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Frage geschrieben am 08.05.2011 12:38:34

Löschung der Eintragung im Führungszeugnis ("N")

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1638
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo, ich wurde im Dez. 2008 unglücklicher weise nach $184b zu 120 Tagessätzen a 40€ rechtskräftig verurteilt. Ich habe das Urteil per Post auch so angenommen :-(
Ich bin vorher noch nie im Strafregister in Erscheinung getreten.
Jetzt die Frage: Wann wird mein Eintrag aus dem Führungszeugnis "N" gelöscht.


Antwort geschrieben am 08.05.2011 13:02:25
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die Frage, wann der Eintrag nicht mehr im Führungszeugnis erscheint, richtet sich nach dem Bundeszentralregistergesetz, genauer nach den §§ 34 Abs. 1 Nr. 1a, 36 Satz 1 BZRG.

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG werden Verurteilungen zu Geldstrafen grundsätzlich nach drei Jahren nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt. Da Sie zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind und auch ansonsten keine Verurteilungen in der Vergangenheit stattgefunden hat, ist diese Vorschrift hier anwendbar.

Gemäß § 36 S. 1 BZRG beginnt diese dreijährige Ablauffrist mit dem Tag des ersten Urteils zu laufen.

Wenn Sie schreiben, Sie seien im Dezember 2008 verurteilt worden, so läuft die Frist im Dezember 2011 (und zwar einen Tag vor dem jeweiligen Urteilstag aus Dezember 2008) aus.

Sie können also davon ausgehen, dass Ihre Verurteilung spätestens Ende Dezember 2011 nicht mehr im Führungszeugnis erscheint.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


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