12.03.2012 | 17:57
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
294 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie seinerzeit im gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Nach
§ 1363 BGB gilt folgendes:
Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Mit der
Scheidung endet also die Zugewinngemeinschaft und es kann dann ein Ausgleichsanspruch bestehen.
Nach
§ 1378 BGB muss der Ehegatte, der in der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat als der anderen, Ausgleich zahlen. Der Ausgleichsanspruch besteht in der Hälfte des Überschusses.
Zugewinn ist nach
§ 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen (zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages) eines Ehegatten das Anfangsvermögen ( Zeitpunkt der Heirat) übersteigt.
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört bzw. zuzuordnen.
Kapitallebensversicherungen gehören grundsätzlich zum Vermögen des Ehegatten, der Versicherungsnehmer ist.
Die benannte Lebensversicherung ist daher mit Ihrem Wert zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages dem Endvermögen Ihres Exmannes zuzurechnen, erhöht daher dessen Zugewinn.
Es könnte Ihnen daher ein Ausgleichsanspruch zustehen, wobei bei der Berechnung alle Vermögenswerte auf beiden Seiten, als auch etwaige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Eine Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist nur im Gesamtkontext möglich.
Es ist dringend darauf hinzuweisen, dass der Zugewinnausgleichsanspruch mit Rechtskraft der Scheidung entsteht bzw. fällig wird und 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung verjährt.
Wenn Sie vorliegend im Jahre 2009 rechtskräftig geschieden worden sind, verjährt der Anspruch am 31.12.2012.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
12.03.2012 | 19:29
Meine Frage bezog sich auf den innerhalb der Ehe entstandenen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsfreistellung der LV. Ob dieser,da in der Ehezeit erworben zum Zugewinn zählt. Die von Ihnen gemachten Aussagen waren mir bekannt und nicht erfragt. Auf meine Frage habe ich noch keine Antwort von Ihnen.
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.03.2012 | 21:06
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Zunächst ist festzustellen, dass die sogenannte Beitragsfreistellung eine Versicherungsleistung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist. Es handelt sich vorliegend um eine monatliche Versorgungsleistung, die während des Bestehens einer Berufsunfähigkeit während der Laufzeit der Versicherung erbracht wird.
Die Beitragsfreistellung stellt daher keinen Vermögenswert dar und ist dem Zugewinnausgleich somit nicht zugänglich.
Es bliebe daher noch zu prüfen, ob ein Ausgleich über den Versorgungsausgleich erlangt werden kann.
Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nach § 28 Versorgungsausgleichsgesetz jedoch demgemäß nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit selbst eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
Vorliegend ist die zweite Voraussetzung nicht erfüllt, so dass § 28 nicht greift.
Weiter in Frage käme ein Anspruch aus § 20 Versorgungsausgleichsgesetz (schuldrechtlicher Ausgleich). Dieser scheitert aber derzeit daran, dass hierzu beide Eheleute Versorgungsleistungen beziehen müssten.
Im Ergebnis ist kein höherer Ausgleich zu erlangen, als bereits in der 1. Antwort dargelegt.
Bei weiteren Nachfragen nehmen Sie bitte per Mail Kontakt auf.