Frage geschrieben am 13.04.2010 17:46:55
LADENDIEBSTAHL / Täter Opfer Ausgleich?
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1909ich habe mal eine Frage zum Thema Täter Opfer Ausgleich bzw. generell zum Thema Diebstahl.
Was blüht mir, womit muss ich rechnen, wie gehts weiter?
Also, dann beschreibe ich mal kurz worum es geht:
Ich habe letztes Jahr im Sommer einen Ladendiebstahl begangen (Jacke : 119€), was mich dazu geritten hat, weiß ich bis heute nicht, ich bereue es zutiefst und das ist wirklich mein Ernst. Ich würde es am liebsten ungeschehen machen, aber das geht leider nicht. Ich bin 19 jahre,allerdings war ich am Tag der Tat 18 Jahre alt (1. Tat, 1 genereller Kontakt mit Polizei) habe gerade mein Abitur fertig und stehe nun vor dem Arbeitsmarkt, ich kann mir also um Gottes Willen, keine Anzeige erlauben, das wäre das absolute Aus!Im Hinblick aufs polizeiliche Führungszeugnis!!!
Ich habe heute einen Anruf der Polizei erhalten und bin zum "Verhör" übermorgen geladen.
Ich werde natürlich aussagen und meine Reue kundtun.
Und hoffen das man eine außerpolizeiliche Einigung findet bzw. eine außergerichtliche.
Geldstrafe?
Vielleicht doch kein Eintrag ins PF?
Nun die Frage, was für Möglichkeiten gibt es ?
Gibt es überhaupt welche?
Dank im Vorraus
Mit freundlichen Gruß
Celyna
Antwort geschrieben am 13.04.2010 18:15:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer
An der Steige 9, 91233 Neunkirchen am Sand, Tel: 09153 / 9229590, Fax: 09153 / 9229591
Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Schadensersatzrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 40
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Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben wir folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie bei dem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wurden und auch gleich die Polizei hinzugezogen wurde. Nur in einem solchen Fall sollte man in Erwägung ziehen, eine Aussage bei der Polizei zu machen. Normalerweise lautet der anwaltliche Rat an dieser Stelle: Ohne Akteneinsicht keine Aussage!
Sie sind auch nicht verpflichtet zu Polizei zu gehen und dort eine Aussage zu machen!
Wenn Sie eine Aussage machen wollen, dann sollten Sie diese selbst schriftlich formulieren und alle Ihre Gesichtspunkte darlegen. Etwa, dass Sie es sich selbst nicht erklären können, weshalb Sie dies gemacht haben (Kurzschlussreaktion, persönliche Umstände) und dass Sie dies zutiefst bedauern. In diesem Schreiben sollten Sie dann auch um Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO (§ 153 StPO kommt meiner Meinung nach nicht in Betracht) bzw. um Entscheidung im Strafbefehlsverfahren nachsuchen. Ein Strafbefehl steht einem Urteil gleich, es wird aber keine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt.
Beide Varianten sind dem Erwachsenenstrafrecht/-verfahrensrecht entnommen.
Ihrer Schilderung sind keine jugendtypischen Merkmale der Straftat zu entnehmen oder eine sog. Reifeverzögerung. Obwohl Sie damals erst 18 Jahre alt waren, gehe ich daher nach Ihrer Schilderung davon aus, dass Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.
Wenn Sie den Schaden wieder gutgemacht haben, insbesondere eventuell auch eine „Fangprämie“ bezahlt haben, dann sollten Sie dies auch mitteilen. Das gleiche gilt, wenn Sie sich bei der Geschäftsleitung des Ladens schriftlich oder persönlich entschuldigt haben.
Je nachdem wo der Diebstahl passierte (großes Kaufhaus oder „kleiner“ Laden) wäre eine Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer/Inhaber ratsam. Die großen Ketten lehnen solche Ansinnen wegen der Vielzahl der Fälle ab, hier geht nur eine schriftliche Entschuldigung.
In kleineren Geschäften kann man versuchen mit dem Inhaber in ein Gespräch zu kommen und diesem anbieten, den Schaden wieder gut zumachen (Aushilfe o.ä.).
Nach § 46 StGB sind bei der Bemessung der Strafe u.a. die folgenden Gesichtspunkte durch den Richter zu beachten:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Das sog. Nachtatverhalten wird immer positiv vom Gericht gewertet, wenn es ernsthaft ist – d.h. reine Lippenbekenntnisse reichen nicht aus. Man muss sich schon wirklich bemühen. Wenn das Opfer nicht darauf eingeht, dann reicht auch das ernsthafte Bemühen aus.
Einen Eintrag ins Führungszeugnis gibt es nur dann, wenn es zu einer Geldstrafe über 90 Tagessätzen kommt. Sollte es zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe kommen, dann gehe ich davon aus, dass diese unter den 90 Tagessätzen liegen wird.
Bitte beachten Sie, dass bei jeder weiteren noch so kleinen Verurteilung BEIDE Verurteilungen im Führungszeugnis erscheinen werden.
Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann meine Antwort daher nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte und stehe Ihnen hier gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Für weitergehenden Beratungsbedarf können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten ansprechen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - auch per E-Mail - mit mir in Verbindung setzen. Die räumliche Entfernung stellt hier aufgrund der Möglichkeit zur Nutzung von E-Mail und Fax kein Problem dar. Im Falle einer Beauftragung wird Ihr hier gezahlter Einsatz auf die entstehenden Gebühren selbstverständlich angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2010 18:29:24
Ich habe bei dem Diebstahl, die Etiketten entfernt.
Außerdem wurde ich von den Detektiven erst am Bahnhof angesprochen, bin dann noch ein Stück gegangen und den nicht direkt gefolgt, dann kamen zufällig 2 Streifenbeamte und dann ging es wie gewöhnlich zum Revier...
Hat das ausschlaggebende Veränderungen?
Außerdem habe ich damals auch erst keine Aussage getätigt.
Bitte um kurze ANtwort..
Ihre Antwort bisher hat mir allerdings schon sehr viel weitergeholfen, vielen Dank :)
Ich habe bei dem Diebstahl, die Etiketten entfernt.
Außerdem wurde ich von den Detektiven erst am Bahnhof angesprochen, bin dann noch ein Stück gegangen und den nicht direkt gefolgt, dann kamen zufällig 2 Streifenbeamte und dann ging es wie gewöhnlich zum Revier...
Hat das ausschlaggebende Veränderungen?
Außerdem habe ich damals auch erst keine Aussage getätigt.
Bitte um kurze ANtwort..
Ihre Antwort bisher hat mir allerdings schon sehr viel weitergeholfen, vielen Dank :)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2010 18:34:34
Sehr geehrter Fragesteller,
nach diesen Angaben würde ich anraten, ohne Akteneinsicht keine Aussage zu machen.
Wenn Sie keinen Strafverteidiger mit der kompletten Verteidigung beauftragen wollen (kostet ca. 700 - 1000 EUR), dann können Sie auch einen Auftrag auf Akteneinsicht erteilen (z.B. über den Rechtsshop bei mir für 60 EUR ) oder eine Akteneinsicht mit einer ausführlichen Beratung verbinden (beiomir im Rechtsshop 200 EUR).
Selbstverständlich können Sie auch direkt miteinem Anwalt vor Ort bei Ihnen eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
nach diesen Angaben würde ich anraten, ohne Akteneinsicht keine Aussage zu machen.
Wenn Sie keinen Strafverteidiger mit der kompletten Verteidigung beauftragen wollen (kostet ca. 700 - 1000 EUR), dann können Sie auch einen Auftrag auf Akteneinsicht erteilen (z.B. über den Rechtsshop bei mir für 60 EUR ) oder eine Akteneinsicht mit einer ausführlichen Beratung verbinden (beiomir im Rechtsshop 200 EUR).
Selbstverständlich können Sie auch direkt miteinem Anwalt vor Ort bei Ihnen eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
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