Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 118 weitere Antworten zum Thema Führungszeugnis.
1) wie kann man eintragung im FZ loschen?
2) Wie lange dauert es?
3) was muss mann machen um Strafrechlische eintragung zu loschen.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.12.2009 18:32:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
In § 32 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) ist geregelt, welche Eintragungen in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Sollten mehrere Verurteilungen vorliegen, sind alle
Verurteilungen, die sich im Bundeszentralregister befinden in das polizeiliche Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine dieser Verurteilungen aufzunehmen wäre, § 38 BZRG. Die Löschung eines Eintrags im Führungszeugnis erfolgt, wenn die Eintragung getilgt ist. Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Ablauf der Frist aus dem Bundeszentralregister entfernt, § 45 BZRG. Allerdings ist nach § 47 III BZRG die Tilgung einer Strafe aus dem Bundeszentralregister erst dann zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Tilgungsfristen hängen von der Höhe der Verurteilung ab. Regelungen dazu finden sich in § 46 BZRG.
Eine vorzeitige Löschung der Eintragungen bzw. eine Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis wäre auf Antrag oder auf Anordnung nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht, § 39 BZRG. Das öffentliche Interesse wird jedoch umso größer sein, je schwerwiegender die zugrunde liegende Tat wiegt und je weniger Zeit in Relation zur Tilgungsfrist vergangen ist. Im Übrigen tritt das öffentliche Interesse auch bei beruflichen Nachteilen des Betroffenen nicht grundsätzlich zurück.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68
Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.12.2009 19:01:45
Sehr geehrte Dr, Marion Deinzer,
Ersmal mein Duetsch Entschuldigen.
Es geht hier um eine Freiheitsrafe die am 28.08.2002 rechtskraftig war.
Sind sie Telephonish erreichbar uber dieser sache zu Besprechen?
Igili59
Sehr geehrte Dr, Marion Deinzer,
Ersmal mein Duetsch Entschuldigen.
Es geht hier um eine Freiheitsrafe die am 28.08.2002 rechtskraftig war.
Sind sie Telephonish erreichbar uber dieser sache zu Besprechen?
Igili59
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.12.2009 14:21:04
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne können Sie mich telefonisch in dieser Sache kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne können Sie mich telefonisch in dieser Sache kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Deinzer direkt

