mittel für Ihren Anspruch auf Zahlung werten soll.
Ich hoffe, Ihrer Nachfrage damit vertändliche beantwortet haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Anwalt muss auf diese Anfechtung entsprechend reagieren.
Sie müssen, können die Versicherung gar nicht wegen dieser Willenserklärung verklagen. Klagen können Sie nur auf die Leistung aus dem Vertrag.
Es hat insofern Bedeutung, dass die Anfechtung sowohl an Sie als auch an das Gericht gerichtet worden ist, als dass, wie ich bereits oben mitgeteilt habe, dies durch den Gegner in den Prozess eingeführt worden ist.
Sie sind der Anfechtungsgegner, dem Gericht wird dies nur informatorisch mitgeteilt, damit das Gericht dies als rechtsvernichtendes Mittel für Ihren Anspruch auf Zahlung werten soll.
Ich hoffe, Ihrer Nachfrage damit vertändliche beantwortet haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
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