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Frage geschrieben am 21.09.2009 12:28:50

Löschung des Eintrages im Fühtngszeugnis

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1230
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Löschung.
Nach Beschluß vom 20.07.2007 wurde eine Strafe von 12 Monaten auf zwei Jahren Bewährung verhängt.

Wann ist die Strafe komplett vorbei oder getilgt und wann ist eine Lösung im Führungszeugnis.

Danke


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.09.2009 13:07:07
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Die Eintragung im Führungszeugnis bleibt bis zur sogenannten Tilgungsreife bestehen.
In Ihrem Falle beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre ab Entscheidungsdatum, wenn nicht weitere Eintragungen im Führungszeugnis vorhanden sind.

Sollten jedoch weitere Eintragungen vorhanden sein, beträgt die Frist 15 Jahre.

Komplett vorbei ist die Strafe (mal vom Makel der Eintragung im Führungszeugnis abgesehen) nach Ablauf der Bewährungszeit. Nach Ablauf dieser Zeit haben Sie jedenfalls nicht mehr zu befürchten, dass die Freiheitsstrafe noch vollstreckt wird.

Ich hoffe, Ihre Frage hiermit beantwortet zu haben.

___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 21.09.2009 15:27:33

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich verstehe Ihre Direktanfrage als Nachfrage, da sie sich auf Verständnisprobleme bezieht.

Sie sollten wissen, dass es einerseits eine Regelung dazu gibt, wann eine Verurteilung noch in ein Führungszeugnis aufgenommen wird und andererseits geregelt ist, wann eine Löschung/Tilgung aus dem Bundeszentralregister erfolgen kann.

Zur Löschung/Tilgung habe ich bereits Ausführungen gemacht, da ich annahm es kommt Ihnen hierauf an.

Die Frage, was noch in ein Führungszeugnis "aufgenommen" wird, beurteilt sich nach § 34 BZRG.

Danach erfolgt nach 3 Jahren keine Aufnahme mehr, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt wurde und nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe im Register eingetragen sind.
Ansonsten beträgt die Frist 5 Jahre.

Die Tilgung im BZR findet aber erst nach den erwähnten 10 bzw. 15 Jahren statt.




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